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Brandschutz an der Ziehenschule

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 06.12.2013, ST 1662 Betreff: Brandschutz an der Ziehenschule Die Ziehenschule wurde nach dem jeweils gültigen Baurecht errichtet, der Altbau 1914 und der Neubau 1969. In der Baugenehmigung für Schulen ist die Größe der Klassen nicht festgelegt, da diese in der "Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen" des Hessischen Kultusministeriums geregelt wird. Änderungen dieser Verordnung ziehen nicht zwangsläufig Änderungen in den Baugenehmigungen bereits bestehender Schulgebäude nach sich. Bei Neubebauungen müssen die jetzt gültigen gesetzlichen Regelungen eingehalten werden, die von den gesetzlichen Regelungen, die zur Zeit der Errichtung von Bestandsgebäuden galten, abweichen können. Eine Nachrüstpflicht besteht im Bereich Brandschutz bei Vorliegen einer gültigen Baugenehmigung nicht. Für die Gebäude der Ziehenschule liegt eine gültige Baugenehmigung vor. Der Magistrat plant, den Anbau abzureißen und durch einen Neubau zu ersetzen. Hierzu ist auch ein Architekten-Wettbewerb vorgesehen. Wann die dafür notwendigen finanziellen Mittel bereitgestellt werden können, wird im Rahmen des "Aktionsplans Schule" entschieden. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 29.08.2013, V 814 Antrag vom 03.02.2014, OF 740/9