Fußverkehr Berger Straße
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 19.09.2014, ST
1241
Betreff: Fußverkehr Berger
Straße Die Mindestgehwegbreiten gelten
auch für die Bornheimer Abschnitte der Berger Straße. Bei dem Abschnitt Höhenstraße bis Bornheim / Mitte
sind die Hausnummern 107-190 der Berger Straße betroffen. Dabei ist zu
unterscheiden, dass die Straßenseite mit den ungeraden Hausnummern einen
schmaleren Gehweg hat. Hier wird besonders darauf geachtet, dass die
Mindestgehwegbreite von 1,50 m nicht unterschritten wird. Auf der Straßenseite
mit den geraden Hausnummern liegt die Gehwegbreite teilweise bei insgesamt bis
zu 7,00 m. Hier liegt die Mindestgehwegbreite für Fußgänger bei teilweise bis
zu 3,00 m. Geprüft wird immer der jeweilige Einzelfall vor jeder Liegenschaft.
Unter 1,50 m Mindestgehwegbreite wird jedoch keine Genehmigung erteilt. Der Begriff "frei zu haltende Mindestgehwegbreiten"
definiert sich dahingehend, dass auf der jeweils angegebenen freien
Gehwegfläche keinerlei Aufbauten oder sonstige Hindernisse, wie z. B.
Werbeschilder oder Servicestationen, aufgestellt werden dürfen. Die
Sommergärtenbetreiber sind auch gehalten, darauf hinzuweisen, dass keine
Kinderwagen der Gäste auf diese frei zu haltenden Flächen abgestellt werden
dürfen, um sicherzustellen, dass Fußgänger ohne Einschränkung passieren können.
Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 13.05.2014, OM 3152