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Zurückstellung M 65 (Straßenbeleuchtungsvertrag)

Vorlagentyp: NR FAG

Begründung

(Straßenbeleuchtungsvertrag) Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, 1. die Vorlage M 65 vom 11.04.2008 bis zur Beantwortung der Anfrage der FAG-Fraktion A 535 vom 20.05.2008 zurückzustellen, 2. die Vorlage M 65 so zu überarbeiten, dass die Bevollmächtigung des Magistrats zur Vornahme von Veränderungen sich nicht auf eine Veränderung der in dem Vertrag genannten Werte bezieht. Begründung: Die Vorlage enthält auch eine Vergleichsvereinbarung mit der Mainova AG und der Stadtwerke Holding GmbH, deren Inhalt und Hintergründe nicht transparent und nachvollziehbar in der Vorlage oder im Vertrag dargestellt sind. Darüber hinaus wird der Magistrat bevollmächtigt, Veränderungen des Vertragsentwurfes und der Vergleichsvereinbarung vorzunehmen, soweit der grundsätzliche Inhalt nicht wesentlich verändert wird. Diese Bevollmächtigung kann sich aber nicht auf die Höhe der Preise und deren Ermittlung auswirken, da nicht im Vorhinein dem Magistrat ein Freibrief für die Festsetzung dieser Höhe ohne Einschaltung der Stadtverordnetenversammlung zugebilligt werden kann. Eine Änderung der Preise und Vertragswerte bedarf der Zustimmung der Stadtverordneten, was insbesondere auf Grund der kürzlich gesammelten Erfahrungen notwendig ist.

Inhalt

Antrag vom 20.05.2008, NR 908

Betreff: Zurückstellung M 65 (Straßenbeleuchtungsvertrag) Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt,

  1. die Vorlage M 65 vom 11.04.2008 bis zur Beantwortung der Anfrage der FAG-Fraktion A 535 vom 20.05.2008 zurückzustellen,

  2. die Vorlage M 65 so zu überarbeiten, dass die Bevollmächtigung des Magistrats zur Vornahme von Veränderungen sich nicht auf eine Veränderung der in dem Vertrag genannten Werte bezieht. Begründung: Die Vorlage enthält auch eine Vergleichsvereinbarung mit der Mainova AG und der Stadtwerke Holding GmbH, deren Inhalt und Hintergründe nicht transparent und nachvollziehbar in der Vorlage oder im Vertrag dargestellt sind. Darüber hinaus wird der Magistrat bevollmächtigt, Veränderungen des Vertragsentwurfes und der Vergleichsvereinbarung vorzunehmen, soweit der grundsätzliche Inhalt nicht wesentlich verändert wird. Diese Bevollmächtigung kann sich aber nicht auf die Höhe der Preise und deren Ermittlung auswirken, da nicht im Vorhinein dem Magistrat ein Freibrief für die Festsetzung dieser Höhe ohne Einschaltung der Stadtverordnetenversammlung zugebilligt werden kann. Eine Änderung der Preise und Vertragswerte bedarf der Zustimmung der Stadtverordneten, was insbesondere auf Grund der kürzlich gesammelten Erfahrungen notwendig ist. Vertraulichkeit: Nein Hauptvorlage: Vortrag des Magistrats vom 11.04.2008, M 65 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Ausschuss für Wirtschaft und Frauen Verkehrsausschuss Versandpaket: 21.05.2008

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