Weiterführung der Stadtbahn vom Europaviertel in Richtung Höchst hier: Wie groß wäre der Bedarf?
Vorlagentyp: OF GRÜNE
Begründung
Europaviertel in Richtung Höchst hier: Wie groß wäre der Bedarf? Vorgang: B 33/13 In seinem Bericht B 33 vom 14.01.2013 schreibt der Magistrat, dass die betriebliche Machbarkeit einer Weiterführung der Stadtbahn vom Europaviertel in Richtung Höchst grundsätzlich gegeben sei. Allerdings wird als Einschränkung angefügt: "Allerdings ergab die Untersuchung auch, dass es bei dem bestehenden Taktangebot teilweise zu einer Überlastung der Zweisystemfahrzeuge kommen würde. Zur Abwicklung der generierten Nachfrage ist deshalb ein erhöhtes Fahrtenangebot erforderlich, dessen Folgen nur im Rahmen vertiefender Untersuchungen geklärt werden können." Der Ortsbeirat 6 fragt hierzu den Magistrat:
- Ist die zitierte Aussage im Bericht B33 so zu verstehen, dass eine Weiterführung der Strecke der Stadtbahn vom Europaviertel nach Höchst sehr attraktiv für die Fahrgäste wäre, sogar so attraktiv, dass die Befürchtung besteht, dass es auf dieser Strecke Kapazitätsengpässe geben könnte, wenn man sie erst einmal einrichten würde?
- Wenn dies der Fall ist, kann dann die Tatsache, dass eine Verbindung prinzipiell attraktiv ist, also offensichtlich vorhandene Bedürfnisse der Fahrgäste erfüllt und bestimmte Quell- und Zielpunkte gut miteinander verbindet, ernsthaft als Argument gegen die Einrichtung einer solchen Verbindung verwendet werden, oder sollte dies nicht vielmehr ein Argument sein, um diese Verbindung um so eher zu schaffen? Begründung: Der Bericht B 33 kann so verstanden werden, als seien die geprüften Verbindungen so attraktiv, dass der errechnete Bedarf größer ist, als durch ein Fahrtenangebot zweier Linien im 30 Min.-Takt zu erfüllen wäre. Dies spräche grundsätzlich erst einmal für diese Linien. Leider liest sich diese Schlussfolgerung aus dem Bericht B 33 nicht so deutlich heraus.
Inhalt
S
A C H S T A N D : Antrag vom 25.02.2013, OF 661/6
Betreff: Weiterführung der Stadtbahn vom
Europaviertel in Richtung Höchst hier: Wie groß wäre der Bedarf? Vorgang: B 33/13 In seinem Bericht B 33 vom 14.01.2013 schreibt der
Magistrat, dass die betriebliche Machbarkeit einer Weiterführung der Stadtbahn
vom Europaviertel in Richtung Höchst grundsätzlich gegeben sei. Allerdings wird
als Einschränkung angefügt: "Allerdings ergab die Untersuchung auch, dass es
bei dem bestehenden Taktangebot teilweise zu einer Überlastung der
Zweisystemfahrzeuge kommen würde. Zur Abwicklung der generierten Nachfrage ist
deshalb ein erhöhtes Fahrtenangebot erforderlich, dessen Folgen nur im Rahmen
vertiefender Untersuchungen geklärt werden können." Der Ortsbeirat 6 fragt hierzu den Magistrat: 1. Ist die zitierte
Aussage im Bericht B33 so zu verstehen, dass eine Weiterführung der Strecke der
Stadtbahn vom Europaviertel nach Höchst sehr attraktiv für die Fahrgäste wäre,
sogar so attraktiv, dass die Befürchtung besteht, dass es auf dieser Strecke
Kapazitätsengpässe geben könnte, wenn man sie erst einmal einrichten würde?
2.
Wenn dies der Fall ist, kann dann die Tatsache, dass eine Verbindung
prinzipiell attraktiv ist, also offensichtlich vorhandene Bedürfnisse der
Fahrgäste erfüllt und bestimmte Quell- und Zielpunkte gut miteinander
verbindet, ernsthaft als Argument gegen die Einrichtung einer solchen
Verbindung verwendet werden, oder sollte dies nicht vielmehr ein Argument sein,
um diese Verbindung um so eher zu schaffen? Begründung: Der Bericht B 33 kann so verstanden werden, als
seien die geprüften Verbindungen so attraktiv, dass der errechnete Bedarf
größer ist, als durch ein Fahrtenangebot zweier Linien im 30 Min.-Takt zu
erfüllen wäre. Dies spräche grundsätzlich erst einmal für diese Linien. Leider liest sich diese Schlussfolgerung aus dem
Bericht B 33 nicht so deutlich heraus. Antragsteller:
GRÜNE
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Bericht des
Magistrats vom 14.01.2013, B 33 Beratung
im Ortsbeirat: 6 Beratungsergebnisse: 19. Sitzung des OBR 6
am 12.03.2013, TO I, TOP 12 Beschluss: Auskunftsersuchen V 655 2013
Die Vorlage OF
661/6 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme