Verdichtete Bebauung im Nordend
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 01.11.2013, ST
1528
Betreff: Verdichtete
Bebauung im Nordend Die Beurteilung der
bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens richtet sich im
Wesentlichen nach den für das betreffende Areal geltenden städtebaulichen
Grundlagen. Im Nordend sind dies die Bebauungspläne NO 1a Nr 2 Friedberger
Anlage, NO 21b Nr 1 Günthersburgpark und NO 21d Nr 1 Höhenstraße. Für
weitreichende Bereiche des Nordends sind Bebauungspläne nicht vorhanden. Hier
werden die beantragten Bauvorhaben gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) nach
deren Einfügen in die vorhandene Umgebung beurteilt. Im beplanten wie unbeplanten Bereich gilt im Nordend
darüber hinaus die Erhaltungssatzung E42, die die besondere städtebauliche
Gestalt der Altbaugebiete in ihrer Fassadengliederung, in den Proportionen
sowie in den historischen Dachformen als Beurteilungsmaßstab festlegt. Die überwiegenden beantragten und genehmigten
Baumaßnahmen im Nordend können unter dem Begriff "Stadtreparatur"
zusammengefasst werden. Beispielhaft hierfür sind Geschosse, die nach dem Krieg
nicht gleich wieder errichtet wurden, sondern erst jetzt sukzessive
wiederhergestellt werden. Oftmals handelt es sich hierbei auch um die
Wiederherstellung einer Dachform, die im Krieg beschädigt und in der
Nachkriegszeit zunächst beispielsweise nur als einfaches Satteldach mit flacher
Neigung errichtet wurde. Aus solchen "Notdächern" entstehen unter anderem die
historischen Dachformen als Mansardenkonstruktion mit Satteldachabschluss neu.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt im
Ausbau bisher nicht genutzter Dach- oder Spitzbodenräume, in dessen Rahmen
meist Gauben, Dacheinschnitte (Loggien) und Ähnliches errichtet werden. Der Magistrat achtet bei allen Vorhaben auf eine
harmonische Einfügung in den vorhandenen Kontext unter Berücksichtigung der
städtebaulichen Grundlagen. Gleiches gilt auch für Nachverdichtungsmaßnahmen.
Diese erfolgen meist an der Stelle von Vorgängerbauten und stellen einen
Zugewinn an innerstädtischer Wohnfläche sowie eine Verbesserung der
städtebaulichen Situation dar, da der über die Jahre ungeplante Bestand durch
zeitgemäße Bauten ersetzt wird (so zum Beispiel auch im Falle der vom
Ortsbeirat angesprochenen Liegenschaften Vogelsbergstraße 12 und Böttgerstraße
18). Der Magistrat achtet bei der
Genehmigung von Bauvorhaben im Rahmen seiner Möglichkeiten auch auf die vom
Ortsbeirat angesprochenen Kriterien wie Bodenversiegelung oder die Erhaltung
von Grünflächen. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der
Magistrat nur dann über einen diesbezüglichen Ermessensspielraum verfügt, wenn
von bauordnungsrechtlichen Vorschriften, den Festsetzungen eines Bebauungsplans
oder im Falle des § 34 BauGB von der Eigenart der näheren Umgebung abgewichen
werden soll. Andernfalls - das heißt bei Einhaltung der maßgeblichen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften - besteht ein Anspruch auf Erteilung der
Baugenehmigung.
Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 22.08.2013, V 788