Brandschutz an der Ziehenschule
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 06.12.2013, ST
1662
Betreff: Brandschutz an der
Ziehenschule Die Ziehenschule wurde nach dem
jeweils gültigen Baurecht errichtet, der Altbau 1914 und der Neubau 1969. In
der Baugenehmigung für Schulen ist die Größe der Klassen nicht festgelegt, da
diese in der "Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der
Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen" des Hessischen
Kultusministeriums geregelt wird. Änderungen dieser Verordnung ziehen nicht
zwangsläufig Änderungen in den Baugenehmigungen bereits bestehender
Schulgebäude nach sich. Bei Neubebauungen müssen die jetzt gültigen
gesetzlichen Regelungen eingehalten werden, die von den gesetzlichen
Regelungen, die zur Zeit der Errichtung von Bestandsgebäuden galten, abweichen
können. Eine Nachrüstpflicht besteht im Bereich Brandschutz bei Vorliegen einer
gültigen Baugenehmigung nicht. Für die Gebäude der Ziehenschule liegt eine
gültige Baugenehmigung vor. Der Magistrat plant, den Anbau abzureißen und durch
einen Neubau zu ersetzen. Hierzu ist auch ein Architekten-Wettbewerb
vorgesehen. Wann die dafür notwendigen finanziellen Mittel bereitgestellt
werden können, wird im Rahmen des "Aktionsplans Schule" entschieden. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 29.08.2013, V 814
Antrag vom
03.02.2014, OF
740/9