Auskunft des Magistrat zu städtischem Vorkaufsrecht und Abwendungserklärungen in städtischen Parlamenten
Vorlagentyp: OF GRÜNE
Begründung
städtischem Vorkaufsrecht und Abwendungserklärungen in städtischen Parlamenten Vorgang: OA 335/18 OBR 2; ST 1174/19 Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert
- zu prüfen und der Stadtverordnetenversammlung sowie den Ortsbeiräten zu berichten, 1.1. bei welchen Immobilien das städtische Vorkaufsrecht wahrgenommen wurde, 1.2. in wie vielen Fällen eine Abwendungsvereinbarung erreicht wurde, 1.3. in wie vielen Fällen in Gebieten mit Mileuschutzsatzung das städtische Vorkaufsrecht nicht angewandt wurde, obwohl keine Abwendungserklärung vorlag. 1.
- Welche sachlichen Gründe für die Nichtausübung des Vorkaufsrechts bei den im Punkt 1.3. angesprochenen Fällen jeweils vorlagen. 2. künftig bei allen Verkäufen von Wohnimmobilien in Gebieten mit geltender Mileuschutzsatzung, bei denen trotz fehlender Abwendungsvereinbarung das Vorkaufsrecht nicht abgewendet wurde, die Gründe für diese Entscheidung darzulegen.
- Künftig den Stadtverordnetenversammlung und den im jeweiligen Ortsbezirk zuständigen Ortsbeiräten in halbjährigem Turnus die Inhalte getroffener Abwendungsvereinbarungen bekannt zu geben. Um die Interessen der Käufer*innen der Immobilien an einer Nichtveröffentlichen von Vertragsinhalten zu gewährleisten kann diese Bekanntmachung z.B. im nichtöffentlichen Teil der Sitzungen oder der Verschickung der Sitzungsunterlagen erfolgen, oder die Informationen nur an die jeweiligen Fraktionsvorsitzenden versandt werden. Begründung: In der ST 1174 vom 24.06.2019 heißt es, "Wenn Vorkaufsrechte nicht ausgeübt wurden, obwohl keine Abwendungsvereinbarung vorlag, so war diese Entscheidung unabhängig von personellen Ressourcen vom Magistrat im Rahmen der Prüfung zur Ermessensausübung sachlich begründet." Zunächst ist es beruhigend, dass der Magistrat nicht aufgrund personeller Mängel an seiner Aufgabe des Milieuschutzes scheitern kann. Hieraus ergibt sich jeodch Informationsbedarf, ob solche Fälle von nicht ausgeübtem Vorkaufsrecht bei fehlender Abwendungsvereinbarung bisher auftraten. Darüber hinaus sollte der Magistrat in solchen Fällen seiner Berichts- und Auskunftspflicht gegenüber den demokratische gewählten Gremien der Stadt und der Ortsbezirke nachkommen. Dies enthält insbesondere in Milieuschutzgebieten, die einen qua Definition hohen Aufwertungs- und Verdrängungsdruck aufweisen, auch die Informationen über die Gründe, weshalb in Einzelfällen trotz fehlender Abwendungsvereinbarung kein Vorkaufsrecht ausgeübt wird, sowie die Inhalte getroffener Abwendungsvereinbarung. Da letztere Geschäftsinteressen privater Investoren betreffen, sollten diese gleichwohl nicht vollständig öffentlich bekannt gegeben werden. Für die demokratischen Gremien sollte die Arbeit der Magistrat jedoch nachvollziehbar sein, weshalb diese nicht öffentlich zu informieren sind.
Inhalt
S A C H S T A N D :
Antrag vom 11.10.2019,
OF 928/2 Betreff: Auskunft des Magistrat zu
städtischem Vorkaufsrecht und Abwendungserklärungen in städtischen
Parlamenten Vorgang: OA 335/18 OBR 2; ST 1174/19 Die Stadtverordnetenversammlung
möge beschließen: Der
Magistrat wird aufgefordert 1. zu prüfen und der Stadtverordnetenversammlung
sowie den Ortsbeiräten zu berichten, 1.1. bei welchen Immobilien das städtische
Vorkaufsrecht wahrgenommen wurde, 1.2. in wie vielen Fällen eine Abwendungsvereinbarung
erreicht wurde, 1.3. in wie
vielen Fällen in Gebieten mit Mileuschutzsatzung das städtische Vorkaufsrecht
nicht angewandt wurde, obwohl keine Abwendungserklärung vorlag. 1.4. Welche sachlichen Gründe für die
Nichtausübung des Vorkaufsrechts bei den im Punkt 1.3. angesprochenen Fällen
jeweils vorlagen. 2. künftig
bei allen Verkäufen von Wohnimmobilien in Gebieten mit geltender
Mileuschutzsatzung, bei denen trotz fehlender Abwendungsvereinbarung das
Vorkaufsrecht nicht abgewendet wurde, die Gründe für diese Entscheidung
darzulegen. 3. Künftig den
Stadtverordnetenversammlung und den im jeweiligen Ortsbezirk zuständigen
Ortsbeiräten in halbjährigem Turnus die Inhalte getroffener
Abwendungsvereinbarungen bekannt zu geben. Um die Interessen der Käufer*innen
der Immobilien an einer Nichtveröffentlichen von Vertragsinhalten zu
gewährleisten kann diese Bekanntmachung z.B. im nichtöffentlichen Teil der
Sitzungen oder der Verschickung der Sitzungsunterlagen erfolgen, oder die
Informationen nur an die jeweiligen Fraktionsvorsitzenden versandt werden.
Begründung: In der ST 1174 vom 24.06.2019 heißt es, "Wenn
Vorkaufsrechte nicht ausgeübt wurden, obwohl keine Abwendungsvereinbarung
vorlag, so war diese Entscheidung unabhängig von personellen Ressourcen vom
Magistrat im Rahmen der Prüfung zur Ermessensausübung sachlich begründet."
Zunächst ist es beruhigend, dass der Magistrat nicht aufgrund personeller
Mängel an seiner Aufgabe des Milieuschutzes scheitern kann. Hieraus ergibt sich
jeodch Informationsbedarf, ob solche Fälle von nicht ausgeübtem Vorkaufsrecht
bei fehlender Abwendungsvereinbarung bisher auftraten. Darüber hinaus sollte
der Magistrat in solchen Fällen seiner Berichts- und Auskunftspflicht gegenüber
den demokratische gewählten Gremien der Stadt und der Ortsbezirke nachkommen.
Dies enthält insbesondere in Milieuschutzgebieten, die einen qua Definition
hohen Aufwertungs- und Verdrängungsdruck aufweisen, auch die Informationen über
die Gründe, weshalb in Einzelfällen trotz fehlender Abwendungsvereinbarung kein
Vorkaufsrecht ausgeübt wird, sowie die Inhalte getroffener
Abwendungsvereinbarung. Da letztere Geschäftsinteressen privater Investoren
betreffen, sollten diese gleichwohl nicht vollständig öffentlich bekannt
gegeben werden. Für die demokratischen Gremien sollte die Arbeit der Magistrat
jedoch nachvollziehbar sein, weshalb diese nicht öffentlich zu informieren
sind. Antragsteller:
GRÜNE
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Anregung vom
26.11.2018, OA 335
Stellungnahme
des Magistrats vom 24.06.2019, ST 1174
Beratung im Ortsbeirat: 2 Beratungsergebnisse: 35. Sitzung des OBR 2
am 28.10.2019, TO I, TOP 18 Beschluss: Die Vorlage OF 928/2 wird abgelehnt.
Abstimmung:
CDU, SPD und FDP gegen GRÜNE, LINKE., BFF und
Piraten (= Annahme)