Verbindlicher städtebaulicher Rahmenplan "Klima"
Stellungnahme des Magistrats
Wie im Bericht B 164 vom 13.05.2019 erläutert, zeichnen sich oftmals ältere Bebauungspläne bis in die 1980er Jahre durch eine - gemessen an heutigen Maßstäben - unzureichende Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der Planinhalte auf die stadtklimatischen Verhältnisse aus. Dieser Mangel kann auf die einst geltenden planungsrechtlichen Anforderungen zurückzuführen sein oder aber auf einer schwächeren Gewichtung von stadtklimatischen Belangen beruhen. Neben dieser Fallkonstellation besteht ansonsten hauptsächlich bei Bauvorhaben, über deren Zulässigkeit nach den Kriterien des § 34 BauGB zu entscheiden ist, ein Bedarf an stadtklimatischen Vorgaben. Solche Bauvorhaben sind in erster Linie nach städtebaulichen Kriterien zu beurteilen, da sie sich nach Art und Maß ihrer baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen müssen. Stadtklimatische Aspekte sind für ihre Zulässigkeit allenfalls mittelbar relevant, da auch bei solchen Vorhaben die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse regelmäßig zu gewährleisten sind. Bei neueren Bebauungsplänen ist die Befassung mit den stadtklimatischen Belangen hingegen obligatorisch, da gemäß § 1 Absatz 6 BauGB die klimatischen Auswirkungen bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus ist die klimatische Bewertung der Planung Bestandteil der gesetzlich vorgeschriebenen Umweltprüfung nach § 2 BauGB. Fachliche Grundlage für die klimatischen Belange bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind u. a. der städtische Klimaplanatlas und gegebenenfalls erforderliche gebietsspezifische Klimauntersuchungen. Während der Klimaplanatlas die stadtklimatische Ist-Situation beschreibt und erste allgemeine Planungshinweise gibt, können mit numerischen Klimamodellen die planungsbedingten Auswirkungen hochauflösend simuliert werden. Bei erkennbaren Defiziten kann die Wirkung von Verbesserungsmaßnahmen unmittelbar überprüft und planerisch gegengesteuert werden. Stadtklimatische begründete Anpassungen sind somit vor allem für Bauvorhaben sinnvoll, die ausweislich des Klimaplanatlasses in einem bioklimatischen Belastungsgebiet liegen und wenn deren Zulässigkeit nach § 34 BauGB oder anhand eines älteren Bebauungsplans zu beurteilen ist. Um dem Anliegen der Begrünung der privaten Baugrundstücke bzw. Bauvorhaben ein größeres Gewicht zu geben, um damit der städtischen Artenvielfalt ebenso wie den mikroklimatischen Auswirkungen Rechnung zu tragen, entwickelt der Magistrat zurzeit eine Freiraumsatzung, mit der die Forderungen im Sinne der Anregung des Ortsbeirats 2 umgesetzt werden.