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Parkbeschränkung von Fahrzeugen über 2,8 Tonnen in Wohngebieten

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 12.11.2018, ST 2061 Betreff: Parkbeschränkung von Fahrzeugen über 2,8 Tonnen in Wohngebieten In Bereichen, in denen Gehwegparken (auch halbseitiges Parken) angeordnet ist, besteht bereits Haltverbot für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,8 Tonnen. In Bereichen mit Parken am Fahrbahnrand kann nach Prüfung der besonderen örtlichen Situation durch entsprechende Verkehrszeichen das Parken nur für PKW gestattet werden. Kleintransporter haben allerdings oft nur eine Gesamtmasse von bis zu 2,8 Tonnen und trotzdem die gleichen Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehr, wie Transporter mit höherer Gesamtmasse. Diese Fahrzeuge dürften auch in entsprechend beschilderten Bereichen parken. Es muss daher immer auch ein Abwägung des Nutzens gegenüber den Nachteilen, wie "Schilderwald" und Kontrollaufwand erfolgen. Ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge über 2,8 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht (zGG) ist zur Unterbindung des Parkens von Transportern in Wohngebieten nicht geeignet. Das zGG von Transportern reicht von unter 2,8 Tonnen bis weit über 3,5 Tonnen. Gerade bei kleineren Transportern ist es für die Städtische Verkehrspolizei häufig nicht ersichtlich, wie hoch das zGG ist. Es gibt keine Möglichkeit, vor Ort Fahrzeuge auf Ihr zGG zu überprüfen. Ein Einschreiten wäre somit lediglich bei Fahrzeugen, deren zGG augenscheinlich über 2,8 Tonnen liegt, möglich - wie zum Beispiel LKW mit einem zGG von 7,5 Tonnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei Verkehrsverboten regelhaft die Anlieger ausgenommen werden müssen. Derartige Ausnahmen von einem Verkehrsverbot sind dann jedoch nicht mehr kontrollierbar. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 07.08.2018, V 931