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Spritzehaus als das Wohnen störende Nutzung

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 22.11.2019, ST 2146 Betreff: Spritzehaus als das Wohnen störende Nutzung Für das Gebiet Alt-Sachsenhausen existieren keine Bebauungspläne, die zur Beurteilung von Bauvorhaben herangezogen werden können. Die Grundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben für im Zusammenhang bebauten Ortsteilen bildet daher § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Dieser sieht in seinem Absatz 2 eine Anwendung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der darin definierten Gebietskategorien vor, sofern die Eigenart der näheren Umgebung einer dieser Gebietskategorien entspricht. Der Rahmenplan für Alt-Sachsenhausen (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung § 3657 vom 26.01.1995) stellt in seiner Analyse des damaligen Bestandes eine gemischte Wohn- und Gewerbenutzung fest, die der Eigenart eines Mischgebietes (§ 6 BauNVO) entspricht. Die Zielaussagen des Rahmenplans zur Art der Nutzung behalten die Kategorisierung Mischgebiet bei. Die Förderrichtlinie Alt-Sachsenhausen nimmt diese Zielsetzung auf. Mischgebiete dienen entsprechend § 6 Absatz 1 BauNVO dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. In der betreffenden Liegenschaft Großen Rittergasse 41 ist ein Wohn- und Geschäftshaus mit einer Gaststätte im Erdgeschoss genehmigt. Die Nutzung als Musiklokal kann, je nach Umfang und Anzahl der Musikveranstaltungen, abweichend von der Genehmigungslage als Gaststätte, eine faktische Vergnügungsstätte darstellen. Eine solche Nutzung kann nach § 6 Absatz 3 BauNVO im Mischgebiet ausnahmsweise zugelassen werden. Ein entsprechender Antrag zur Nutzungsänderung wurde nicht gestellt. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 02.11.2018, OM 3915

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