Vorgartensatzung
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 02.09.2019, ST 1677 Betreff: Vorgartensatzung
Der Magistrat
wurde gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 11.11.2010, § 8864,
aufgefordert, verstärkt gegen Verstöße gegen die Vorgartensatzung vorzugehen.
Seit Mitte 2011 erfolgt die Umsetzung dieses politischen Auftrages. Um den
Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren, erfolgen die Überprüfungen stadtteilweise
und flächendeckend nach Straßenzügen. Nach der Schaffung von zwei Planstellen hat der
Magistrat den Ortsbezirk 3 bis Ende 2013 flächendeckend begangen. Überprüft
wurde 158 Straßen mit insgesamt 5095 Vorgärten. Beanstandet und renaturiert
wurden ca. 100 Vorgärten im Ortsbezirk. Der Magistrat hat bei den beanstandeten Vorgärten
regelmäßig auf eine überwiegende und dauerhafte Begrünung der Vorgartenflächen
hingewirkt. Die Begrünung kann als Rasen oder Wiese erfolgen, der Vorgarten
kann aber auch als Zier- oder Nutzgarten angelegt oder mit Bäumen oder
Sträuchern bepflanzt werden. Gemäß den Vorgaben der Vorgartensatzung ist eine
Versiegelung des Vorgartenbereichs nicht zulässig. Kies oder Steine können als
Gestaltungselemente nur in einem unterordneten Umfang verwendet werden, die
Versickerung des Oberflächenwassers muss gewährleistet bleiben. Auf www.bauaufsicht-frankfurt.de ist ein Merkblatt
abrufbar, in dem Beispiele für eine gelungene Vorgartengestaltung abgebildet
sind sowie weitere Hinweise zur Anwendung der Vorgartensatzung gegeben
werden. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 16.05.2019, OM 4692
Antrag vom
14.10.2019, OF
736/3
Anregung an den Magistrat vom 31.10.2019, OM 5369