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Einzelhandel schützen - Spielhallen und Wettbüros wirkungsvoll verhindern

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 09.07.2018, ST 1208 Betreff: Einzelhandel schützen - Spielhallen und Wettbüros wirkungsvoll verhindern Die Stadt Frankfurt am Main hat ein von der Stadtverordnetenversammlung im Juni 2012 aktualisiertes Einzelhandels- und Zentrenkonzept beschlossen. Ziel ist es, einerseits die Zentren zu stärken und andererseits die flächendeckende, wohnortnahe Versorgung zu gewährleisten. Den Maßgaben des Stadtverordnetenbeschlusses entsprechend, wird das Einzelhandels- und Zentrenkonzept derzeit, mit dem Schwerpunkt "Sicherung der Nahversorgung", erneut fortgeschrieben. Von August 2016 bis Anfang 2017 wurden im Rahmen der Ortsbeiratssitzungen in allen 16 Frankfurter Ortsbezirken auch die Ortsbeiräte, die Gewerbevereine und die interessierte Öffentlichkeit in den Erarbeitungsprozess einbezogen. Das Konzept soll als Richtschnur für die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, sowie der Weiterentwicklung der Ortszentren dienen und die Einzelhandelsstruktur in den Zentren schützen. In Oberrad liegt der zentrale Versorgungsbereich an der Offenbacher Landstraße zwischen Speckgasse und Brunnenstraße, einschließlich Buchrainplatz. Hier wird die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben begrüßt, dies dient der Stärkung dieses Bereichs. Bezüglich der Frage zur wirkungsvollen Verhinderung von weiteren Spielhallen und Wettbüros durch die Änderung der bestehenden Bebauungspläne ist auszusagen, dass für den Stadtteil Oberrad sechs rechtsverbindliche Bebauungspläne vorliegen. Bebauungsplan rechtsverbindlich seit Gebietsfestsetzung SW 22a NR.1 Ä rv. 08.02.1964 WR, WA, MI B 189 rv. 21.10.1969 MI B 418 rv. 25.01.2000 WA, MI B 444 rv. 29.03.1988 WR, WA B 521 rv. 05.02.1985 WR B 806 rv. 05.10.1999 WA Die Bebauungspläne sind in der Abbildung dargestellt. Anhand des Übersichtsplans ist ersichtlich, dass ein großer Bereich von Oberrad nicht über Bebauungspläne planungsrechtlich abgesichert ist. Der östliche Teil von Oberrad ist lediglich über Fluchtlinienpläne abgedeckt. In den reinen Wohngebieten gemäß § 3 BauNVO und den allgemeinen Wohngebieten gemäß § 4 BauNVO sind Vergnügungsstätten (Spielhallen und Wettbüros) unzulässig, diese Gebiete dienen vorrangig dem Wohnen. In Mischgebieten gemäß § 6 BauNVO, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sind, sind Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise zulässig. Lediglich entlang der Offenbacher Landstraße sind Mischgebiete festgesetzt, dies betrifft die Bebauungspläne SW 22a Nr. 1Ä und B 189. Im B 418 sind die Vergnügungsstätten bereits ausgeschlossen. Insgesamt handelt es sich hierbei um einen kleinen Bereich, der durch eine gute Durchmischung von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben geprägt ist. Großer Leerstand und damit einhergehende Verdrängungseffekte sind hier nicht zu verzeichnen, sodass seitens des Magistrats kein Handlungsbedarf gesehen wird. Dies betrifft auch den östlichen Teil von Oberrad, der überwiegend durch Fluchtlinienpläne, die lediglich die Straßen- und Baufluchtlinien festsetzen, abgedeckt wird. Hier wird nach § 34 BauGB planungsrechtlich beurteilt. Dieser Bereich ist vorwiegend durch Wohnnutzung geprägt, damit ist die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten gemäß § 4 BauNVO ausgeschlossen. Somit sieht der Magistrat grundsätzlich keinen weiteren Handlungsbedarf, wie vom Ortbeirat 5 angeregt, die bestehenden Bebauungspläne zu ändern. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 13.04.2018, V 816