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Sindlingen: Villa Meister mit zugehörigem Park und Nebengebäuden als Kulturdenkmal Frankfurter und deutscher Industriegeschichte schützen und öffentlich zugänglich erhalten

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Zu Ziff. 1.: Der Erhalt der ausgewiesenen Kulturdenkmale ist die Pflicht der Eigentümer. Es besteht zum jetzigen Zeitpunkt kein Grund daran zu zweifeln, dass der Erhalt der Sachgesamtheit gewährleistet wird. Erforderliche Sanierungsmaßnahmen müssen mit den Denkmalbehörden im Vorfeld abgestimmt und vor Ausführung in formellen Genehmigungsverfahren auf ihre Denkmalverträglichkeit geprüft werden. Zu Ziff. 2.: Die öffentliche Zugänglichkeit von Kulturdenkmalen ist ein besonderes Anliegen des Denkmalschutzes (s. § 17 Hessisches Denkmalschutzgesetz). Der Magistrat unterstützt daher jede Form der öffentlichen Nutzung, solange diese denkmalgerecht ist und den Eigentümern zugemutet werden kann. Zu Ziff. 3: Denkmalrechtlich kann keine Art der Nutzung von Kulturdenkmalen vorgegeben werden. Geplante Nutzungen können nur dann versagt werden, wenn sich diese negativ auf das Erscheinungsbild der Kulturdenkmale auswirken und/oder deren Substanz zerstören oder nachhaltig gefährden würden. Zu Ziff. 4.: Es bestehen keine denkmalpflegerischen Bedenken gegen die Nutzung von Park und Gebäuden zu kulturellen Zwecken oder für Freizeitangebote, solange diese Nutzung denkmalverträglich ist und nicht zu Schäden an Struktur und Substanz führt. Eine Kontinuität der historischen Nutzung, zum Beispiel des Reitstalls und der Reithalle, wäre im Sinne der Denkmalpflege. Zu Ziffer 5.: Nach den derzeitigen Planungen ist eine Wohnbebauung mit sieben freistehenden Mehrfamilienhäusern und einer Tiefgarage vorgesehen. Zu Ziff. 6. und 9.: Die neuen Gebäude sind ausschließlich in Bereichen des Parks geplant, die auch zur Bauzeit keine wertgebende Parkgestaltung aufgewiesen haben. Ein gartendenkmalpflegerisches Gutachten hat den parkbildprägenden Altbaumbestand identifiziert und zu dessen Schutz Eingriffsgrenzen herausgearbeitet. Die daraus resultierenden denkmalpflegerischen Vorgaben sind der Bauherrschaft bekannt. Die aktuelle Planung sieht vorerst keine Baumfällungen vor. Sollten Bäume gleichwohl gefällt werden müssen, ist dies mit dem Magistrat abzustimmen. Dem Neubauvorhaben kann aus denkmalrechtlicher Sicht nur zugestimmt werden, wenn das Risiko der Zerstörung des denkmalkonstituierenden Baumbestandes ausgeschlossen werden kann. Zu Ziff. 7.: Die geplanten Neubauten fallen nicht in den sich aus der Hessischen Bauordnung ergebenden Anwendungsbereich der Seveso-III-Richtlinie, da die Wohnfläche der Gesamtmaßnahme deutlich unter 5.000 qm liegt. Zu Ziff. 8.: Für alle Maßnahmen sind denkmalrechtliche Genehmigungen erforderlich. Deren Umsetzung wird im Rahmen der Baugenehmigung gesichert. Für den vorderen Bereich des Parks wurde bauplanungsrechtlich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) beurteilt, wonach ein Bauvorhaben zulässig ist, wenn es sich nach der Art und Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die Umfassungsmauer hat hierauf keine Auswirkungen. Der hintere Bereich zum Main wird demgegenüber als Außenbereich nach § 35 BauGB eingestuft und ist außerdem als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Zu Ziff. 10.: Die in den Berichten des Magistrats vom 14.08.2017, B 260 und vom 17.09.2018, B 298 in Bezug genommenen planungs- und baurechtlichen Beschränkungen wurden bereits im Bericht des Magistrats vom 24.04.2015, B 168, dargelegt. Hier wurden insbesondere die Belange des Landschaftsschutzes (teilweise Lage im LSG Grünzüge und Grüngürtel, Zone I), der bestehende Denkmalschutz sowie die bei einer Nutzung zu beachtenden Achtungsabstände zum Industriepark Höchst nach der Seveso III-Verordnung benannt. Diese Beschränkungen bestehen weiterhin, schließen jedoch eine Bebauung nicht grundsätzlich aus. Selbstverständlich hat eine neue Bebauung diese zu berücksichtigen.