Einzelhandel schützen - Spielhallen und Wettbüros wirkungsvoll verhindern
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 09.07.2018, ST
1208
Betreff: Einzelhandel
schützen - Spielhallen und Wettbüros wirkungsvoll verhindern Die Stadt Frankfurt am Main hat
ein von der Stadtverordnetenversammlung im Juni 2012 aktualisiertes
Einzelhandels- und Zentrenkonzept beschlossen. Ziel ist es, einerseits die
Zentren zu stärken und andererseits die flächendeckende, wohnortnahe Versorgung
zu gewährleisten. Den Maßgaben des Stadtverordnetenbeschlusses entsprechend,
wird das Einzelhandels- und Zentrenkonzept derzeit, mit dem Schwerpunkt
"Sicherung der Nahversorgung", erneut fortgeschrieben. Von August 2016 bis
Anfang 2017 wurden im Rahmen der Ortsbeiratssitzungen in allen 16 Frankfurter
Ortsbezirken auch die Ortsbeiräte, die Gewerbevereine und die interessierte
Öffentlichkeit in den Erarbeitungsprozess einbezogen. Das Konzept soll als
Richtschnur für die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, sowie der
Weiterentwicklung der Ortszentren dienen und die Einzelhandelsstruktur in den
Zentren schützen. In Oberrad liegt der zentrale Versorgungsbereich an der
Offenbacher Landstraße zwischen Speckgasse und Brunnenstraße, einschließlich
Buchrainplatz. Hier wird die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben begrüßt,
dies dient der Stärkung dieses Bereichs. Bezüglich der Frage zur wirkungsvollen Verhinderung
von weiteren Spielhallen und Wettbüros durch die Änderung der bestehenden
Bebauungspläne ist auszusagen, dass für den Stadtteil Oberrad sechs
rechtsverbindliche Bebauungspläne vorliegen.
Bebauungsplan
rechtsverbindlich seit Gebietsfestsetzung SW 22a NR.1
Ä rv. 08.02.1964 WR, WA, MI
B 189 rv. 21.10.1969 MI
B 418
rv. 25.01.2000 WA, MI
B
444 rv. 29.03.1988 WR, WA
B
521 rv. 05.02.1985 WR
B 806
rv. 05.10.1999 WA
Die Bebauungspläne sind in der Abbildung
dargestellt. Anhand des Übersichtsplans ist ersichtlich, dass ein großer
Bereich von Oberrad nicht über Bebauungspläne planungsrechtlich abgesichert
ist. Der östliche Teil von Oberrad ist lediglich über Fluchtlinienpläne
abgedeckt. In den reinen Wohngebieten gemäß § 3 BauNVO und den
allgemeinen Wohngebieten gemäß § 4 BauNVO sind Vergnügungsstätten (Spielhallen
und Wettbüros) unzulässig, diese Gebiete dienen vorrangig dem Wohnen. In
Mischgebieten gemäß § 6 BauNVO, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung
geprägt sind, sind Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise zulässig. Lediglich entlang der Offenbacher
Landstraße sind Mischgebiete festgesetzt, dies betrifft die Bebauungspläne SW
22a Nr. 1Ä und B 189. Im B 418 sind die Vergnügungsstätten bereits
ausgeschlossen. Insgesamt handelt es sich hierbei um einen kleinen Bereich, der
durch eine gute Durchmischung von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben
geprägt ist. Großer Leerstand und damit einhergehende Verdrängungseffekte sind
hier nicht zu verzeichnen, sodass seitens des Magistrats kein Handlungsbedarf
gesehen wird. Dies betrifft
auch den östlichen Teil von Oberrad, der überwiegend durch Fluchtlinienpläne,
die lediglich die Straßen- und Baufluchtlinien festsetzen, abgedeckt wird. Hier
wird nach § 34 BauGB planungsrechtlich beurteilt. Dieser Bereich ist vorwiegend
durch Wohnnutzung geprägt, damit ist die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten
gemäß § 4 BauNVO ausgeschlossen. Somit sieht der Magistrat grundsätzlich keinen
weiteren Handlungsbedarf, wie vom Ortbeirat 5 angeregt, die bestehenden
Bebauungspläne zu ändern. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 13.04.2018, V 816