Für das Gebiet der Erhaltungssatzung Nr..49 Westend.III, Aufstellungsbeschluss ist eine sofortige Veränderungssperre nach §.14.BauGB einzuleiten, um die Gebäude im Gebiet der Erhaltungssatzung vor Luxussanierung zu schützen
Begründung
Nr. 49 Westend III, Aufstellungsbeschluss ist eine sofortige Veränderungssperre nach § 14 BauGB einzuleiten, um die Gebäude im Gebiet der Erhaltungssatzung vor Luxussanierung zu schützen Der Ortsbeirat möge beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert: 01.Zur Sicherung der Planung wird im Bereich der in Aufstellung befindlichen Erhaltungsatzung Nr. 49 Westend III , M 223 / 2014 eine sofortige Veränderungssperre zu erlassen, wie bei der Erhaltungssatzung Bockenheim, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das geplante Bauvorhaben unmöglich gemacht oder erschwert werden würde. 02.Die Initiativen die sich bereits mit Mietervertreibung beschäftigen, Nachbarschaftsinitiative Nordend Bornheim Ostend (NBO), initiative Zukunft Bockenheim, Aktionsgemeinschaft Böhmerstraße und die Aktionsgemeinschaft Westend, die sich bereits seit Jahren mit der Mietervertreibung in ihren Gebieten beschäftigen, sollen an der Erarbeitung der jeweiligen Milieuschutzsatzungen beteiligt werden. Begründung: Für das Gebiet der Erhaltungssatzung Nr 49 , Westend III Aufstellungsbeschluß N 223 / 2014 ist eine Veränderungssperre dringend notwendig. In einer Presseerklärung vom 14.11.2014 wurde erläutert, dass Planungsdezernent O. Cunitz für das Gebiet von 7 Erhaltungssatzungen, Milieuschutzsatzungen zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (§ 172 (1) Nr. 2 BauGB) aufstellen möchte. "Im Rahmen einer Gesamtstrategie nutzen wir alle uns zur Verfügung stehenden Instrumente bei der Wohnraumversorgung und tragen zur Vermehrung von bezahlbarem Wohnraum, zur Sicherung von vorhandenem Wohnraum wie auch zur Qualifizierung der Stadtteile bei", erläutert Bürgermeister Cunitz. Um diesen Schutz sofort auch während der Aufstellungsphase gewährleisten zu können, wie bei der Erhaltungssatzung Bockenheim, ist eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB besonders dringlich.