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Aufhebung des Einbahnverkehrs auf einem Teilabschnitt der Ernst-Abbe-Straße

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 05.08.2019, ST 1454 Betreff: Aufhebung des Einbahnverkehrs auf einem Teilabschnitt der Ernst-Abbe-Straße Die Einbahnstraßenregelung der Ernst-Abbe-Straße und der Otto-Schott-Straße bringt keinerlei verkehrliche Nachteile mit sich. Die Altenhöferallee und Riedbergallee sind so auf kürzestem Weg erreichbar. Diese Verkehrsführung hat sich in den vergangenen Jahren bewährt. Bei der Altenhöferallee handelt es sich um eine Haupterschließungsstraße. Als solche dient diese der Sammlung des Quell- und Zielverkehrs des Riedbergs und der Anbindung dieser Verkehre an die umliegenden Hauptverkehrsstraßen und in die Wohngebiete. Eine Öffnung der Ernst-Abbe-Straße würde nicht nur den Anwohnern dienen, die aus der Tiefgarage ausfahren, sondern gleichzeitig das komplette angrenzende Quartier (Tempo 30 Zone) mit mehr Verkehr belasten. Denn nicht nur direkte Anwohner würden diese Fahrbeziehung nutzen, sondern auch ortsunkundige Nutzer des Einkaufszentrums sowie Bewohner des weiter entfernten Westflügels. Eine Änderung der bestehenden Verkehrsführung, vor allem nur in einem kleinen Teilabschnitt einer Straße, bringt ebenfalls viele Nachteile und Gefahren mit sich. Auch die Parkordnung müsste angepasst werden. In dem gewünschten Teilabschnitt würde der Zweirichtungsverkehr ausschließlich für die ausfahrenden Fahrzeuge der Tiefgarage nutzbar sein. Alle in die Ernst-Abbe-Straße einfahrenden Fahrzeuge müssten dann in Höhe der Tiefgaragenausfahrt auf der Fahrbahn wenden, um den nördlichen Parkstreifen ordnungsgemäß nutzen zu können. Der Anregung wird aus den genannten Gründen daher nicht entsprochen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 10.05.2019, OM 4631

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