Aufhebung des Einbahnverkehrs auf einem Teilabschnitt der Ernst-Abbe-Straße
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 05.08.2019, ST 1454 Betreff: Aufhebung des Einbahnverkehrs auf einem
Teilabschnitt der Ernst-Abbe-Straße Die Einbahnstraßenregelung der
Ernst-Abbe-Straße und der Otto-Schott-Straße bringt keinerlei verkehrliche
Nachteile mit sich. Die Altenhöferallee und Riedbergallee sind so auf kürzestem
Weg erreichbar. Diese Verkehrsführung hat sich in den vergangenen Jahren
bewährt. Bei der Altenhöferallee handelt es
sich um eine Haupterschließungsstraße. Als solche dient diese der Sammlung des
Quell- und Zielverkehrs des Riedbergs und der Anbindung dieser Verkehre an die
umliegenden Hauptverkehrsstraßen und in die Wohngebiete. Eine Öffnung der Ernst-Abbe-Straße würde nicht nur
den Anwohnern dienen, die aus der Tiefgarage ausfahren, sondern gleichzeitig
das komplette angrenzende Quartier (Tempo 30 Zone) mit mehr Verkehr belasten.
Denn nicht nur direkte Anwohner würden diese Fahrbeziehung nutzen, sondern auch
ortsunkundige Nutzer des Einkaufszentrums sowie Bewohner des weiter entfernten
Westflügels. Eine Änderung der bestehenden
Verkehrsführung, vor allem nur in einem kleinen Teilabschnitt einer Straße,
bringt ebenfalls viele Nachteile und Gefahren mit sich. Auch die Parkordnung
müsste angepasst werden. In dem gewünschten Teilabschnitt würde der
Zweirichtungsverkehr ausschließlich für die ausfahrenden Fahrzeuge der
Tiefgarage nutzbar sein. Alle in die Ernst-Abbe-Straße einfahrenden Fahrzeuge
müssten dann in Höhe der Tiefgaragenausfahrt auf der Fahrbahn wenden, um den
nördlichen Parkstreifen ordnungsgemäß nutzen zu können. Der Anregung wird aus den genannten Gründen daher
nicht entsprochen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 10.05.2019, OM 4631