Grünanlagen sind keine Fahrradschnellstraßen
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 22.09.2017, ST
1954
Betreff: Grünanlagen sind
keine Fahrradschnellstraßen Der Magistrat stimmt dem
Ortsbeirat zu, dass Grünanlagen keine Radschnellstraßen sind. Die Führung des
Radverkehrs auf der Straße mit Radfahr- und Schutzstreifen hat schon allein aus
Sicherheitsgründen Priorität. Öffentliche Grünanlagen sind Ruhezonen innerhalb der
Stadt und sollen zur Erholung und Entspannung der Einwohner/innen beitragen.
Sie dienen dem Ausgleich der vielfältigen Umweltbelastungen der Großstadt. Die
Benutzer haben sich in Grünanlagen so zu verhalten, dass kein anderer
gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert
oder belästigt wird. Leider ist im öffentlichen Raum immer wieder zu
beobachten, dass diese Grundlagen eines sozialen und konfliktfreien
Miteinanders immer häufiger missachtet werden. In den Grünanlagen befinden sich
keine offiziellen Radwege. Eine gegenseitige Rücksichtnahme wird daher
besonders vorausgesetzt. Der Magistrat entwickelt derzeit eine Beschilderung,
die als Eyecatcher Radler auffordert, langsam zu fahren und Rücksicht auf
andere - meist langsamere - Nutzer in diesen Freiräumen zu nehmen.
Es ist geplant, diese Ausweisung in den größeren
Parkanlagen sowie am Mainufer anzubringen. Für die Markierung eines Schutzstreifens auf dem
Anlagenring müsste zuvor eine Verkehrsuntersuchung durchgeführt werden, welche
die Auswirkung auf die Verkehrsabwicklung darstellt (vgl. auch ST
1507/2015). Der Magistrat kann mittels Hinweisen
versuchen, die Konflikte präsent zu machen und darüber hinaus, die
Bürgerinnen und Bürger sowie die Besucherinnen und Besucher von Frankfurt am
Main für ein rücksichtsvolles Miteinander zu gewinnen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 17.01.2017, OM 1130
Anregung an den
Magistrat vom 02.11.2017, OM 2311
Anregung an den
Magistrat vom 28.11.2017, OM 2466
Antrag vom
24.07.2018, OF
251/4
Anregung an den Magistrat vom 07.08.2018, OM 3423