Chaos rund um den Verleih von E-Scootern lösen
Anregung
Der Magistrat wird aufgefordert, hier umgehend tätig zu werden. Der Gebrauch und das Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Raum, insbesondere auf Gehwegen, muss reguliert werden. Eine Möglichkeit wäre die Ausweisung fester Abstellorte an ausgewählten zentralen und dezentralen Plätzen und die Festlegung von Zahlungen durch die Verleihfirmen bei Fehlverhalten mittels einer Sondernutzungssatzung. Es gibt mittlerweile zwei Oberverwaltungsgerichtsurteile, nach denen das Abstellen sog. "E-Scooter-Flotten" einer Sondernutzungserlaubnis bedarf. Das stationsunabhängige Aufstellen der Fahrräder oder E-Scooter zwecks Vermietung stellt gemäß den Entscheidungen aus Münster und Düsseldorf eine Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums dar - dazu zählen auch die Bürgersteige. Zudem müssen Verstöße beim Gebrauch der E-Scooter in den Parkanlagen und Fußgängerzonen - dazu gehört auch das Fahren zu zweit oder dritt - konsequent geahndet werden. Dies vorausgeschickt, wird der Magistrat gebeten, kurzfristig zu prüfen und zu berichten, inwieweit auf Basis der Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Düsseldorf und Münster der Gebrauch und das Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Raum durch Verleihfirmen über eine Sondernutzungssatzung geregelt werden kann. In einer möglichen Sondernutzungssatzung sind unter anderem nachfolgende Punkte festzulegen:
- Das Angebot von E-Scootern erfolgt über bedarfsgerechte Ausleih- und Rückgabestationen, wobei die Ausleih- und Rückgabestationen nicht identisch sein müssen.
- Um zu verhindern, dass E-Scooter außerhalb der festen E-Scooter-Stationen abgestellt werden, soll Geofencing festgeschrieben werden.
- Es folgt eine Festlegung von Zahlungen durch die Verleihfirmen bei wildem Abstellen von E-Scootern außerhalb der Stationen und Hinterlegung einer Kaution bei Zulassung des Anbieters. Sollten die Urteile nicht auf die E-Scooter angewendet werden können, wird der Magistrat gebeten zu berichten, wie das Problem angegangen werden soll. Zudem wird der Magistrat aufgefordert, Verstöße beim Gebrauch von E-Scootern in Fußgängerzonen und Grünanlagen konsequent zu ahnden.