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Verdichtete Bebauung im Nordend

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 01.11.2013, ST 1528 Betreff: Verdichtete Bebauung im Nordend Die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens richtet sich im Wesentlichen nach den für das betreffende Areal geltenden städtebaulichen Grundlagen. Im Nordend sind dies die Bebauungspläne NO 1a Nr 2 Friedberger Anlage, NO 21b Nr 1 Günthersburgpark und NO 21d Nr 1 Höhenstraße. Für weitreichende Bereiche des Nordends sind Bebauungspläne nicht vorhanden. Hier werden die beantragten Bauvorhaben gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) nach deren Einfügen in die vorhandene Umgebung beurteilt. Im beplanten wie unbeplanten Bereich gilt im Nordend darüber hinaus die Erhaltungssatzung E42, die die besondere städtebauliche Gestalt der Altbaugebiete in ihrer Fassadengliederung, in den Proportionen sowie in den historischen Dachformen als Beurteilungsmaßstab festlegt. Die überwiegenden beantragten und genehmigten Baumaßnahmen im Nordend können unter dem Begriff "Stadtreparatur" zusammengefasst werden. Beispielhaft hierfür sind Geschosse, die nach dem Krieg nicht gleich wieder errichtet wurden, sondern erst jetzt sukzessive wiederhergestellt werden. Oftmals handelt es sich hierbei auch um die Wiederherstellung einer Dachform, die im Krieg beschädigt und in der Nachkriegszeit zunächst beispielsweise nur als einfaches Satteldach mit flacher Neigung errichtet wurde. Aus solchen "Notdächern" entstehen unter anderem die historischen Dachformen als Mansardenkonstruktion mit Satteldachabschluss neu. Ein weiterer Schwerpunkt liegt im Ausbau bisher nicht genutzter Dach- oder Spitzbodenräume, in dessen Rahmen meist Gauben, Dacheinschnitte (Loggien) und Ähnliches errichtet werden. Der Magistrat achtet bei allen Vorhaben auf eine harmonische Einfügung in den vorhandenen Kontext unter Berücksichtigung der städtebaulichen Grundlagen. Gleiches gilt auch für Nachverdichtungsmaßnahmen. Diese erfolgen meist an der Stelle von Vorgängerbauten und stellen einen Zugewinn an innerstädtischer Wohnfläche sowie eine Verbesserung der städtebaulichen Situation dar, da der über die Jahre ungeplante Bestand durch zeitgemäße Bauten ersetzt wird (so zum Beispiel auch im Falle der vom Ortsbeirat angesprochenen Liegenschaften Vogelsbergstraße 12 und Böttgerstraße 18). Der Magistrat achtet bei der Genehmigung von Bauvorhaben im Rahmen seiner Möglichkeiten auch auf die vom Ortsbeirat angesprochenen Kriterien wie Bodenversiegelung oder die Erhaltung von Grünflächen. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Magistrat nur dann über einen diesbezüglichen Ermessensspielraum verfügt, wenn von bauordnungsrechtlichen Vorschriften, den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder im Falle des § 34 BauGB von der Eigenart der näheren Umgebung abgewichen werden soll. Andernfalls - das heißt bei Einhaltung der maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften - besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 22.08.2013, V 788

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