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Unterliederbach: Tempo 120 auf der BAB 66

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 23.11.2015, ST 1614 Betreff: Unterliederbach: Tempo 120 auf der BAB 66 Entsprechend der Anregung ist der Magistrat auf Hessen Mobil zugegangen und hat die nachfolgend im Wortlaut wiedergegebene Stellungnahme erhalten: "Im Hinblick auf den betreffenden Streckenabschnitt der Bundesautobahn A66 lässt sich aus Verkehrssicherheitsgründen die Anordnung von zusätzlichen Verkehrsbeschränkungen rechtssicher nicht begründen. Für die Einrichtung von Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Bundesautobahnen (BAB) ist aus Verkehrssicherheitsgründen stets ein sehr strenger Maßstab anzulegen, wobei das Unfallgeschehen explizit zu untersuchen und nachzuweisen ist. Auch die Höhe und der zeitliche Umfang der Beschränkung müssen begründet sein. Für Autobahnen ist dabei der wesentliche Maßstab die Zahl der Unfälle und die daraus abgeleitete Unfallrate, in die das Verkehrsaufkommen eingeht. Diese Betrachtungsmethodik berücksichtigt die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die einschlägige Rechtsprechung. Danach sind Geschwindigkeitsbeschränkungen nur gerechtfertigt (§ 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 2 StVO), wenn ohne Beschränkung eine deutlich erhöhte Unfallhäufigkeit, respektive erhöhte Unfallrate, die auf den Streckencharakter und/oder die dort herrschenden Verkehrsverhältnisse zurückzuführen ist, vorliegt. Im Bereich der BAB A66 zwischen AS Kelkheim und Eschborner Dreieck (FR Frankfurt) ist die Geschwindigkeit in folgenden Streckenabschnitten beschränkt: StVO 274-62 von Betr.-Km 6,670 bis 4,727 zwischen AS Kelkheim und AS Frankfurt-Höchst (Verflechtungsbereich) StVO 274-60 von Betr.-Km 4,727 bis 3,200 zwischen AS Frankfurt-Höchst und Eschborner Dreieck (Verflechtungsbereich) Auf Grundlage der jährlichen Unfalluntersuchung der hessischen BAB lässt sich für den von Ihnen genannten Bereich der BAB A66 zwischen AS Zeilsheim und AS Kelkheim feststellen, dass keine Unfallhäufungsstellen aus den für den Zeitraum 2012 bis 2014 ermittelten Unfallraten resultieren. Daher ist der o.g. Bereich vergleichsweise als unfallunauffällig einzustufen. Auch lassen sich aus den örtlichen Verhältnissen, wie etwa die Streckenführung, der Ausbauzustand der Strecke oder die dort vorherrschenden witterungsbedingten Einflüsse keine Umstände begründen, die die Anordnung von zusätzlichen Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Verkehrssicherheitsgründen rechtfertigen würde". Soweit die Stellungnahme von Hessen-Mobil, welche der Magistrat zur Kenntnis nehmen muss. Gleichwohl wird sich der Magistrat jedoch weiter im Rahmen seiner Möglichkeiten für eine Geschwindigkeitsreduzierung auf den Frankfurt am Main tangierenden Bundesautobahnen einsetzen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 10.02.2015, OM 3863 Antrag vom 29.12.2015, OF 1553/6 Auskunftsersuchen vom 19.01.2016, V 1555