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Wettbüros dienen nicht dem sozialen Frieden - wie geht es weiter mit dem Kiosk "Palaver"?

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 15.07.2019, ST 1283 Betreff: Wettbüros dienen nicht dem sozialen Frieden - wie geht es weiter mit dem Kiosk "Palaver"? Zu Ziff. 1: Bei dem angemeldeten Gewerbe (Kiosk, Aufstellen von Wettterminals) handelt es sich um ein Wettbüro. Zu Ziff. 2: Auch in Frankfurt am Main werden Wettannahmestellen bauplanungsrechtlich als Gewerbebetriebe und Wettbüros als Vergnügungsstätten eingeordnet. Zu Ziff. 3: Ein Wettbüro ist an dieser Stelle weder baurechtlich genehmigt noch bauplanungsrechtlich zulässig. Genehmigt ist dort lediglich ein Kiosk mit Gastraum. Zu Ziff. 4: Die Fläche wurde von der Stadt Frankfurt am Main an die Radeberger Gruppe KG zum Zweck des Betriebs einer Trinkhalle überlassen. Das Gebäude selbst steht im Eigentum der Radeberger Gruppe KG. Diese hat das Recht zur Untervermietung. Zu Ziff. 5: Es ist beabsichtigt, wegen der ungenehmigten Nutzung als Wettbüro ein Verwaltungsverfahren mit dem Ziel der Beendigung der Nutzung einzuleiten. Gemäß § 4b) des Gestattungsvertrages vom 07./13.11.2007 ist die Stadt Frankfurt am Main zudem zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt, wenn "der Benutzungszweck des Objektes ohne Zustimmung der Stadt geändert wird (...)". Hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung wird mit der Radeberger Gruppe KG Kontakt aufgenommen. Zu Ziff. 6: Über die Anzahl der gewerblich angemeldeten und zulässigen Wettbüros bzw. Wettannahmestellen im Ortsbezirk 8 können aus dem Gewerberegister heraus keine zuverlässigen Angaben gemacht werden, da die Gewerbeanzeige nach § 14 Gewerbeordnung zahlreiche Bezeichnungen für den Gegenstand des Gewerbes zulässt. Zu Ziff. 7: Die Verhandlungen zwischen der Radeberger Gruppe KG und der Stadt Frankfurt am Mainlaufen noch und werden voraussichtlich im Laufe des Jahres zu einem Abschluss gebracht werden. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 21.03.2019, V 1206