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Wasserhäuschen-Kultur im Ortsbezirk 8 und Erhalt der Schankerlaubnis für "Heinrichs Trinkhalle"

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 16.11.2018, ST 2136 Betreff: Wasserhäuschen-Kultur im Ortsbezirk 8 und Erhalt der Schankerlaubnis für "Heinrichs Trinkhalle" zu Ziff. 1: Über die Anzahl der Wasserhäuschen/Trinkhallen/Büdchen im Ortsbezirk 8 können keine zuverlässigen Angaben gemacht werden, da die Gewerbeanzeige nach § 14 Gewerbeordnung zahlreiche Bezeichnungen (für den Gegenstand des Gewerbes bzw. die angemeldete Tätigkeit) zulässt. Durch das neue Hessische Gaststättengesetz (HGastG) ist seit 01.05.2012 auch die Erlaubnispflicht zum Betreiben von Gaststätten mit Alkoholausschank entfallen. Raumbezogene bzw. bauliche Aspekte hinsichtlich der Errichtung bzw. Erweiterung einer Gaststätte werden nicht mehr vom Ordnungsamt beurteilt. Für Trinkhallen, die gleichfalls unter den Begriff des Gaststättengewerbes fallen, gilt die Hessische Sperrzeitverordnung (SperrV). Nach § 1 Abs. 1 SperrV beginnt die Sperrzeit für Gaststätten um 5 Uhr und endet um 6 Uhr. Wichtig hierbei ist, dass es sich um eine Sperrzeit für Gaststätten handelt. Einzelhandelsbetriebe wie beispielsweise Kioske fallen nicht unter die SperrV, deren Öffnungszeiten richten sich nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz (HLöG). Nach § 3 Abs. 1 HLöG dürfen Verkaufsstellen an Werktagen für den geschäftlichen Verkehr von 0 bis 24 Uhr geöffnet haben. An Sonn- und Feiertagen dürfen Kioske nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 HLöG für die Dauer von sechs Stunden geöffnet haben. zu Ziff. 2: Der Kiosk "Palaver" wird in leicht veränderter Form weiterbetrieben. In der Liegenschaft werden durch den neuen Betreiber nunmehr 2 voneinander unabhängige Betriebe geführt: zum einen ein Kiosk mit Wettannahmestelle, zum anderen eine Schankwirtschaft mit Wirtschaftsgarten sowie Abgabe alkoholischer Getränke zum Verzehr vor Ort. Für beide Betriebe liegen dem Ordnungsamt bereits Gewerbeanmeldungen vor. zu Ziff. 3: Hinsichtlich der versagten Verlängerung der Baugenehmigung für den Wirtschaftsgarten ist ein Widerspruch anhängig. Das Widerspruchsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Derzeit befindet sich die Bauaufsicht in Gesprächen mit dem Kioskbetreiber. Grundsätzlich ist die Bauaufsicht bemüht, hier zu einer einvernehmlichen Regelung zum Weiterbetrieb des Kiosks mit Wirtschaftsgarten zu gelangen. Auf der Grundlage des Gaststätten- und Gewerberechts bestehen keine Möglichkeiten, auf die Verlängerung einer solchen Genehmigung Einfluss zu nehmen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 09.08.2018, V 943 Antrag vom 05.03.2019, OF 419/8 Auskunftsersuchen vom 21.03.2019, V 1206