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Sossenheim: Sicherheit in den Sulzbachwiesen gewährleisten

Vorlagentyp: OM

Inhalt

S A C H S T A N D : Anregung an den Magistrat vom 30.06.2015, OM 4315 entstanden aus Vorlage: OF 1400/6 vom 09.06.2015 Betreff: Sossenheim: Sicherheit in den Sulzbachwiesen gewährleisten Vorgang: OM 3876/15 OBR 6; ST 727/15 Der Magistrat wird gebeten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, mit deren Hilfe Krafträdern die Durchfahrt durch die Sulzbachwiesen erschwert wird, um die Sicherheit der Fußgänger, insbesondere die der Kinder, die zu dem Spielplatz gehen oder beim Spielen auf den Weg kommen, zu gewährleisten. Da die vom Ortsbeirat 6 als geeignete Maßnahme vorgeschlagenen Drängelgitter in der Stellungnahme des Magistrats vom 18.05.2015, ST 727, a bgelehnt werden, wird der Magistrat gebeten, schnellstmöglich alternative Maßnahmen zu erarbeiten und umzusetzen. Begründung: Bereits in der Anregung an den Magistrat vom 10.02.2015, OM 3876, hat der Ortsbeirat 6 darauf hingewiesen, dass sich der Weg durch die Sulzbachwiesen, der die Henri-Dunant-Siedlung mit der Montabaurer Straße verbindet, mittlerweile zu einer beliebten Abkürzung für Motorrad- und Mopedfahrer entwickelt hat, die teilweise mit erheblicher Geschwindigkeit durch den Park fahren. Dies stellt eine Gefährdung für die Fußgänger, insbesondere der Kinder, ebenso wie eine Lärmbelästigung für die Anwohner dar. Die vom Ortsbeirat 6 vorgeschlagene Lösung mit Drängelgittern wird in der Stellungnahme des Magistrats vom 18.05.2015, ST 727, als wirkungslos dargestellt. Zudem wird darauf verwiesen, dass Drängelgitter nicht zur Durchsetzung von angeordneten Verkehrsverboten aufgestellt werden dürfen. Alternative Maßnahmen werden in der Stellungnahme jedoch leider nicht aufgezeigt. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 6 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 10.02.2015, OM 3876 Stellungnahme des Magistrats vom 18.05.2015, ST 727 Stellungnahme des Magistrats vom 18.07.2016, ST 924 Stellungnahme des Magistrats vom 17.10.2016, ST 1455 Antrag vom 17.01.2021, OF 1470/6 Anregung an den Magistrat vom 19.01.2021, OM 7108 Beratung im Ortsbeirat: 6 Beratungsergebnisse: 45. Sitzung des OBR 6 am 03.11.2015, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 46. Sitzung des OBR 6 am 01.12.2015, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 47. Sitzung des OBR 6 am 19.01.2016, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 48. Sitzung des OBR 6 am 16.02.2016, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 1. Sitzung des OBR 6 am 03.05.2016, TO I, TOP 10 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 2. Sitzung des OBR 6 am 31.05.2016, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 3. Sitzung des OBR 6 am 28.06.2016, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme

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