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Einzelhandels- und Zentrenkonzept: Verdrängungseffekte durch Einzelhandel am Flughafen verhindern

Vorlagentyp: NR FAG

Begründung

Verdrängungseffekte durch Einzelhandel am Flughafen verhindern Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Vorlage M 51 wird mit folgender Maßgabe zugestimmt: In der Zuordnung der Zentrenkategorien (Anlage 1 a) wird der Bereich Flughafen nicht den B-Zentren (Ortsbezirkszentren) zugeordnet. Begründung: Wie in der Vorlage M 51 ausgeführt wird, soll durch das Einzelhandels- und Zentrenkonzept die Steuerungsfunktion für die räumlich-funktionale Entwicklung der Versorgungszentren verstärkt und damit Ansiedlungsprozesse in den Zentren gefördert und beschleunigt werden. Die wesentlichen Elemente dieses Konzeptes sind das differenzierte zentren-hierarchische System mit entsprechender räumlicher Abgrenzung und eine Sortimentsliste. Das Konzept soll dabei die Stärkung der Innenstadt und die Versorgungsfunktion der Nahversorgungszentren sicherstellen. Im Hinblick auf die versorgungsstrukturelle Gliederung des Stadtgebietes wird für das Zentrenkonzept eine Differenzierung der Versorgungsstruktur nach fünf Kategorien zugrunde gelegt (Anlage 1 a). Es wird angestrebt, unerwünschten Aufwertungstendenzen in den dezentralen Standorten entgegen zu wirken, unter anderem durch Konzentration des Angebotes auf nicht zentrenrelevante Sortimente. Hierzu dient eine Sortimentsliste, die nach zentren-/ nahversorgungsrelevanten bzw. nach nicht-zentren-/nicht nahversorgungsrelevanten Sortimenten erstellt wurde (Frankfurter Liste, Anlage 3). Diese Sortimentslisten müssen gemäß planungsrechtlichen Anforderungen einen konkreten Ortsbezug aufweisen. Die Rechtsprechung fordert im Falle des Ausschlusses oder der Einschränkung von Einzelhandelsnutzungen eine konkrete, Planungsfall-bezogene und besondere städtebauliche Begründung. Die Überprüfung der Zulässigkeit verlangt eine stadtspezifische Bestimmung der zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimente. Von Einzelhandelsbetrieben können auch negative Wirkungen auf Versorgungsbereiche ausgehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie an nicht integrierten Standorten großflächig Sortimente anbieten, die für ein Versorgungszentrum prägend sind. Dies kann zu Umsatzumlenkungen und Verdrängungseffekten führen, die politisch nicht beabsichtigt sind. Bei der in der Vorlage M 51 vorgenommen Einstufung sind am Flughafen nicht nur der Verkauf typischer Reiseartikel (wie Bücher, Zeitschriften, Fotoartikel, Geschenkartikel, Pharmazeutische Artikel u. a.) zulässig, sondern auch anderer Artikel, die nicht diesem Bereich zuzurechnen sind (z.B. Bettwaren/Heimtextilien, Einrichtungsartikel, Kunstgewerbe/Antiquitäten, Leuchten/Elektroartikel, Tiere/Zoologischer Bedarf/Tierfutter, Uhren- und Schmuckwaren, Versandhausartikel, Raumausstattungsartikel). Dies ist insoweit besonders bedenklich, als die am Flughafen befindlichen Geschäfte nicht an die allgemeinen Ladenöffnungszeiten gebunden sind, sondern auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein können. Dies kann zu Verdrängungseffekten führen, die u. U. auch gezielt herbeigeführt werden. So wurden in der Vergangenheit am Flughafen München wiederholt Werbeaktionen durchgeführt, bei denen die Wohnbevölkerung durch Wurfsendungen gezielt aufgefordert wurde, an Sonntagen den Flughafen zum Einkauf aufzusuchen, wobei kostenlose Parkmöglichkeiten angeboten wurden.

Inhalt

Antrag vom 22.04.2008, NR 871

Betreff: Einzelhandels- und Zentrenkonzept: Verdrängungseffekte durch Einzelhandel am Flughafen verhindern Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Vorlage M 51 wird mit folgender Maßgabe zugestimmt: In der Zuordnung der Zentrenkategorien (Anlage 1 a) wird der Bereich Flughafen nicht den B-Zentren (Ortsbezirkszentren) zugeordnet. Begründung: Wie in der Vorlage M 51 ausgeführt wird, soll durch das Einzelhandels- und Zentrenkonzept die Steuerungsfunktion für die räumlich-funktionale Entwicklung der Versorgungszentren verstärkt und damit Ansiedlungsprozesse in den Zentren gefördert und beschleunigt werden. Die wesentlichen Elemente dieses Konzeptes sind das differenzierte zentren-hierarchische System mit entsprechender räumlicher Abgrenzung und eine Sortimentsliste. Das Konzept soll dabei die Stärkung der Innenstadt und die Versorgungsfunktion der Nahversorgungszentren sicherstellen. Im Hinblick auf die versorgungsstrukturelle Gliederung des Stadtgebietes wird für das Zentrenkonzept eine Differenzierung der Versorgungsstruktur nach fünf Kategorien zugrunde gelegt (Anlage 1 a). Es wird angestrebt, unerwünschten Aufwertungstendenzen in den dezentralen Standorten entgegen zu wirken, unter anderem durch Konzentration des Angebotes auf nicht zentrenrelevante Sortimente. Hierzu dient eine Sortimentsliste, die nach zentren-/ nahversorgungsrelevanten bzw. nach nicht-zentren-/nicht nahversorgungsrelevanten Sortimenten erstellt wurde (Frankfurter Liste, Anlage 3). Diese Sortimentslisten müssen gemäß planungsrechtlichen Anforderungen einen konkreten Ortsbezug aufweisen. Die Rechtsprechung fordert im Falle des Ausschlusses oder der Einschränkung von Einzelhandelsnutzungen eine konkrete, Planungsfall-bezogene und besondere städtebauliche Begründung. Die Überprüfung der Zulässigkeit verlangt eine stadtspezifische Bestimmung der zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimente. Von Einzelhandelsbetrieben können auch negative Wirkungen auf Versorgungsbereiche ausgehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie an nicht integrierten Standorten großflächig Sortimente anbieten, die für ein Versorgungszentrum prägend sind. Dies kann zu Umsatzumlenkungen und Verdrängungseffekten führen, die politisch nicht beabsichtigt sind. Bei der in der Vorlage M 51 vorgenommen Einstufung sind am Flughafen nicht nur der Verkauf typischer Reiseartikel (wie Bücher, Zeitschriften, Fotoartikel, Geschenkartikel, Pharmazeutische Artikel u. a.) zulässig, sondern auch anderer Artikel, die nicht diesem Bereich zuzurechnen sind (z.B. Bettwaren/Heimtextilien, Einrichtungsartikel, Kunstgewerbe/Antiquitäten, Leuchten/Elektroartikel, Tiere/Zoologischer Bedarf/Tierfutter, Uhren- und Schmuckwaren, Versandhausartikel, Raumausstattungsartikel). Dies ist insoweit besonders bedenklich, als die am Flughafen befindlichen Geschäfte nicht an die allgemeinen Ladenöffnungszeiten gebunden sind, sondern auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein können. Dies kann zu Verdrängungseffekten führen, die u. U. auch gezielt herbeigeführt werden. So wurden in der Vergangenheit am Flughafen München wiederholt Werbeaktionen durchgeführt, bei denen die Wohnbevölkerung durch Wurfsendungen gezielt aufgefordert wurde, an Sonntagen den Flughafen zum Einkauf aufzusuchen, wobei kostenlose Parkmöglichkeiten angeboten wurden.Hauptvorlage: Vortrag des Magistrats vom 14.03.2008, M 51

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