Schuhmaschinenfabrik für Künstler und Kleingewerbe erhalten
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Stellungnahme des Magistrats vom 10.07.2017, ST 1213
Betreff: Schuhmaschinenfabrik für Künstler und Kleingewerbe erhalten Vorgang: OM 1422/17 OBR 7 Für das Gelände der ehemaligen Schuhmaschinenfabrik, Westerbachstraße 47, wurden bereits mit Bauvorbescheid vom 21.12.2015 Befreiungen hinsichtlich Art und Maß der Nutzung erteilt. Hieran ist der Magistrat gebunden. Ob und in welchem Umfang in Zukunft weitere Befreiungen beantragt werden, ist dem Magistrat nicht bekannt. Sofern weitere Befreiungsanträge gestellt werden sollten, ist im Einzelfall nach eingehender Prüfung gemäß § 31 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) unter Berücksichtigung von allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen wie etwa dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu entscheiden. Diesbezügliche pauschale Entscheidungen im Vorfeld sind aus rechtlichen Gründen nicht möglich.