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Keine Toiletten am nördlichen Mainufer?

Vorlagentyp: OF GRÜNE

Begründung

Mainufer? Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, den B 7 als Zwischenbericht zur Kenntnis zu nehmen und den Magistrat aufzufordern zu prüfen und zu berichten: Welche Möglichkeiten es gibt, die bislang nicht erteilte Baugenehmigung für die Aufsetzung eines Staffelgeschosses auf das bestehende DLRG-Gebäude doch noch zu erlangen. Hierbei ist insbesondere noch einmal genauer zu überprüfen, inwieweit seitens der Bauaufsichtsbehörde und des Stadtplanungsamtes eine Ermessensentscheidung zugunsten des Vorhabens getroffen werden kann in Anbetracht der Tatsache, dass das unmittelbar benachbarte Brückenbauwerk in der Höhe das geplante Bauwerk bei Weitem überragt und deshalb das Bild des Tiefufers -aus Sicht des Ortsbeirats - nur geringfügig beeinträchtigt wird. Diese geringfügige Beeinträchtigung sollte vom Magistrat ämterübergreifend gewichtet werden, gegenüber dem enormen Gewinn für die Allgemeinheit durch Errichtung einer in diesem Bereich dringend benötigten öffentlichen Toilette und der wesentlich verbesserten Arbeitsbedingungen für die DLRG. Weiterhin wird der Magistrat aufgefordert, dem Ortsbeirat -ggf. vertraulich -zu berichten, welche Ablehnungsgründe im Einzelnen in dem Bescheid zum gestellten Bauantrag aufgeführt wurden. Begründung: Es scheint, als ob in diesem Fall ein städtisches Amt durchaus bereit war, eine bürgernahe Planung zu erstellen. Diese bürgernahe Planung wurde dann von Stadtplanungsamt offensichtlich zurückgewiesen mit dem erwähnten Verweis auf die Beeinträchtigung des Bildes des Tiefufers. Dies ist aus Sicht des Ortsbeirat wenig stichhaltig, da sich das Brückenbauwerk und weitere Anlagen in unmittelbarer Nähe befinden.

Inhalt

S A C H S T A N D : Antrag vom 10.02.2012, OF 130/1 Betreff: Keine Toiletten am nördlichen Mainufer? Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, den B 7 als Zwischenbericht zur Kenntnis zu nehmen und den Magistrat aufzufordern zu prüfen und zu berichten: Welche Möglichkeiten es gibt, die bislang nicht erteilte Baugenehmigung für die Aufsetzung eines Staffelgeschosses auf das bestehende DLRG-Gebäude doch noch zu erlangen. Hierbei ist insbesondere noch einmal genauer zu überprüfen, inwieweit seitens der Bauaufsichtsbehörde und des Stadtplanungsamtes eine Ermessensentscheidung zugunsten des Vorhabens getroffen werden kann in Anbetracht der Tatsache, dass das unmittelbar benachbarte Brückenbauwerk in der Höhe das geplante Bauwerk bei Weitem überragt und deshalb das Bild des Tiefufers -aus Sicht des Ortsbeirats - nur geringfügig beeinträchtigt wird. Diese geringfügige Beeinträchtigung sollte vom Magistrat ämterübergreifend gewichtet werden, gegenüber dem enormen Gewinn für die Allgemeinheit durch Errichtung einer in diesem Bereich dringend benötigten öffentlichen Toilette und der wesentlich verbesserten Arbeitsbedingungen für die DLRG. Weiterhin wird der Magistrat aufgefordert, dem Ortsbeirat -ggf. vertraulich -zu berichten, welche Ablehnungsgründe im Einzelnen in dem Bescheid zum gestellten Bauantrag aufgeführt wurden. Begründung: Es scheint, als ob in diesem Fall ein städtisches Amt durchaus bereit war, eine bürgernahe Planung zu erstellen. Diese bürgernahe Planung wurde dann von Stadtplanungsamt offensichtlich zurückgewiesen mit dem erwähnten Verweis auf die Beeinträchtigung des Bildes des Tiefufers. Dies ist aus Sicht des Ortsbeirat wenig stichhaltig, da sich das Brückenbauwerk und weitere Anlagen in unmittelbarer Nähe befinden. Antragsteller: GRÜNE Vertraulichkeit: Nein Hauptvorlage: Bericht des Magistrats vom 09.01.2012, B 7 Beratung im Ortsbeirat: 1 Beratungsergebnisse: 8. Sitzung des OBR 1 am 14.02.2012, TO I, TOP 18 Beschluss: 1. Die Vorlage B 7 wird als Zwischenbericht zur Kenntnis genommen. (Ermächtigung gem. § 3 Absatz 3 GOOBR) 2. Die Vorlage OF 129/1 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. 3. Die Vorlage OF 130/1 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme zu 3. Einstimmige Annahme Beschlussausfertigung(en): § 1200, 8. Sitzung des OBR 1 vom 14.02.2012