Wasserhäuschen-Kultur im Ortsbezirk 8 und Erhalt der Schankerlaubnis für "Heinrichs Trinkhalle"
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 16.11.2018, ST 2136 Betreff: Wasserhäuschen-Kultur im Ortsbezirk 8 und
Erhalt der Schankerlaubnis für "Heinrichs Trinkhalle"
zu
Ziff. 1: Über die Anzahl
der Wasserhäuschen/Trinkhallen/Büdchen im Ortsbezirk 8 können keine
zuverlässigen Angaben gemacht werden, da die Gewerbeanzeige nach § 14
Gewerbeordnung zahlreiche Bezeichnungen (für den Gegenstand des Gewerbes bzw.
die angemeldete Tätigkeit) zulässt. Durch das neue Hessische Gaststättengesetz (HGastG)
ist seit 01.05.2012 auch die Erlaubnispflicht zum Betreiben von Gaststätten mit
Alkoholausschank entfallen. Raumbezogene bzw. bauliche Aspekte hinsichtlich der
Errichtung bzw. Erweiterung einer Gaststätte werden nicht mehr vom Ordnungsamt
beurteilt. Für Trinkhallen, die gleichfalls
unter den Begriff des Gaststättengewerbes fallen, gilt die Hessische
Sperrzeitverordnung (SperrV). Nach § 1 Abs. 1 SperrV beginnt die Sperrzeit für
Gaststätten um 5 Uhr und endet um 6 Uhr. Wichtig hierbei ist, dass es sich um
eine Sperrzeit für Gaststätten handelt. Einzelhandelsbetriebe wie beispielsweise Kioske
fallen nicht unter die SperrV, deren Öffnungszeiten richten sich nach dem
Hessischen Ladenöffnungsgesetz (HLöG). Nach § 3 Abs. 1 HLöG dürfen
Verkaufsstellen an Werktagen für den geschäftlichen Verkehr von 0 bis 24 Uhr
geöffnet haben. An Sonn- und Feiertagen dürfen Kioske nach § 4 Abs. 1 Nr. 3
HLöG für die Dauer von sechs Stunden geöffnet haben. zu Ziff. 2: Der Kiosk "Palaver" wird in leicht veränderter Form
weiterbetrieben. In der Liegenschaft werden durch den neuen Betreiber nunmehr 2
voneinander unabhängige Betriebe geführt: zum einen ein Kiosk mit
Wettannahmestelle, zum anderen eine Schankwirtschaft mit Wirtschaftsgarten
sowie Abgabe alkoholischer Getränke zum Verzehr vor Ort. Für beide Betriebe
liegen dem Ordnungsamt bereits Gewerbeanmeldungen vor. zu Ziff. 3: Hinsichtlich der versagten Verlängerung der
Baugenehmigung für den Wirtschaftsgarten ist ein Widerspruch anhängig. Das
Widerspruchsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Derzeit befindet sich die
Bauaufsicht in Gesprächen mit dem Kioskbetreiber. Grundsätzlich ist die
Bauaufsicht bemüht, hier zu einer einvernehmlichen Regelung zum Weiterbetrieb
des Kiosks mit Wirtschaftsgarten zu gelangen. Auf der Grundlage des Gaststätten- und Gewerberechts
bestehen keine Möglichkeiten, auf die Verlängerung einer solchen Genehmigung
Einfluss zu nehmen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 09.08.2018, V 943
Antrag vom
05.03.2019, OF
419/8
Auskunftsersuchen vom 21.03.2019, V 1206