Skip to main content Skip to navigation Skip to footer

Folgen des Wegfalls des Mieterparkplatzes in der Waldecker Straße 19

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 16.08.2019, ST 1571 Betreff: Folgen des Wegfalls des Mieterparkplatzes in der Waldecker Straße 19 Der Magistrat geht davon aus, dass es sich bei dem vom Ortsbeirat genannten Parkplatz um die Flurstücke Flur 6, Nr. 33/1, 370/11, 321/2 und 322/2 handelt, die sich im Eigentum der Stadt Frankfurt befinden. Zu Ziffer 1. Für die wegfallenden Parkplätze ist kein Ausgleich vorgesehen. Zu den Gründen wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziffern 2. und 3. verwiesen. Zu Ziffer 2.: In dem Wohnhochhaus Waldecker Straße 19 sind 90 Wohnungen vorhanden. Das Gebäude wurde 1954 als Appartementhaus genehmigt. Damals wurden hierfür keine Kfz-Stellplätze gefordert bzw. nachgewiesen. Der Parkplatz bzw. die als solche genutzte Fläche steht rechtlich in keiner Verbindung zu dem o. g. Hochhaus. Zu Ziffer 3.: Die genannten Flurstücke liegen im Landschaftsschutzgebiet I. Dies geht aus dem Landschaftsschutzplan von 1972 hervor. Ein Parkplatz widerspricht dem Schutzstatus des Landschaftsschutzgebietes. Bereits der einfache Bebauungsplan von 1969 weist den Bereich als Grün- und Erholungsflächen aus. Ein Parkplatz war für diese Flächen nicht vorgesehen. Auch nach dem Landschaftsplan des Umlandverbandes Frankfurt sollen die oben genannten Bereiche als Fläche für den "Grüngürtel und Grünzüge Frankfurt" entwickelt werden, die "im besonderen Maße der Erholung dienen". Der regionale Flächennutzungsplan stellt die oben genannten Flächen als Vorranggebiete für den Regionalen Grünzug dar. Es liegen keine Genehmigungen für einen Parkplatz auf diesen Flurstücken vor. Aus oben genannten Gründen kann auch keine Genehmigung für den Bau des Parkplatzes bzw. die Sanierung einer ungenehmigten Nutzung in Aussicht gestellt werden. Bereits in der Stellungnahme ST 1286 vom 23.07.2018 wurde daher darauf hingewiesen, dass die Fläche, wie planungsrechtlich vorgesehen, künftig als Grün- und Erholungsfläche zu nutzen ist und der Magistrat die Nutzung des Parkplatzes auslaufen lässt. Zu Ziffer 4.: Dem Magistrat ist nicht bekannt, seit wann die Fläche als Parkplatz genutzt wird. Zu Ziffer 5.: Die betreffende Fläche wurde erstmals mit Verordnung vom 31 Juli 1972, veröffentlicht in den Mitteilungen der Stadtverwaltung Nr. 36 vom 26. August 1972 als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Eine Unterteilung in die Zonen I und II wurde erstmals mit Verordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 25. August 1994, veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen, Nr. 5 vom 31. Januar 1994 vorgenommen. In dieser wurde die Fläche zum Landschaftsschutzgebiet Zone I ausgewiesen. Zu Ziffer 6.: Vor dem Hintergrund, dass der Magistrat aus den genannten Gründen die Nutzung des Parkplatzes auslaufen lässt, kommt eine Ausbesserung nicht in Betracht. Im Zuge der Verkehrssicherungspflicht hat der Magistrat den Zustand des Parkplatzes in Augenschein genommen. An diversen Stellen bestehen Unebenheiten und Schlaglöcher. Bei Einhaltung einer Schrittgeschwindigkeit besteht aktuell kein Handlungsbedarf. Die Parkplatzmieter werden in Kürze durch ein Schild auf die Situation hingewiesen; im Zuge dessen schließt der Magistrat jegliche Haftung ausdrücklich aus. Der Magistrat wird die Parkfläche künftig regelmäßig hinsichtlich der Befahrbarkeit prüfen und sofern es die Verkehrssicherungspflicht fordert, auch die Kündigung der Mieterparkplätze einfordern. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 16.08.2018, V 971