Verkehrssicherheit in der Straße Am Hohlacker
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 08.06.2018, ST 1040
Betreff: Verkehrssicherheit in der Straße Am Hohlacker Gemäß § 12 (3) Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung ist das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten grundsätzlich unzulässig. Dieses generelle Parkverbot dient dazu, dass Berechtigte jederzeit Zufahrt zu ihrem Grundstück erhalten. Da Sperrflächen grundsätzlich nicht überfahren werden dürfen, können sie vor Grundstückseinfahrten nicht markiert werden. Der Anregung kann daher nicht entsprochen werden.