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Fußverkehr Berger Straße

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 19.09.2014, ST 1241 Betreff: Fußverkehr Berger Straße Die Mindestgehwegbreiten gelten auch für die Bornheimer Abschnitte der Berger Straße. Bei dem Abschnitt Höhenstraße bis Bornheim / Mitte sind die Hausnummern 107-190 der Berger Straße betroffen. Dabei ist zu unterscheiden, dass die Straßenseite mit den ungeraden Hausnummern einen schmaleren Gehweg hat. Hier wird besonders darauf geachtet, dass die Mindestgehwegbreite von 1,50 m nicht unterschritten wird. Auf der Straßenseite mit den geraden Hausnummern liegt die Gehwegbreite teilweise bei insgesamt bis zu 7,00 m. Hier liegt die Mindestgehwegbreite für Fußgänger bei teilweise bis zu 3,00 m. Geprüft wird immer der jeweilige Einzelfall vor jeder Liegenschaft. Unter 1,50 m Mindestgehwegbreite wird jedoch keine Genehmigung erteilt. Der Begriff "frei zu haltende Mindestgehwegbreiten" definiert sich dahingehend, dass auf der jeweils angegebenen freien Gehwegfläche keinerlei Aufbauten oder sonstige Hindernisse, wie z. B. Werbeschilder oder Servicestationen, aufgestellt werden dürfen. Die Sommergärtenbetreiber sind auch gehalten, darauf hinzuweisen, dass keine Kinderwagen der Gäste auf diese frei zu haltenden Flächen abgestellt werden dürfen, um sicherzustellen, dass Fußgänger ohne Einschränkung passieren können. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 13.05.2014, OM 3152