Unterliederbach: Tempo 120 auf der BAB 66
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 23.11.2015, ST
1614
Betreff: Unterliederbach:
Tempo 120 auf der BAB 66 Entsprechend der Anregung ist der
Magistrat auf Hessen Mobil zugegangen und hat die nachfolgend im Wortlaut
wiedergegebene Stellungnahme erhalten: "Im Hinblick auf den betreffenden Streckenabschnitt
der Bundesautobahn A66 lässt sich aus Verkehrssicherheitsgründen die Anordnung
von zusätzlichen Verkehrsbeschränkungen rechtssicher nicht begründen. Für die Einrichtung von
Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Bundesautobahnen (BAB) ist aus
Verkehrssicherheitsgründen stets ein sehr strenger Maßstab anzulegen, wobei das
Unfallgeschehen explizit zu untersuchen und nachzuweisen ist. Auch die Höhe und
der zeitliche Umfang der Beschränkung müssen begründet sein. Für Autobahnen ist
dabei der wesentliche Maßstab die Zahl der Unfälle und die daraus abgeleitete
Unfallrate, in die das Verkehrsaufkommen eingeht. Diese Betrachtungsmethodik berücksichtigt die
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die einschlägige Rechtsprechung. Danach sind
Geschwindigkeitsbeschränkungen nur gerechtfertigt (§ 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
Abs. 9 Satz 2 StVO), wenn ohne Beschränkung eine deutlich erhöhte
Unfallhäufigkeit, respektive erhöhte Unfallrate, die auf den Streckencharakter
und/oder die dort herrschenden Verkehrsverhältnisse zurückzuführen ist,
vorliegt. Im Bereich
der BAB A66 zwischen AS Kelkheim und Eschborner Dreieck (FR Frankfurt) ist die
Geschwindigkeit in folgenden Streckenabschnitten beschränkt: StVO 274-62 von Betr.-Km 6,670 bis
4,727 zwischen AS Kelkheim und AS Frankfurt-Höchst (Verflechtungsbereich)
StVO 274-60 von Betr.-Km 4,727
bis 3,200 zwischen AS Frankfurt-Höchst und Eschborner Dreieck
(Verflechtungsbereich)
Auf Grundlage der jährlichen Unfalluntersuchung der hessischen BAB lässt sich
für den von Ihnen genannten Bereich der BAB A66 zwischen AS Zeilsheim und AS
Kelkheim feststellen, dass keine Unfallhäufungsstellen aus den für den Zeitraum
2012 bis 2014 ermittelten Unfallraten resultieren. Daher ist der o.g. Bereich vergleichsweise als
unfallunauffällig einzustufen. Auch lassen sich aus den örtlichen
Verhältnissen, wie etwa die Streckenführung, der Ausbauzustand der Strecke oder
die dort vorherrschenden witterungsbedingten Einflüsse keine Umstände
begründen, die die Anordnung von zusätzlichen Geschwindigkeitsbeschränkungen
aus Verkehrssicherheitsgründen rechtfertigen würde". Soweit die Stellungnahme von Hessen-Mobil, welche
der Magistrat zur Kenntnis nehmen muss. Gleichwohl wird sich der Magistrat
jedoch weiter im Rahmen seiner Möglichkeiten für eine
Geschwindigkeitsreduzierung auf den Frankfurt am Main tangierenden
Bundesautobahnen einsetzen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 10.02.2015, OM 3863
Antrag vom
29.12.2015, OF
1553/6
Auskunftsersuchen vom 19.01.2016, V 1555