Überprüfung der Angaben der M 21/12 Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2011 im Bereich .In der Römerstadt.
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 09.07.2012, ST
1044
Betreff: Überprüfung der
Angaben der M 21/12 Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2011 im Bereich
"In der Römerstadt" Zur Analyse der Einzelhandelsstruktur der Stadt
Frankfurt wird eine Differenzierung der Versorgungsstruktur nach
Zentrenkategorien aufgestellt. Demzufolge zeichnet sich die Entwicklung der
Zentrenstruktur in Frankfurt am Main durch eine große Anzahl über das
Stadtgebiet verteilter, in der hierarchischen Abstufung differenzierter
Versorgungszentren aus. Daher soll bei der Einzelfallprüfung im Rahmen der
Bauleitplanung und der Genehmigung von Einzelhandelsvorhaben grundsätzlich eine
Ausrichtung der Einzelhandelsentwicklung auf diese Zentrenstruktur
erfolgen. zu 1.) Die Darstellung der zentralen
Versorgungsbereiche erfolgt auf Grundlage der Definition der Zentren gemäß
Anlage 2 zur M 21, die für bestimmte Zentrenkategorien eine bestimmte Anzahl an
Einzelhandelsbetrieben und eine bestimme Verkaufsfläche vorsieht. Die Zentrenstruktur resultiert aus einer durch die
GMA Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung GmbH Köln durchgeführten
Bestandsaufnahme aller im Stadtgebiet ansässigen Betriebe des
Ladeneinzelhandels und des Ladenhandwerks von November 2008 bis Januar 2009.
Insofern ist die dargestellte Zentrenstruktur das Resultat tatsächlicher
Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme. Hinsichtlich ökonomisch und städtebaulich
tragfähiger Versorgungsstrukturen wird unter Berücksichtigung der Größe und
Siedlungsstruktur der Stadt Frankfurt am Main als Untergrenze für die
planerische Festsetzung eines städtebaulich integrierten Versorgungszentrums
eine Mindestzahl von 5 Betrieben und eine Mindestfläche von ca. 700 m2
Verkaufsfläche angesetzt. Unterhalb dieser Schwellenwerte sind die
Mindeststandards für langfristig funktionsfähige Nahversorgungszentren aus
Sicht des Gutachters nicht gewährleistet. Darüber hinaus gibt es natürlich auch
Nahversorgung zur wohnortnahen Grundversorgung außerhalb der Zentren. zu 2.) Der Standortbereich "In der Römerstadt"
entspricht aufgrund der aktuellen Einzelhandelsausstattung nicht mehr den
Mindestanforderungen zur Abgrenzung eines zentralen Versorgungsbereichs. Die
unter Punkt 1 genannten Mindeststandards für ein D-Zentrum werden nicht mehr
erfüllt. zu 3.) Im Rahmen der Studie zur
Fortschreibung der Einzelhandels- und Zentrenstruktur aus dem Jahr 2010 wurde
eine Bestandsaufnahme aller in Frankfurt am Main ansässigen
Einzelhandelsbetriebe inklusive der Überprüfung der Angaben über die
Verkaufsflächen und die Umsätze durchgeführt. Eine laufende Überprüfung ist
personell und finanziell nicht möglich. zu 4.) Neben den unter Punkt 1 genannten
Mindestanforderungen definiert sich ein zentraler Versorgungsbereich auch über
die stadträumliche Einbindung des Einzelhandels- und Dienstleistungsbesatzes
innerhalb eines überschaubaren, fußläufig erlebbaren Stadtraumes bzw. die
Kompaktheit der Bebauung. Demzufolge wäre mit einer Hinzurechnung
zusätzlicher Verkaufsflächen In der Römerstadt 118 und der Hadrianstraße 1-17
durch die Entfernung zum Standortbereich keine versorgungsstrukturelle Einheit
im Sinne eines zentralen Versorgungsbereiches gegeben. Zudem würde dies den
genannten städtebaulichen Kriterien zur Abgrenzung eines zentralen
Versorgungsbereiches widersprechen. zu 5.) Entsprechende Handlungsempfehlungen zu den
abgegrenzten D-Zentren können der Studie zur Fortschreibung der Einzelhandels-
und Zentrenstruktur Frankfurt am Main 2010 (Anlage 5 zur M 21) entnommen
werden. Nicht abgegrenzte Standortbereiche wie etwa "In der Römerstadt"
übernehmen über die abgrenzten Versorgungsbereiche hinaus wichtige ergänzende
Funktionen für die Nahversorgung. Daher ist es Ziel des Einzelhandels- und
Zentrenkonzeptes diese Standorte im Bestand zu sichern. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 19.04.2012, OM 1114
Anregung an den
Magistrat vom 27.03.2014, OM 3035