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Nutzung des Gewerbeobjektes Ecke Antoninusstraße/Habelstraße

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

Stellungnahme des Magistrats vom 20.12.2013, ST 1793

Betreff: Nutzung des Gewerbeobjektes Ecke Antoninusstraße/Habelstraße Zu

  1. und 3.: Dem Magistrat sind keine Überlegungen des Eigentümers hinsichtlich der zukünftigen Nutzung des Gebäudes bekannt. Es wurde bisher weder ein Bauantrag eingereicht noch eine Bauberatung zu der Liegenschaft durchgeführt. Zu 2.: Das betreffende Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes NW 82a Nr.1 mit der Festsetzung allgemeines Wohngebiet. Ein Wettbüro, das eine Vergnügungsstätte darstellt, ist in einem allgemeinen Wohngebiet weder regelmäßig noch ausnahmsweise zulässig. Demzufolge würde ein entsprechender Bauantrag nicht genehmigt werden.

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