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Überprüfung der Angaben der M 21/12 Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2011 im Bereich .In der Römerstadt.

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 09.07.2012, ST 1044 Betreff: Überprüfung der Angaben der M 21/12 Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2011 im Bereich "In der Römerstadt" Zur Analyse der Einzelhandelsstruktur der Stadt Frankfurt wird eine Differenzierung der Versorgungsstruktur nach Zentrenkategorien aufgestellt. Demzufolge zeichnet sich die Entwicklung der Zentrenstruktur in Frankfurt am Main durch eine große Anzahl über das Stadtgebiet verteilter, in der hierarchischen Abstufung differenzierter Versorgungszentren aus. Daher soll bei der Einzelfallprüfung im Rahmen der Bauleitplanung und der Genehmigung von Einzelhandelsvorhaben grundsätzlich eine Ausrichtung der Einzelhandelsentwicklung auf diese Zentrenstruktur erfolgen. zu 1.) Die Darstellung der zentralen Versorgungsbereiche erfolgt auf Grundlage der Definition der Zentren gemäß Anlage 2 zur M 21, die für bestimmte Zentrenkategorien eine bestimmte Anzahl an Einzelhandelsbetrieben und eine bestimme Verkaufsfläche vorsieht. Die Zentrenstruktur resultiert aus einer durch die GMA Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung GmbH Köln durchgeführten Bestandsaufnahme aller im Stadtgebiet ansässigen Betriebe des Ladeneinzelhandels und des Ladenhandwerks von November 2008 bis Januar 2009. Insofern ist die dargestellte Zentrenstruktur das Resultat tatsächlicher Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme. Hinsichtlich ökonomisch und städtebaulich tragfähiger Versorgungsstrukturen wird unter Berücksichtigung der Größe und Siedlungsstruktur der Stadt Frankfurt am Main als Untergrenze für die planerische Festsetzung eines städtebaulich integrierten Versorgungszentrums eine Mindestzahl von 5 Betrieben und eine Mindestfläche von ca. 700 m2 Verkaufsfläche angesetzt. Unterhalb dieser Schwellenwerte sind die Mindeststandards für langfristig funktionsfähige Nahversorgungszentren aus Sicht des Gutachters nicht gewährleistet. Darüber hinaus gibt es natürlich auch Nahversorgung zur wohnortnahen Grundversorgung außerhalb der Zentren. zu 2.) Der Standortbereich "In der Römerstadt" entspricht aufgrund der aktuellen Einzelhandelsausstattung nicht mehr den Mindestanforderungen zur Abgrenzung eines zentralen Versorgungsbereichs. Die unter Punkt 1 genannten Mindeststandards für ein D-Zentrum werden nicht mehr erfüllt. zu 3.) Im Rahmen der Studie zur Fortschreibung der Einzelhandels- und Zentrenstruktur aus dem Jahr 2010 wurde eine Bestandsaufnahme aller in Frankfurt am Main ansässigen Einzelhandelsbetriebe inklusive der Überprüfung der Angaben über die Verkaufsflächen und die Umsätze durchgeführt. Eine laufende Überprüfung ist personell und finanziell nicht möglich. zu 4.) Neben den unter Punkt 1 genannten Mindestanforderungen definiert sich ein zentraler Versorgungsbereich auch über die stadträumliche Einbindung des Einzelhandels- und Dienstleistungsbesatzes innerhalb eines überschaubaren, fußläufig erlebbaren Stadtraumes bzw. die Kompaktheit der Bebauung. Demzufolge wäre mit einer Hinzurechnung zusätzlicher Verkaufsflächen In der Römerstadt 118 und der Hadrianstraße 1-17 durch die Entfernung zum Standortbereich keine versorgungsstrukturelle Einheit im Sinne eines zentralen Versorgungsbereiches gegeben. Zudem würde dies den genannten städtebaulichen Kriterien zur Abgrenzung eines zentralen Versorgungsbereiches widersprechen. zu 5.) Entsprechende Handlungsempfehlungen zu den abgegrenzten D-Zentren können der Studie zur Fortschreibung der Einzelhandels- und Zentrenstruktur Frankfurt am Main 2010 (Anlage 5 zur M 21) entnommen werden. Nicht abgegrenzte Standortbereiche wie etwa "In der Römerstadt" übernehmen über die abgrenzten Versorgungsbereiche hinaus wichtige ergänzende Funktionen für die Nahversorgung. Daher ist es Ziel des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes diese Standorte im Bestand zu sichern. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 19.04.2012, OM 1114 Anregung an den Magistrat vom 27.03.2014, OM 3035