Kriterien für Eingruppierung von Straßen in Reinigungsklassen
Vorlagentyp: OF CDU
Begründung
Straßen in Reinigungsklassen Der Ortsbeirat 3 möge beschließen, die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen,
- B 175/2011 wird abgelehnt. Gleichzeitig wird der Magistrat aufgefordert zu berichten, 2.
- Wer hat die Überprüfungen in den Straßen, für die der Ortsbeirat eine Änderung der Reinigungsklasse vorgeschlagen hat vorgenommen? Dem Ortsbeirat wurde berichtet, dass die Überprüfung durch Mitarbeiter der FES durchgeführt wurde. 2.1.
- In welchem Abstand wurden die Überprüfungen vorgenommen?
- In der B 175 wurde als Kriterium für eine häufigere Reinigung einer Straße verstärktes Passantenaufkommen durch Einzelhandelgeschäfte aufgeführt. Dieses Kriterium trifft z.B. für die Elkenbachstraße mit lediglich einem Friseur in der gesamten Straße jedoch nicht zu. Gleichzeitig ist eine Straße wie die Kantstraße mit wesentlich höherem Passantenaufkommen in Klasse I eingeordnet. Gleichzeitig wird z.B. der Friedberger Platz in der gleichen Reinigungsklasse wie die Elkenbachstraße eingruppiert. Begründung: Die genannten Kriterien zur Einordnung in Reinigungsklassen treffen nicht zu. So werden Straßen trotz vergleichbarer Lage/Passanten-Aufkommen/Läden unterschiedlich einsortiert. Die Straßenreinigungskosten erhöhen über die Nebenkosten die Mietkosten der Bürger. Vor diesem Hintergrund sollten die Reinigungsintervalle den tatsächlichen Notwendigkeiten angepasst sein um die Kosten nicht unnötig zu steigern. Deshalb ist B175 als abzulehnen.
Inhalt
Antrag vom 29.05.2011, OF 22/3
Betreff: Kriterien für Eingruppierung von Straßen in Reinigungsklassen Der Ortsbeirat 3 möge beschließen, die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen,
- B 175/2011 wird abgelehnt.
Gleichzeitig wird der Magistrat aufgefordert zu berichten, 2. - Wer hat die Überprüfungen in den Straßen, für die der Ortsbeirat eine Änderung der Reinigungsklasse vorgeschlagen hat vorgenommen? Dem Ortsbeirat wurde berichtet, dass die Überprüfung durch Mitarbeiter der FES durchgeführt wurde. 2.1.
- In welchem Abstand wurden die Überprüfungen vorgenommen?
- In der B 175 wurde als Kriterium für eine häufigere Reinigung einer Straße verstärktes Passantenaufkommen durch Einzelhandelgeschäfte aufgeführt. Dieses Kriterium trifft z.B. für die Elkenbachstraße mit lediglich einem Friseur in der gesamten Straße jedoch nicht zu. Gleichzeitig ist eine Straße wie die Kantstraße mit wesentlich höherem Passantenaufkommen in Klasse I eingeordnet. Gleichzeitig wird z.B. der Friedberger Platz in der gleichen Reinigungsklasse wie die Elkenbachstraße eingruppiert. Begründung: Die genannten Kriterien zur Einordnung in Reinigungsklassen treffen nicht zu. So werden Straßen trotz vergleichbarer Lage/Passanten-Aufkommen/Läden unterschiedlich einsortiert. Die Straßenreinigungskosten erhöhen über die Nebenkosten die Mietkosten der Bürger. Vor diesem Hintergrund sollten die Reinigungsintervalle den tatsächlichen Notwendigkeiten angepasst sein um die Kosten nicht unnötig zu steigern. Deshalb ist B175 als abzulehnen.Hauptvorlage: Bericht des Magistrats vom 01.04.2011, B 175 Beratung im Ortsbeirat: 3