Westend I und II: Der Gentrifizierung Einhalt gebieten
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Stellungnahme des Magistrats vom 07.12.2012, ST 1866
Betreff: Westend I und II: Der Gentrifizierung Einhalt gebieten Vorläufige Stellungnahme: Der Magistrat möchte eingangs zu der angesprochenen Nachverdichtungsthematik Stellung nehmen. Der Magistrat versteht dabei unter "Nachverdichtung" Erweiterungen sowie An- und Umbauten von Bestandsgebäuden ebenso wie die Bebauung bisher unbebauter Flächen beispielsweise im rückwärtigen Bereich von Bestandsgebäuden. Derartige Nachverdichtungsmaßnahmen können nicht verhindert werden, so lange die Ausnutzung der Grundstücke im Einklang mit dem im betroffenen Bereich gültigen Baurecht steht. Ergänzend sei zur Nachverdichtung erwähnt, dass der Referentenentwurf des "Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts" den Schwerpunkt der Stadtentwicklung im innerstädtischen Bereich und somit in der Nachverdichtung sieht. Im Übrigen haben der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung die "Umweltpolitischen Leitlinien der Stadt Frankfurt am Main" beschlossen, die ebenfalls der Nachverdichtung den Vorrang vor der Erschließung neuer Baugebiete geben. Diesem Grundsatz folgt der Magistrat bei der Güterabwägung zwischen dem berechtigten Interesse des Bauherrn und dem Schutz der innerstädtischen Freiflächen beziehungsweise Baumbestände stets mit Augenmaß und entscheidet nicht leichtfertig, sondern im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten über die entsprechenden Bauanträge. Zu
- Aus Sicht des Magistrats ist durch die existierenden Bebauungspläne der bestmögliche Schutz der städtebaulichen Eigenheiten für das Westend gegeben, der durch Bebauungspläne erreicht werden kann. Die gültigen Bebauungspläne setzen in den in Rede stehenden Bereichen ganz überwiegend Allgemeine Wohngebiete i.S.d. § 4 Baunutzungsverordnung, zum Teil auch Mischgebiete i.S.d. § 6 Baunutzungsverordnung fest. Damit ist eine überwiegende Wohnbaunutzung gesichert. Das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundflächenzahl von ganz überwiegend 0,3 oder 0,4 und einer GFZ von durchschnittlich 1,8 bei vier bis fünf zulässigen Vollgeschossen ist für diese innerstädtische Lage als sehr moderat zu bezeichnen und liegt rein rechnerisch in Teilen deutlich unter den Bestandswerten. Insofern ist kein Genehmigungsanspruch auf maßstabslose oder überzogen hohe bauliche Nachverdichtungen und damit letztlich auch kein Planerfordernis zu erkennen. Aufgrund der für einen Bebauungsplan aus heutiger Sicht als restriktiv zu bezeichnenden Festsetzungen bietet der Bebauungsplan Nr. 320 einen optimalen Schutz vor unerwünschten Nachverdichtungen. Ein Ersatz durch einen neuen, bzw. den bestehenden Bebauungsplan zu ändern, ist nicht zielgerichtet. Auch wenn die existierenden Stadtkartenbebauungspläne für das Westend: NW 1 b Nr.2, NW 21 d Nr. 1 und 21 b Nr.1 auf den ersten Blick als liberal einzustufen sind, so bieten sie doch aufgrund der festgesetzten Geschosszahlen - die oft nicht an die tatsächlich existierenden heranreichen - und der geringen Grundflächenzahlen eine gute Ausgangssituation zur Verhinderung unerwünschter städtebaulicher Entwicklungen. Ähnlich sind die Bereiche zu beurteilen, die nur mit einem übergeleiteten Fluchtlinienplan und § 34 BauGB planungsrechtlich gesteuert werden. Das aktuelle Planungsrecht ist beispielsweise im Bereich der Leerbachstraße bestimmt durch zwei als einfache Bebauungspläne übergeleitete Fluchtlinienpläne (F 1581 und F 1588), die hier lediglich Bau- und Straßenfluchten definieren. Art und Maß der hier zulässigen baulichen Nutzung richten sich somit nach § 34 Baugesetzbuch, müssen sich also an der umgebenden Bebauung orientieren. Damit ergibt sich eine Situation, die die bestehende Bebauungsdichte und Bauweise zum Maßstab der Zulässigkeit macht. Angesichts des in diesem Sinne vorgetragenen Erhaltungsgedanken des Ortsbeirats ist ein Planerfordernis i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB nicht erkennbar. Im Gegenteil setzte das Erfordernis für ein Bebauungsplanverfahren von der Bestandssituation abweichende städtebauliche Ziele voraus. Darüber hinaus käme die kritische Auseinandersetzung mit dem Baubestand und der Grundstücksdisposition angesichts des derzeitigen Wohnungsengpasses in der Stadt möglicherweise zu dem Ergebnis einer weitaus flexibleren Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung oder der überbaubaren Grundstücksflächen mit der möglichen Konsequenz der Provokation von baulichen Nachverdichtungen. Zu 2.
- a), 2.
- b)und
- Diese Fragen bedürfen einer eingehenden fachlichen und rechtlichen Prüfung.