Parkbeschränkung von Fahrzeugen über 2,8 Tonnen in Wohngebieten
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 12.11.2018, ST
2061
Betreff: Parkbeschränkung
von Fahrzeugen über 2,8 Tonnen in Wohngebieten In Bereichen, in denen
Gehwegparken (auch halbseitiges Parken) angeordnet ist, besteht bereits
Haltverbot für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,8
Tonnen. In Bereichen mit
Parken am Fahrbahnrand kann nach Prüfung der besonderen örtlichen Situation
durch entsprechende Verkehrszeichen das Parken nur für PKW gestattet
werden. Kleintransporter
haben allerdings oft nur eine Gesamtmasse von bis zu 2,8 Tonnen und
trotzdem die gleichen Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehr, wie
Transporter mit höherer Gesamtmasse. Diese Fahrzeuge dürften auch in
entsprechend beschilderten Bereichen parken. Es muss daher immer auch ein Abwägung des Nutzens
gegenüber den Nachteilen, wie "Schilderwald" und Kontrollaufwand
erfolgen. Ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge über 2,8 Tonnen
zulässiges Gesamtgewicht (zGG) ist zur Unterbindung des Parkens von
Transportern in Wohngebieten nicht geeignet. Das zGG von Transportern reicht
von unter 2,8 Tonnen bis weit über 3,5 Tonnen. Gerade bei kleineren Transportern ist es für die
Städtische Verkehrspolizei häufig nicht ersichtlich, wie hoch das zGG ist. Es
gibt keine Möglichkeit, vor Ort Fahrzeuge auf Ihr zGG zu überprüfen. Ein Einschreiten wäre somit
lediglich bei Fahrzeugen, deren zGG augenscheinlich über 2,8 Tonnen liegt,
möglich - wie zum Beispiel LKW mit einem zGG von 7,5 Tonnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
bei Verkehrsverboten regelhaft die Anlieger ausgenommen werden müssen.
Derartige Ausnahmen von einem Verkehrsverbot sind dann jedoch nicht mehr
kontrollierbar. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 07.08.2018, V 931