Verkehrssicherheit in der Straße Am Hohlacker
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 08.06.2018, ST
1040
Betreff: Verkehrssicherheit
in der Straße Am Hohlacker Gemäß § 12 (3) Nr. 3 der
Straßenverkehrs-Ordnung ist das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten
grundsätzlich unzulässig. Dieses generelle Parkverbot dient dazu, dass
Berechtigte jederzeit Zufahrt zu ihrem Grundstück erhalten. Da Sperrflächen grundsätzlich nicht
überfahren werden dürfen, können sie vor Grundstückseinfahrten nicht markiert
werden. Der Anregung kann daher nicht
entsprochen werden. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 13.03.2018, OM 2869