Folgen des Wegfalls des Mieterparkplatzes in der Waldecker Straße 19
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 16.08.2019, ST 1571 Betreff: Folgen des Wegfalls des Mieterparkplatzes
in der Waldecker Straße 19 Der Magistrat geht davon aus, dass
es sich bei dem vom Ortsbeirat genannten Parkplatz um die Flurstücke Flur 6,
Nr. 33/1, 370/11, 321/2 und 322/2 handelt, die sich im Eigentum der Stadt
Frankfurt befinden. Zu Ziffer 1. Für die wegfallenden Parkplätze ist kein Ausgleich
vorgesehen. Zu den Gründen wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter
Ziffern 2. und 3. verwiesen. Zu Ziffer 2.: In dem Wohnhochhaus Waldecker Straße 19 sind 90
Wohnungen vorhanden. Das Gebäude wurde 1954 als Appartementhaus genehmigt.
Damals wurden hierfür keine Kfz-Stellplätze gefordert bzw. nachgewiesen.
Der Parkplatz bzw. die als solche genutzte Fläche
steht rechtlich in keiner Verbindung zu dem o. g. Hochhaus. Zu Ziffer 3.: Die genannten Flurstücke liegen im
Landschaftsschutzgebiet I. Dies geht aus dem Landschaftsschutzplan von 1972
hervor. Ein Parkplatz widerspricht dem Schutzstatus des
Landschaftsschutzgebietes. Bereits der einfache Bebauungsplan von 1969 weist den
Bereich als Grün- und Erholungsflächen aus. Ein Parkplatz war für diese Flächen
nicht vorgesehen. Auch nach dem Landschaftsplan des Umlandverbandes Frankfurt
sollen die oben genannten Bereiche als Fläche für den "Grüngürtel und
Grünzüge Frankfurt" entwickelt werden, die "im besonderen Maße der
Erholung dienen". Der regionale Flächennutzungsplan stellt die oben
genannten Flächen als Vorranggebiete für den Regionalen Grünzug dar. Es liegen keine Genehmigungen für
einen Parkplatz auf diesen Flurstücken vor. Aus oben genannten Gründen kann
auch keine Genehmigung für den Bau des Parkplatzes bzw. die Sanierung einer
ungenehmigten Nutzung in Aussicht gestellt werden. Bereits in der Stellungnahme ST 1286 vom 23.07.2018
wurde daher darauf hingewiesen, dass die Fläche, wie planungsrechtlich
vorgesehen, künftig als Grün- und Erholungsfläche zu nutzen ist und der
Magistrat die Nutzung des Parkplatzes auslaufen lässt. Zu Ziffer 4.: Dem Magistrat ist nicht bekannt, seit wann die Fläche
als Parkplatz genutzt wird. Zu Ziffer 5.: Die betreffende Fläche wurde erstmals mit Verordnung
vom 31 Juli 1972, veröffentlicht in den Mitteilungen der Stadtverwaltung Nr. 36
vom 26. August 1972 als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Eine Unterteilung in die Zonen I und II wurde
erstmals mit Verordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 25. August 1994,
veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen, Nr. 5 vom 31. Januar 1994
vorgenommen. In dieser wurde die Fläche zum Landschaftsschutzgebiet Zone I
ausgewiesen. Zu Ziffer 6.: Vor dem Hintergrund, dass der Magistrat aus den
genannten Gründen die Nutzung des Parkplatzes auslaufen lässt, kommt eine
Ausbesserung nicht in Betracht. Im Zuge der Verkehrssicherungspflicht hat der
Magistrat den Zustand des Parkplatzes in Augenschein genommen. An diversen
Stellen bestehen Unebenheiten und Schlaglöcher. Bei Einhaltung einer
Schrittgeschwindigkeit besteht aktuell kein Handlungsbedarf. Die
Parkplatzmieter werden in Kürze durch ein Schild auf die Situation hingewiesen;
im Zuge dessen schließt der Magistrat jegliche Haftung ausdrücklich aus. Der
Magistrat wird die Parkfläche künftig regelmäßig hinsichtlich der Befahrbarkeit
prüfen und sofern es die Verkehrssicherungspflicht fordert, auch die Kündigung
der Mieterparkplätze einfordern. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 16.08.2018, V 971