Spritzehaus als das Wohnen störende Nutzung
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 22.11.2019, ST 2146 Betreff: Spritzehaus als das Wohnen störende
Nutzung Für das Gebiet Alt-Sachsenhausen
existieren keine Bebauungspläne, die zur Beurteilung von Bauvorhaben
herangezogen werden können. Die Grundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit
von Vorhaben für im Zusammenhang bebauten Ortsteilen bildet daher § 34
Baugesetzbuch (BauGB). Dieser sieht in seinem Absatz 2 eine Anwendung der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der darin definierten Gebietskategorien vor,
sofern die Eigenart der näheren Umgebung einer dieser Gebietskategorien
entspricht.
Der Rahmenplan für
Alt-Sachsenhausen (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung § 3657
vom 26.01.1995) stellt in seiner Analyse des damaligen Bestandes eine gemischte
Wohn- und Gewerbenutzung fest, die der Eigenart eines Mischgebietes (§ 6
BauNVO) entspricht. Die Zielaussagen des Rahmenplans zur Art der Nutzung
behalten die Kategorisierung Mischgebiet bei. Die Förderrichtlinie
Alt-Sachsenhausen nimmt diese Zielsetzung auf. Mischgebiete dienen entsprechend § 6 Absatz 1 BauNVO
dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht
wesentlich stören. In der betreffenden Liegenschaft Großen Rittergasse 41 ist
ein Wohn- und Geschäftshaus mit einer Gaststätte im Erdgeschoss genehmigt. Die
Nutzung als Musiklokal kann, je nach Umfang und Anzahl der
Musikveranstaltungen, abweichend von der Genehmigungslage als Gaststätte, eine
faktische Vergnügungsstätte darstellen. Eine solche Nutzung kann nach § 6
Absatz 3 BauNVO im Mischgebiet ausnahmsweise zugelassen werden. Ein entsprechender Antrag zur Nutzungsänderung wurde
nicht gestellt.
Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 02.11.2018, OM 3915