Wettbüros dienen nicht dem sozialen Frieden - wie geht es weiter mit dem Kiosk "Palaver"?
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 15.07.2019, ST 1283 Betreff: Wettbüros dienen nicht dem sozialen
Frieden - wie geht es weiter mit dem Kiosk "Palaver"?
Zu
Ziff. 1: Bei dem
angemeldeten Gewerbe (Kiosk, Aufstellen von Wettterminals) handelt es sich um
ein Wettbüro. Zu Ziff. 2: Auch in Frankfurt am Main werden Wettannahmestellen
bauplanungsrechtlich als Gewerbebetriebe und Wettbüros als Vergnügungsstätten
eingeordnet. Zu Ziff. 3: Ein Wettbüro ist an dieser Stelle weder baurechtlich
genehmigt noch bauplanungsrechtlich zulässig. Genehmigt ist dort lediglich ein
Kiosk mit Gastraum. Zu Ziff. 4: Die Fläche wurde von der Stadt Frankfurt am Main an
die Radeberger Gruppe KG zum Zweck des Betriebs einer Trinkhalle überlassen.
Das Gebäude selbst steht im Eigentum der Radeberger Gruppe KG. Diese hat das
Recht zur Untervermietung. Zu Ziff. 5: Es ist beabsichtigt, wegen der ungenehmigten Nutzung
als Wettbüro ein Verwaltungsverfahren mit dem Ziel der Beendigung der Nutzung
einzuleiten. Gemäß § 4b) des
Gestattungsvertrages vom 07./13.11.2007 ist die Stadt Frankfurt am Main zudem
zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt, wenn "der
Benutzungszweck des Objektes ohne Zustimmung der Stadt geändert wird (...)".
Hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung wird mit der Radeberger Gruppe KG
Kontakt aufgenommen. Zu Ziff. 6: Über die Anzahl der gewerblich angemeldeten und
zulässigen Wettbüros bzw. Wettannahmestellen im Ortsbezirk 8 können aus dem
Gewerberegister heraus keine zuverlässigen Angaben gemacht werden, da die
Gewerbeanzeige nach § 14 Gewerbeordnung zahlreiche Bezeichnungen für den
Gegenstand des Gewerbes zulässt. Zu Ziff. 7: Die Verhandlungen zwischen der Radeberger Gruppe KG
und der Stadt Frankfurt am Mainlaufen noch und werden voraussichtlich im Laufe
des Jahres zu einem Abschluss gebracht werden. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 21.03.2019, V
1206