Sossenheim: Sicherheit in den Sulzbachwiesen gewährleisten
Vorlagentyp: OM
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 30.06.2015, OM
4315 entstanden aus
Vorlage: OF 1400/6 vom
09.06.2015 Betreff: Sossenheim: Sicherheit in den Sulzbachwiesen
gewährleisten Vorgang: OM 3876/15 OBR 6; ST 727/15 Der Magistrat wird gebeten, geeignete Maßnahmen zu
ergreifen, mit deren Hilfe Krafträdern die Durchfahrt durch die Sulzbachwiesen
erschwert wird, um die Sicherheit der Fußgänger, insbesondere die der Kinder,
die zu dem Spielplatz gehen oder beim Spielen auf den Weg kommen, zu
gewährleisten.
Da die vom Ortsbeirat 6 als
geeignete Maßnahme vorgeschlagenen Drängelgitter in der Stellungnahme des
Magistrats vom 18.05.2015, ST 727, a bgelehnt werden, wird
der Magistrat gebeten, schnellstmöglich alternative Maßnahmen zu erarbeiten und
umzusetzen. Begründung: Bereits in der Anregung an den Magistrat vom
10.02.2015, OM 3876, hat der Ortsbeirat 6 darauf hingewiesen, dass sich der Weg
durch die Sulzbachwiesen, der die Henri-Dunant-Siedlung mit der Montabaurer
Straße verbindet, mittlerweile zu einer beliebten Abkürzung für Motorrad- und
Mopedfahrer entwickelt hat, die teilweise mit erheblicher Geschwindigkeit durch
den Park fahren. Dies stellt eine Gefährdung für die Fußgänger, insbesondere
der Kinder, ebenso wie eine Lärmbelästigung für die Anwohner dar. Die vom
Ortsbeirat 6 vorgeschlagene Lösung mit Drängelgittern wird in der Stellungnahme
des Magistrats vom 18.05.2015, ST 727, als wirkungslos dargestellt. Zudem wird
darauf verwiesen, dass Drängelgitter nicht zur Durchsetzung von angeordneten
Verkehrsverboten aufgestellt werden dürfen. Alternative Maßnahmen werden in der
Stellungnahme jedoch leider nicht aufgezeigt. Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 6
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 10.02.2015, OM 3876
Stellungnahme des
Magistrats vom 18.05.2015, ST 727
Stellungnahme des
Magistrats vom 18.07.2016, ST 924
Stellungnahme des
Magistrats vom 17.10.2016, ST 1455
Antrag vom
17.01.2021, OF
1470/6
Anregung an den Magistrat vom 19.01.2021, OM 7108
Beratung im Ortsbeirat: 6 Beratungsergebnisse: 45. Sitzung des OBR 6
am 03.11.2015, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 46. Sitzung des OBR 6
am 01.12.2015, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 47. Sitzung des OBR 6
am 19.01.2016, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 48. Sitzung des OBR 6
am 16.02.2016, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 1. Sitzung des OBR 6
am 03.05.2016, TO I, TOP 10 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 2. Sitzung des OBR 6
am 31.05.2016, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 3. Sitzung des OBR 6
am 28.06.2016, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme