„Friede den Hütten! Krieg den Palästen!“ Die Milieuschutzsatzung, das Bauvorhaben Leipziger Straße 93 und das ExZess
Vorlagentyp: OF GRÜNE
Begründung
Palästen!" Die Milieuschutzsatzung, das Bauvorhaben Leipziger Straße 93 und das ExZess Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird gebeten, zu prüfen und zu berichten:
- Wann wurde die Genehmigung für Rückbau, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen (§ 172 Abs. 1 BauGB) für das Objekt "Leipziger Straße 93" erteilt?
- Welchen Inhalts ist der genehmigte Bauantrag?
- Welche Auflagen enthält die Baugenehmigung?
- Seit wann befindet sich die Immobilie im Besitz der "bwp Frankfurt Projektgesellschaft mbH" (Handelsregister AG FFM, Az. HRB 108169)?
- Lagen bei der Prüfung des Bauantrags Hinweise vor, dass die bauliche Maßnahme zu einer nachteiligen Veränderung der sozialen Zusammensetzung führt oder die Verdrängung verstärken würde und das Vorhaben somit ein Verstoß gegen die Ziele der hier zu berücksichtigenden Milieuschutzsatzung E47 (Bockenheim I) - Erhaltungssatzung nach § 172 (1) Nr. 2 BauGB - darstellt?
- Welche Veränderungen in der sozialen Struktur des Milieus sind zu erwarten, wenn ein ursprünglich in einfachster Bauweise errichtetes zweigeschossiges Miets- und Geschäftshaus in eine Eigentumswohnungsanlage zu Preisen von weit mehr als 6.500 €/m2 umgewandelt wird?
- Die Satzungsvorgaben der Kommune führen einige wenige Charakteristika zu baulichen Maßnahmen auf, die eine Veränderung in der sozialen Struktur des Milieus erwarten lassen. Hierzu gehört das Kriterium neue Balkone, Dachterrassen und Wintergärten, die größer als 8 m2 sind. Aus welchem Grund kann dann das Verkaufsprospekt beispielsweise für die Dachgeschosswohnung eine "Loggia" mit einer Fläche von 10,2 m2 ausweisen?
- Wie finden die entsprechenden Vorgaben der Stellplatzsatzung Berücksichtigung?
- Welche Anstrengungen wurden getroffen, um hier preisgünstige Wohnungen zu schaffen, so wie dies der gegenwärtige Koalitionsvertrag nahelegt?
- Warum wurde der Investor nicht per Abwendungserklärung bewogen, im Sinne des Milieuschutzes zu handeln und Mietwohnungen anzubieten, dessen Mietzins an den Vorgaben des städtischen Mietspiegels gekoppelt ist?
- Warum hat die Stadt Frankfurt am Main hier nicht ihr Vorkaufsrecht genutzt und das Objekt selbst erworben?
- Dem Vernehmen nach wurden von der Kommune als Vermieter des Café ExZess Nachbarschaftsrechte zu einem Betrag von 15.000 € an den Investor verkauft. Welchen Inhalts sind diese Vereinbarungen?
- Wie wurden die Mieter des Café ExZess von der Kommune über die anstehende Baumaßnahme informiert?
- In welcher Form wurde die Nachbarschaft von der "bwp Frankfurt Projektgesellschaft mbH" über die Baumaßnahme informiert?
- Die Abbrucharbeiten wurden zum Teil vom Dach des Café ExZess aus ausgeführt. Hat hierzu die Stadt Frankfurt am Main eine entsprechende Einverständniserklärung erteilt?
- Durch die nachbarschaftlichen Baumaßnahmen besteht die Gefahr, dass Wasser in das angrenzende Mauerwerk gelangen kann. Wie beurteilt die BAF diesen Vorgang im Sinne ordnungsgemäßer Bauausführung?
- Im Zuge der Baumaßnahmen wurde die Mauerkrone der zum Café ExZess zugehörigen Brandschutzmauer beeinträchtigt. Wie ist es hier um den Brandschutz bestellt?
- Wie verhält es sich mit dem Zustand der anderen Brandschutzmauern, die das Objekt "Leipziger Straße 93" einfrieden? Begründung: "Die Erhaltungssatzungen schreiben in von der Stadtverordnetenversammlung festgesetzten Gebieten einen besonders sorgfältigen Umgang mit den einzelnen Bauten vor. Hier dürfen Baumaßnahmen vorhandenen Wohnraum nicht derart verändern, dass er für die im Gebiet ansässige Wohnbevölkerung nicht mehr geeignet ist. Entscheidend sind die Auswirkungen auf den Bestand, die Größe und die Ausstattung des vorhandenen Wohnraums." (MERKBLATT FÜR BAUVORHABEN IM GELTUNGSBEREICH VON "MILIEUSCHUTZSATZUNGEN", Stadt Frankfurt am Main, 2015)
Inhalt
Antrag vom 17.11.2017, OF 442/2
Betreff: "Friede den Hütten! Krieg den Palästen!" Die Milieuschutzsatzung, das Bauvorhaben Leipziger Straße 93 und das ExZess Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird gebeten, zu prüfen und zu berichten:
- Wann wurde die Genehmigung für Rückbau, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen (§ 172 Abs. 1 BauGB) für das Objekt "Leipziger Straße 93" erteilt?
- Welchen Inhalts ist der genehmigte Bauantrag?
- Welche Auflagen enthält die Baugenehmigung?
- Seit wann befindet sich die Immobilie im Besitz der "bwp Frankfurt Projektgesellschaft mbH" (Handelsregister AG FFM, Az. HRB 108169)?
- Lagen bei der Prüfung des Bauantrags Hinweise vor, dass die bauliche Maßnahme zu einer nachteiligen Veränderung der sozialen Zusammensetzung führt oder die Verdrängung verstärken würde und das Vorhaben somit ein Verstoß gegen die Ziele der hier zu berücksichtigenden Milieuschutzsatzung E47 (Bockenheim I) - Erhaltungssatzung nach § 172 (1) Nr. 2 BauGB - darstellt?
- Welche Veränderungen in der sozialen Struktur des Milieus sind zu erwarten, wenn ein ursprünglich in einfachster Bauweise errichtetes zweigeschossiges Miets- und Geschäftshaus in eine Eigentumswohnungsanlage zu Preisen von weit mehr als 6.500 €/m2 umgewandelt wird?
- Die Satzungsvorgaben der Kommune führen einige wenige Charakteristika zu baulichen Maßnahmen auf, die eine Veränderung in der sozialen Struktur des Milieus erwarten lassen. Hierzu gehört das Kriterium neue Balkone, Dachterrassen und Wintergärten, die größer als 8 m2 sind. Aus welchem Grund kann dann das Verkaufsprospekt beispielsweise für die Dachgeschosswohnung eine "Loggia" mit einer Fläche von 10,2 m2 ausweisen?
- Wie finden die entsprechenden Vorgaben der Stellplatzsatzung Berücksichtigung?
- Welche Anstrengungen wurden getroffen, um hier preisgünstige Wohnungen zu schaffen, so wie dies der gegenwärtige Koalitionsvertrag nahelegt?
- Warum wurde der Investor nicht per Abwendungserklärung bewogen, im Sinne des Milieuschutzes zu handeln und Mietwohnungen anzubieten, dessen Mietzins an den Vorgaben des städtischen Mietspiegels gekoppelt ist?
- Warum hat die Stadt Frankfurt am Main hier nicht ihr Vorkaufsrecht genutzt und das Objekt selbst erworben?
- Dem Vernehmen nach wurden von der Kommune als Vermieter des Café ExZess Nachbarschaftsrechte zu einem Betrag von 15.000 € an den Investor verkauft. Welchen Inhalts sind diese Vereinbarungen?
- Wie wurden die Mieter des Café ExZess von der Kommune über die anstehende Baumaßnahme informiert?
- In welcher Form wurde die Nachbarschaft von der "bwp Frankfurt Projektgesellschaft mbH" über die Baumaßnahme informiert?
- Die Abbrucharbeiten wurden zum Teil vom Dach des Café ExZess aus ausgeführt. Hat hierzu die Stadt Frankfurt am Main eine entsprechende Einverständniserklärung erteilt?
- Durch die nachbarschaftlichen Baumaßnahmen besteht die Gefahr, dass Wasser in das angrenzende Mauerwerk gelangen kann. Wie beurteilt die BAF diesen Vorgang im Sinne ordnungsgemäßer Bauausführung?
- Im Zuge der Baumaßnahmen wurde die Mauerkrone der zum Café ExZess zugehörigen Brandschutzmauer beeinträchtigt. Wie ist es hier um den Brandschutz bestellt?
- Wie verhält es sich mit dem Zustand der anderen Brandschutzmauern, die das Objekt "Leipziger Straße 93" einfrieden? Begründung: "Die Erhaltungssatzungen schreiben in von der Stadtverordnetenversammlung festgesetzten Gebieten einen besonders sorgfältigen Umgang mit den einzelnen Bauten vor. Hier dürfen Baumaßnahmen vorhandenen Wohnraum nicht derart verändern, dass er für die im Gebiet ansässige Wohnbevölkerung nicht mehr geeignet ist. Entscheidend sind die Auswirkungen auf den Bestand, die Größe und die Ausstattung des vorhandenen Wohnraums." (MERKBLATT FÜR BAUVORHABEN IM GELTUNGSBEREICH VON "MILIEUSCHUTZSATZUNGEN", Stadt Frankfurt am Main, 2015)Beratung im Ortsbeirat: 2
Beratungsverlauf 1 Sitzung
Sitzung
17
OBR 2
TO I, TOP 25
Anregung OA 211 2017 Die Vorlage OF 442/2 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.
Zustimmung:
Alle