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Vorgartensatzung

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 02.09.2019, ST 1677 Betreff: Vorgartensatzung Der Magistrat wurde gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 11.11.2010, § 8864, aufgefordert, verstärkt gegen Verstöße gegen die Vorgartensatzung vorzugehen. Seit Mitte 2011 erfolgt die Umsetzung dieses politischen Auftrages. Um den Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren, erfolgen die Überprüfungen stadtteilweise und flächendeckend nach Straßenzügen. Nach der Schaffung von zwei Planstellen hat der Magistrat den Ortsbezirk 3 bis Ende 2013 flächendeckend begangen. Überprüft wurde 158 Straßen mit insgesamt 5095 Vorgärten. Beanstandet und renaturiert wurden ca. 100 Vorgärten im Ortsbezirk. Der Magistrat hat bei den beanstandeten Vorgärten regelmäßig auf eine überwiegende und dauerhafte Begrünung der Vorgartenflächen hingewirkt. Die Begrünung kann als Rasen oder Wiese erfolgen, der Vorgarten kann aber auch als Zier- oder Nutzgarten angelegt oder mit Bäumen oder Sträuchern bepflanzt werden. Gemäß den Vorgaben der Vorgartensatzung ist eine Versiegelung des Vorgartenbereichs nicht zulässig. Kies oder Steine können als Gestaltungselemente nur in einem unterordneten Umfang verwendet werden, die Versickerung des Oberflächenwassers muss gewährleistet bleiben. Auf www.bauaufsicht-frankfurt.de ist ein Merkblatt abrufbar, in dem Beispiele für eine gelungene Vorgartengestaltung abgebildet sind sowie weitere Hinweise zur Anwendung der Vorgartensatzung gegeben werden. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 16.05.2019, OM 4692 Antrag vom 14.10.2019, OF 736/3 Anregung an den Magistrat vom 31.10.2019, OM 5369