Westend I und II: Der Gentrifizierung Einhalt gebieten
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 24.01.2014, ST 134
Betreff: Westend I und II: Der Gentrifizierung Einhalt gebieten Zu
- Zur Frage des wirksamen Schutzes der städtebaulichen Eigenheiten des Westends durch die Schaffung neuen Planungsrechts durch Bauleitplanung verweist der Magistrat auf seine bisherigen Ausführungen (Stellungnahme des Magistrats vom 7.12.2012 - ST 1866). - Das bestehende Planungsrecht für das Westend lässt über den Bestand hinausgehende bauliche Ausnutzungen überwiegend nicht zu.
- Die Aktivierung der Hinterhöfe zur baulichen Nachverdichtung erfolgt nur im Rahmen des baulich Zulässigen und ökologisch Verantwortbarem und vor dem Hintergrund der Abwägung des Zielkataloges des Baugesetzbuches. Dort wo weitere bauliche Möglichkeiten planungsrechtlich möglich sind, befürwortet der Magistrat diese vor dem Hintergrund der aktuellen Bauland- und Wohnungsmarktsituation. Zu - die Erhaltungssatzung Nr. 3 - Westend I (Milieuschutz und Städtebauliche Gestalt) erfüllt alle planungsrechtlichen Voraussetzungen des Baugesetzbuches. Der Magistrat bereitet gegenwärtig die Einführung von Milieuschutzsatzungen für weite Teile der innerstädtischen Gründerzeitviertel vor. In diesem Zusammenhang soll für die Erhaltungssatzung Nr. 45 - Westend II (Städtebauliche Gestalt) auch das Ziel des Milieuschutzes umgesetzt werden. Zu
- Ein Instrument zur Verlangsamung bzw. Begrenzung der Gentrifizierung sieht der Magistrat im Erlass einer Landesverordnung auf der Basis des § 172 (1), Satz 4 BauGB, die einen Umwandlungsvorbehalt bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen möglich macht. Das Land Hessen hat hiervon bislang keinen Gebrauch gemacht.