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„Friede den Hütten! Krieg den Palästen!“ Die Milieuschutzsatzung, das Bauvorhaben Leipziger Straße 93 und das ExZess

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

Stellungnahme des Magistrats vom 02.07.2018, ST 1175

Betreff: "Friede den Hütten! Krieg den Palästen!" Die Milieuschutzsatzung, das Bauvorhaben Leipziger Straße 93 und das ExZess Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 22.03.2018, § 2514 - OA 211/17 OBR 2 - Zu den Fragen 1 und 2:


Der Magistrat hat am 08.02.2017 für die Leipziger Straße 93 die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit einer Schank- und Speisewirtschaft im EG sowie 4 Wohnungen im Vorderhaus, sowie u.a. die Aufstockung zur Nutzung des hinteren Gebäudes als Einfamilienhaus genehmigt. Am 17.10.2017 wurde ergänzend eine Nachtragsgenehmigung mit Änderungen der Grundrisse, Geschosshöhen und Gauben erteilt. Zu Frage 3: Die Baugenehmigungen enthalten keine Nebenbestimmungen. Zu Frage 4: Das Grundstück Leipziger Straße 93 wurde mit Kaufvertrag vom 28.04.2015 veräußert. Zu den Fragen 5 - 7: Gemäß § 172 Abs. 1 BauGB sind neu errichtete Wohnungen aus dem Anwendungsbereich für Milieuschutzsatzungen ausgenommen. Durch den Abbruch des alten straßenseitigen Gebäudes wurde eine genehmigte Wohnung beseitigt, so dass die Anwendung der Milieuschutzsatzung E 47 (Bockenheim I) nur auf diese Wohnung beschränkt war. Tatsächlich entsprechen auch die neu geschaffenen Wohnungen im Vorder- und Hinterhaus fast vollständig den Kriterien des Milieuschutzes. Die Einhaltung der Größenbegrenzung für Balkone/ Dachterrassen im neu hinzugekommenen Dachgeschoss der Leipziger Straße 95 konnte aber rechtlich nicht gefordert werden. Zu Frage 8: Die Anforderungen der Stellplatzsatzung werden vollständig eingehalten. Zu den Fragen 9 - 11: Das Grundstück Leipziger Straße 93 liegt im Bereich der ·Erhaltungssatzungen Nr. 47 (Milieuschutzsatzung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) und Nr. 48 (Erhaltungssatzung zum Schutz der städtebaulichen Eigenart nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Ein Vorkaufsrecht unter dem Gesichtspunkt des Milieuschutzes käme auf Grundlage der Erhaltungssatzung Nr. 47 in Betracht, die am 19.05.2015 in Kraft getreten ist. Das Grundstück Leipziger Straße 93 wurde mit Kaufvertrag vom 28.04.2015 veräußert, also vor Inkrafttreten der Milieuschutzsatzung. Damit konnte der Magistrat weder ein Vorkaufsrecht ausüben noch eine Abwendungsvereinbarung durchsetzen. Zur Frage 12: Mit dem Erwerber des Grundstücks Leipziger Straße 93 wurde eine Vereinbarung zur Regelung der nachbarrechtlichen Fragen geschlossen, insbesondere eine gegenseitige Übernahme von Abstandsflächen. Diese Nachbarvereinbarung betrifft also Themen, die in der eng bebauten Leipziger Straße für jedes Bauvorhaben unter den Nachbarn zu regeln sind. Hierfür wurde wie üblich eine Entschädigung in Rechnung gestellt, die im Übrigen im Falle einer Neubebauung des städtischen Grundstücks, wenn also Abstandsflächen für ein städtisches Bauvorhaben auf dem Grundstück Leipziger Straße 93 nachzuweisen wären, zurückerstattet wird. Dieser Vorgang ist für Bauvorhaben in der eng bebauten Innenstadt üblich, es wurden keine Rechte der Stadt "verkauft." Zur Frage 13: Das für die Verwaltung der städtischen Liegenschaft zuständige Amt für Bau und Immobilien wurde am 19.09.2017 vom Architekten über die anstehende Baumaßnahme sowie die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens informiert. Diese Information wurde an den Vereinsvorsitzenden des Mieters weitergeleitet. Im Zuge des Beweissicherungsverfahrens hatte der Verein Kontakt mit dem Architekten und konnte insbesondere den Umfang der Baumaßnahme erfragen. Zu Frage 14: Dem Magistrat ist nicht bekannt, inwieweit der Projektentwickler der Leipziger Straße 93 die Nachbarn über die Baumaßnahme informiert hat. Zu den Fragen 15, 17 und 18:
Die Arbeiten auf dem Dach des städtischen Gebäudes zum Abbruch der Leipziger Straße 93 wurden in Kenntnis des Amtes für Bauen und Immobilien durchgeführt. Das Amt hat nach dem Abbruch auf Veranlassung der Mieter die Standsicherheit eines bis zum Neubau freistehenden Kamins beanstandet. Dieser Kamin wurde umgehend vom Bauherrn gesichert. Die teilweise abgebrochene Brandwand wird im Zuge des Neubaus wieder aufgebaut oder mit einem dauerhaften Mauerabschluss versehen. Für die Bauzeit ist die Mauer mit Folien gegen eindringendes Wasser gesichert. Somit ist davon auszugehen, dass die Baumaßnahme auf dem Nachbargrundstück keine negativen Auswirkungen auf die Bausubstanz der städtischen Liegenschaft haben wird. Zu Frage 16: Es ist Aufgabe des Bauherrn, die Baustelle so einzurichten, dass Gefährdungen und vermeidbare Belästigungen nicht entstehen. Der Magistrat hat jedoch bereits Bauüberwachungen durchgeführt und das Erforderliche veranlasst, um den Schutz der umgebenden Bebauung und ihrer Nutzer zu gewährleisten, und hierbei auch konkrete Schutzmaßnahmen veranlasst. Die Nachweise über die Standsicherheit sind durch Fachplaner zu führen und durch Sachverständige zu überwachen. Diese werden durch den Bauherrn beauftragt, die Nachweise werden dem Magistrat vorgelegt.