Entschärfung der Unfallgefahr auf der A 66 durch Tempobegrenzung
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 22.12.2014, ST
1587
Betreff: Entschärfung der
Unfallgefahr auf der A 66 durch Tempobegrenzung Vor dem Hintergrund der
nachfolgend zitierten Stellungnahme der zuständigen Landesbehörde für
Autobahnen und Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung - Hessen Mobil Straßen-
und Verkehrsmanagement - sieht der Magistrat gegenwärtig keine Möglichkeit, die
gewünschte Geschwindigkeitsbeschränkung zu erreichen: "Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit unterliegt
die Unfallentwicklung auf hessischen Autobahnen einer regelmäßigen und
intensiven Beobachtung, Analyse und Bewertung, wobei die unfallauffälligen
Bereiche jährlich identifiziert werden. Für die An- bzw. Aufhebung oder Einrichtung einer
Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen ist stets ein sehr strenger Maßstab
anzulegen, wobei das Unfallgeschehen explizit zu untersuchen und nachzuweisen
ist. Auch die Höhe der Beschränkung muss begründet sein. Alleiniger, hierbei
anzusetzender Maßstab ist dabei die Zahl der Unfälle und die daraus abgeleitete
Unfallrate, in die das Verkehrsaufkommen eingeht. Diese Betrachtungsmethodik
berücksichtigt die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die einschlägige
Rechtsprechung. Demnach sind Geschwindigkeitsbeschränkungen nur gerechtfertigt
(§ 45 Abs. 9 StVO und Gerichtsurteile BGH und BVG), wenn ohne Beschränkung eine
deutlich erhöhte Unfallhäufigkeit, respektive erhöhte Unfallrate, vorliegt.
Im von Ihnen genannten Bereich der BAB A 66 ist die
Geschwindigkeit in folgenden Streckenabschnitten beschränkt: Fahrtrichtung Wiesbaden StVO 274-60 (zulässige Höchstgeschwindigkeit 100
km/h) von Betr.-Km 3,200 bis 6,500 zwischen Eschborner Dreieck und AS Kelkheim
(Verflechtungsbereich) Fahrtrichtung Frankfurt StVO 274-62 (zulässige Höchstgeschwindigkeit 120
km/h) von Betr.-Km 10,976 bis 9,540 nach der AS Zeilsheim (Straßenschäden)
StVO 274-62 (zulässige
Höchstgeschwindigkeit 120 km/h) von Betr.-Km 6,670 bis 4,727 zwischen AS
Kelkheim und AS Frankfurt-Höchst (Verflechtungsbereich) StVO 274-60 (zulässige Höchstgeschwindigkeit 100
km/h) von Betr.-Km 4,727 bis 3,200 zwischen AS Frankfurt-Höchst und Eschborner
Dreieck (Verflechtungsbereich) Aus der turnusmäßigen Unfalluntersuchung der
hessischen BAB Iässt sich für den in Frage kommenden Bereich im Zuge der BAB A
66 feststellen, dass die für den Zeitraum 2011-2013 ermittelten Unfallraten
(beide Fahrtrichtungen) die der Bewertungsmethodik zugrunde gelegten
Vergleichswerte nicht überschreiten. Daher ist der o.g. Bereich als
unfallunauffällig einzustufen und somit liegen die Voraussetzungen für die
beantragte Geschwindigkeitsbeschränkung aus Verkehrssicherheitsgründen nicht
vor. Die Erweiterung der bestehenden
Geschwindigkeitsbeschränkung im Bereich des Zuflusses zur AS Kelkheim, wo wegen
des Rückstaus aus der AS Frankfurt-Höchst sich die auf die BAB A 66 in
Fahrtrichtung Frankfurt auffahrenden Verkehrsteilnehmer nur schwer in den
fließenden Verkehr einfädeln und die von Wiesbaden kommenden Verkehrsteilnehmer
erst spät ihre Geschwindigkeit anpassen können, kann die o.g. Problemsituation
nicht lösen. Eine angepasste Steuerung der LSA an der Auffahrt auf die
Königsteiner Straße kann hingegen zur Behebung des Problems der regelmäßigen
Bildung von Rückstaus auf der Autobahn beitragen. Eine Tempobegrenzung ist zur Reduktion von möglichen
Staugefahren im Zuge des betrachteten Bereiches der BAB A 66 nicht geeignet.
Weder das festgestellte Problem der Bildung von Rückstaus (siehe oben) noch die
Höhe der relevanten Unfallzahlen begründen die Einführung einer solchen
verkehrsrechtlichen Maßnahme. Vor dem Hintergrund der oben beschriebenen Situation
lassen sich die geforderten straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen für die
betrachteten Abschnitte im Zuge der BAB A 66 nicht ableiten. Für die Anordnung
von Geschwindigkeitsbeschränkungen besteht daher keine Rechtsgrundlage."
Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 09.04.2013, OM 2103
Antrag vom
24.01.2015, OF
1244/6
Anregung an den Magistrat vom 10.02.2015, OM 3863