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Ausreichende Statistiken über den Übergang an weiterführende Schulen führen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 03.09.2018, ST 1721 Betreff: Ausreichende Statistiken über den Übergang an weiterführende Schulen führen Es steht in der Verantwortung des jeweiligen Datenverantwortlichen, welche Auswertungen durchgeführt werden und in welcher Form Daten veröffentlicht werden. Das ist in diesem Fall das Land Hessen bzw. das Staatliche Schulamt für die Stadt Frankfurt. Kommunale Datenauswertungen nicht freigegebener Daten des Landes oder eigene Erhebungen des Schulträgers bei den Schulen sind auch zukünftig nicht vorgesehen. Dem Schulträger werden folgende Statistiken vom Hessischen Kultusministerium zur Verfügung gestellt: - Die Erst- und Zweitwünsche beim Übergang zur weiterführenden Schule (Jahrgangsstufe 5) und zur Sekundarstufe II (Jahrgangsstufe 11) differenziert nach abgebender Schule und aufnehmender Schule. - Die tatsächlich erfolgten Übergänge zu diesen Jahrgangsstufen nach gleicher Differenzierung. - Eine Darstellung nach dem Wohnort (Ortsbezirk, Stadtteil) der Schülerinnen und Schüler ist auf dieser Basis nicht möglich. Beide Statistiken liegen mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung vor, so dass eine vergleichende Betrachtung erst zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres möglich ist. Die dem Magistrat - Stadtschulamt - vorliegenden Informationen werden gerne an die Ortsbeiräte weitergegeben. Die verfügbaren Daten zum Wahlverhalten und den Übergängen werden regelmäßig ausgewertet und finden Eingang in die jährliche Fortschreibung des Schulentwicklungsplans. Die diesjährige Fortschreibung für die Bildungsregion Nord wurde im 1. Halbjahr vorgestellt. Der Ortsbeirat 12 ist entsprechend informiert. Der Magistrat wird zur nächsten größeren Fortschreibung 2020 die Datengrundlage überarbeiten und in diesem Zusammenhang auch weitere Erhebungs- und Auswertungsanforderungen mit dem Land erörtern. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 26.01.2018, OM 2703