Milieuschutzsatzungen zum Wohle der Bewohnerinnen und Bewohner nutzen
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 24.06.2019, ST 1174 Betreff: Milieuschutzsatzungen zum Wohle der
Bewohnerinnen und Bewohner nutzen Zu 1.: Die Milieuschutzsatzungen
und die damit begründeten Vorkaufsrechte sind ein bauordnungsrechtliches
Instrument im BauGB, das über den Erhalt des vorhandenen Wohnraums die
Zusammensetzung der Wohnbevölkerung sichern soll. In den Geltungsbereichen der Satzungen stehen
Bauvorhaben an Wohngebäuden, die den Zielen des Milieuschutzes entgegenstehen,
unter einem Genehmigungsvorbehalt. Umgangssprachlich sind
"Luxusmodernisierungen" verboten. Um die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu
schützen, soll der Mietwohnraum zu möglichst günstigen Konditionen erhalten
bleiben und insbesondere keine Miet- in eine Eigentumswohnung umgewandelt
werden. Um dies in letzter Konsequenz sicherstellen zu können, wird der Stadt
ein Vorkaufsrecht eingeräumt. Besteht die berechtigte Annahme, dass ein Erwerber
Pläne umsetzen möchte, die den Zielen der Satzung widersprechen, ist das
primäre Ziel, den Käufer über die Satzungsziele zu informieren und ihn durch
Unterzeichnung einer sog. Abwendungsvereinbarung verbindlich erklären zu
lassen, die erworbene Immobilie nicht in Wohneigentum aufzuteilen und
Sanierungsmaßnahmen nur in dem nach der Satzung zulässigen Umfang
durchzuführen. Gibt ein Erwerber eine solche Abwendungsvereinbarung ab, kann
die Stadt Frankfurt am Main regelmäßig kein in der Erhaltungssatzung
begründetes Vorkaufsrecht ausüben. Erzwingen lässt sich eine
Abwendungsvereinbarung nicht. Vielmehr wird das Vorkaufsrecht ausgeübt, wenn
der Käufer nicht zum Abschluss einer Abwendungsvereinbarung bereit ist. Die im Ortsbezirk 2 geltenden Milieuschutzsatzungen
werden - wie im Übrigen die weiteren im Stadtgebiet geltenden
Milieuschutzsatzungen auch - selbstverständlich vom Magistrat in diesem Rahmen
konsequent umgesetzt. Zu 2. und 3.: Bislang wurden trotz zunächst fehlender
personeller Ressourcen unmittelbar nach Einführung der Milieuschutzsatzungen
alle zur Prüfung anstehenden Verkäufe von Wohnimmobilien im Sinne der
Satzungsziele bearbeitet. Die notwendige magistratsinterne Prüfung ist in jedem
Einzelfall erfolgt. Wenn Vorkaufsrechte nicht ausgeübt wurden, obwohl keine
Abwendungsvereinbarung vorlag, so war diese Entscheidung unabhängig von
personellen Ressourcen vom Magistrat im Rahmen der Prüfung zur
Ermessensausübung sachlich begründet. Die zur Begründung der
Ermessensentscheidung notwendige Abstimmung zwischen verschiedenen Fachämtern
war Grundlage für die Entscheidung. Zu 4.: Bei keinem der bislang geprüften Verkäufe in
Milieuschutzsatzungsgebieten wurde die Ausübung eines Vorkaufsrechts aufgrund
eines fehlenden Ankaufsbudgets abgelehnt. Es zeichnet sich zudem ab, dass
Erwerber in steigendem Maße bereit sind, Abwendungsvereinbarungen zu
vereinbaren. Damit ist zu erwarten, dass auch zukünftig die Ausübung von
Vorkaufsrechten die absolute Ausnahme darstellen wird. Es ist nicht erkennbar,
dass zukünftig die Ausübung einzelner Vorkaufsrechte an der Frage eines
fehlenden Budgets scheitern wird. Zu 5.: Selbstverständlich wird der Magistrat alle
Widerspruchsverfahren und rechtlichen Auseinandersetzungen, an denen die Stadt
Frankfurt am Main aktiv oder passiv beteiligt ist, im notwendigen Umfang
führen. Die Ausstattung mit personellen und finanziellen Ressourcen ist
sichergestellt.
Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung vom
26.11.2018, OA 335
Antrag vom
11.10.2019, OF
928/2