Zeilsheim: Schwerlastverkehr durch den Stadtteil verhindern
Vorlagentyp: OM
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 09.04.2013, OM
2108 entstanden aus
Vorlage: OF 693/6 vom
25.03.2013 Betreff: Zeilsheim: Schwerlastverkehr durch den
Stadtteil verhindern Vorgang: ST 261/12 Der Magistrat wird gebeten, nun
Maßnahmen zu ergreifen, um den Schwerlastverkehr (insbesondere Fahrzeuge mit
einem Gewicht über 24 Tonnen) mit den Zielen Industriepark Höchst oder
Silogebiet an der Durchfahrt durch Zeilsheim zu hindern. Dabei sollten vor
allem auf der A 66 und der B 40a wirksame Hinweise auf die Probleme
bei der Ortsdurchfahrt (Brückenlasten und Engstelle im Bereich Michaelskapelle)
vorhanden sein. Die Verkehrssicherheit in Zeilsheim muss dabei gleichberechtigt
zur in der Vorlage ST 261 erwähnten Verkehrssicherheit auf der A 66
behandelt werden. Begründung: Die Fahrt schwerer bzw. großer Lastkraftwagen durch
Zeilsheim ist bedingt durch die Brücken über den Welschgraben sowie den
Lachgraben und die Engstelle an der Michaelskapelle (Kreuzungsbereich
Alt-Zeilsheim/Pfaffenwiese) kaum möglich. Ein Schwerlastkraftwagen, der an der Anschlussstelle
Zeilsheim die A 66 verlassen hat und nach Zeilsheim eingefahren ist, hat
kaum eine andere Möglichkeit, als seine verbotene Fahrt fortzusetzen. Wenn er
mit einem Gesamtgewicht von 30 Tonnen in Zeilsheim eingefahren ist, kann
er jedoch bei einem Fahrtziel Jahrhunderthalle die Pfaffenwiese nicht
überqueren, da die Überfahrt des Lachgrabens nur bis 24 Tonnen zugelassen
ist. Es müsste eine einheitliche Beschilderung bestehen. Zudem werden sehr häufig die Straßeneinrichtungen im
Kreuzungsbereich Alt-Zeilsheim/Pfaffenwiese beschädigt, sodass dem Magistrat
alleine aus Kostengründen eine Lösung helfen könnte. Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 6
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Stellungnahme des
Magistrats vom 10.02.2012, ST 261
Stellungnahme des
Magistrats vom 06.09.2013, ST 1361
Beratung im Ortsbeirat: 6 Beratungsergebnisse: 23. Sitzung des OBR 6
am 27.08.2013, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GO OBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 32 1