Asphaltierter Fahrradweg am Deutschherrnufer
Vorlagentyp: OM
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 16.03.2018, OM
2923 entstanden aus
Vorlage: OF 783/5 vom
09.02.2018 Betreff: Asphaltierter Fahrradweg am
Deutschherrnufer Vorgang: OM 2137/17 OBR 5; ST 2532/17 Der Magistrat wird gebeten, auf dem Hochkai des
Deutschherrnufers zwischen Deutschherrnbrücke und Flößerbrücke einen
asphaltierten Fahrradweg anzulegen. Soweit der Bebauungsplan Nr. 691 vom
07.03.1995 einem solchen Vorhaben entgegensteht, ist zu prüfen, ob eine
Befreiung nach
§ 31 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) erteilt werden
kann. Begründung: Der Magistrat hat den Vorschlag des Ortsbeirates 5 in
der Vorlage vom 15.09.2017, OM 2137, einen durchgängigen, asphaltierten
Fahrradweg (Breite circa zwei Meter) am Mainufer von Offenbach bis
Schwanheim zu schaffen, in seiner Stellungnahme vom 22.12.2017, ST 2532,
abgelehnt. Zur Begründung der Ablehnung der Asphaltierung bezüglich des
Teilstückes am Deutschherrnufer hat der Magistrat angeführt, dass nach dem für
den Bereich geltenden Bebauungsplan Nr. 691 vom 07.03.1995 Wege und Plätze
außerhalb der Erschließungsstraßen mit wasserdurchlässigen Belägen auszustatten
sind (Schotterrasen, Pflaster mit Rasenfugen, wassergebundene Decke). Zunächst
ist festzuhalten, dass ein Teil der zu asphaltierenden Fläche derzeit bereits
durch Kopfsteinpflaster versiegelt ist (siehe Foto), insofern steht der
genannte Bebauungsplan einer Asphaltierung nicht entgegen. Hochkai des Deutschherrnufers Im Übrigen bietet es sich an zu prüfen, ob eine
Befreiung von den genannten Festsetzungen bezüglich des Fahrradweges gemacht
werden kann. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines
Bebauungsplans insbesondere dann befreit werden, wenn ein Gemeininteresse, das
bei der Festsetzung des Bebauungsplanes noch nicht oder nicht in seiner
konkreten Stärke abschätzbar ist, eine Art Randkorrektur der planerischen
Festsetzung erforderlich macht. Dies ist hier der Fall. Der zunehmende
Fahrradverkehr war Anfang der 1990er-Jahre in seiner heutigen Gestalt noch
nicht absehbar. Dies zeigt auch, dass Fahrradverkehr in der Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 691 nicht genannt wird
(http://www.planas-frankfurt.de/planAS_Daten/Staedtebauliche_Satzungen/Bebauungs
plan/Dokumente/B691/Bgr-B691.pdf). Zudem handelt es sich bei der Asphaltierung
des Fahrradweges um eine verhältnismäßig kleine Fläche, sodass von einer Art
Randkorrektur vorliegend ausgegangen werden kann. Bezüglich der Notwendigkeit
des Ausbaues des Fahrradweges entlang des Mainufers wird auf die Anregung des
Ortsbeirates 5 an den Magistrat vom 15.09.2017, OM 2137, verwiesen.
Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 5
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 15.09.2017, OM 2137
Stellungnahme des
Magistrats vom 22.12.2017, ST 2532
Stellungnahme des
Magistrats vom 27.08.2018, ST 1653
Beratung im Ortsbeirat: 5 Beratungsergebnisse: 24. Sitzung des OBR 5
am 10.08.2018, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 66 2