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Entschärfung der Unfallgefahr auf der A 66 durch Tempobegrenzung

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 22.12.2014, ST 1587 Betreff: Entschärfung der Unfallgefahr auf der A 66 durch Tempobegrenzung Vor dem Hintergrund der nachfolgend zitierten Stellungnahme der zuständigen Landesbehörde für Autobahnen und Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung - Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement - sieht der Magistrat gegenwärtig keine Möglichkeit, die gewünschte Geschwindigkeitsbeschränkung zu erreichen: "Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit unterliegt die Unfallentwicklung auf hessischen Autobahnen einer regelmäßigen und intensiven Beobachtung, Analyse und Bewertung, wobei die unfallauffälligen Bereiche jährlich identifiziert werden. Für die An- bzw. Aufhebung oder Einrichtung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen ist stets ein sehr strenger Maßstab anzulegen, wobei das Unfallgeschehen explizit zu untersuchen und nachzuweisen ist. Auch die Höhe der Beschränkung muss begründet sein. Alleiniger, hierbei anzusetzender Maßstab ist dabei die Zahl der Unfälle und die daraus abgeleitete Unfallrate, in die das Verkehrsaufkommen eingeht. Diese Betrachtungsmethodik berücksichtigt die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die einschlägige Rechtsprechung. Demnach sind Geschwindigkeitsbeschränkungen nur gerechtfertigt (§ 45 Abs. 9 StVO und Gerichtsurteile BGH und BVG), wenn ohne Beschränkung eine deutlich erhöhte Unfallhäufigkeit, respektive erhöhte Unfallrate, vorliegt. Im von Ihnen genannten Bereich der BAB A 66 ist die Geschwindigkeit in folgenden Streckenabschnitten beschränkt: Fahrtrichtung Wiesbaden StVO 274-60 (zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h) von Betr.-Km 3,200 bis 6,500 zwischen Eschborner Dreieck und AS Kelkheim (Verflechtungsbereich) Fahrtrichtung Frankfurt StVO 274-62 (zulässige Höchstgeschwindigkeit 120 km/h) von Betr.-Km 10,976 bis 9,540 nach der AS Zeilsheim (Straßenschäden) StVO 274-62 (zulässige Höchstgeschwindigkeit 120 km/h) von Betr.-Km 6,670 bis 4,727 zwischen AS Kelkheim und AS Frankfurt-Höchst (Verflechtungsbereich) StVO 274-60 (zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h) von Betr.-Km 4,727 bis 3,200 zwischen AS Frankfurt-Höchst und Eschborner Dreieck (Verflechtungsbereich) Aus der turnusmäßigen Unfalluntersuchung der hessischen BAB Iässt sich für den in Frage kommenden Bereich im Zuge der BAB A 66 feststellen, dass die für den Zeitraum 2011-2013 ermittelten Unfallraten (beide Fahrtrichtungen) die der Bewertungsmethodik zugrunde gelegten Vergleichswerte nicht überschreiten. Daher ist der o.g. Bereich als unfallunauffällig einzustufen und somit liegen die Voraussetzungen für die beantragte Geschwindigkeitsbeschränkung aus Verkehrssicherheitsgründen nicht vor. Die Erweiterung der bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung im Bereich des Zuflusses zur AS Kelkheim, wo wegen des Rückstaus aus der AS Frankfurt-Höchst sich die auf die BAB A 66 in Fahrtrichtung Frankfurt auffahrenden Verkehrsteilnehmer nur schwer in den fließenden Verkehr einfädeln und die von Wiesbaden kommenden Verkehrsteilnehmer erst spät ihre Geschwindigkeit anpassen können, kann die o.g. Problemsituation nicht lösen. Eine angepasste Steuerung der LSA an der Auffahrt auf die Königsteiner Straße kann hingegen zur Behebung des Problems der regelmäßigen Bildung von Rückstaus auf der Autobahn beitragen. Eine Tempobegrenzung ist zur Reduktion von möglichen Staugefahren im Zuge des betrachteten Bereiches der BAB A 66 nicht geeignet. Weder das festgestellte Problem der Bildung von Rückstaus (siehe oben) noch die Höhe der relevanten Unfallzahlen begründen die Einführung einer solchen verkehrsrechtlichen Maßnahme. Vor dem Hintergrund der oben beschriebenen Situation lassen sich die geforderten straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen für die betrachteten Abschnitte im Zuge der BAB A 66 nicht ableiten. Für die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen besteht daher keine Rechtsgrundlage." Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 09.04.2013, OM 2103 Antrag vom 24.01.2015, OF 1244/6 Anregung an den Magistrat vom 10.02.2015, OM 3863