Liegenschaftsmanagement durch Leerstandsbericht verbessern
Antrag
- Der Leerstandsbericht, der jeweils zum 30.06 und 30.12. eines jeden Jahres zu erfolgen hat und zur Einsichtnahme für die Bürger veröffentlicht werden muss, hat folgende Eckpunkte zu enthalten:
- a)Es sollen alle leerstehenden Flächen in Liegenschaften, die der Stadt Frankfurt entweder als Eigentümerin gehören, für die eine Erbbauberechtigung besteht oder die von der Stadt Frankfurt angemietet wurden und die länger als sechs Monate leer stehen, erfasst werden. Dabei sind alle Gewerbeflächen größer als 200 m2 und alle Wohnflächen zu berücksichtigen.
- b)Die Berichterstattung erfolgt unter Angabe der Adresse der Liegenschaft, des Zeitpunkts des Leerstandes, des zuständigen Amts, in dessen Bereich die betreffende Liegenschaft geführt wird und der beabsichtigten Maßnahmen, um die leerstehenden Flächen einer Nutzung zuzuführen.
- c)Die Ortsbeiräte, in deren Bereich die betroffene Liegenschaft angesiedelt ist, sind zu unterrichten.
- Der Leerstandsbericht ist in gleicher Weise für Gesellschaften zu erstellen, an denen die Stadt Frankfurt mit mindestens 50% beteiligt ist. Sollte dieses nicht möglich sein, sind die Gründe im Leerstandsbericht anzugeben.
Begründung
Aufgrund der angespannten Wohnungsmarktsituation ist der Leerstand von Flächen unbedingt zu vermeiden. Die Stadt Frankfurt sollte - im Bereich ihrer Liegenschaften - Vorreiter bei der Vermeidung von Leerständen sein. Die Transparenz gegenüber dem Bürger bezüglich der Frage des Leerstands von Flächen ist nur bei Erstellung eines entsprechenden Berichtes gewährleistet. Außerdem wird nur auf der Grundlage des Berichts für den Bürger nachvollziehbar, warum seitens der Stadt Frankfurt ständig weitere Gebäude/Flächen angemietet werden, obwohl auch ein Leerstand bei städtischen Liegenschaften festzustellen ist. Die Erstellung des Berichts erhöht auch nicht den bürokratischen Aufwand erheblich, da zu jedem ordentlichen Liegenschaftsmanagement ein Überblick über leerstehende und nicht genutzte Fläche gehört. Mit der Beschränkung der Mitteilungspflicht erst ab dem sechsten Monat des Leerstands wird die Aufnahme von lediglich renovierungsbedingten Leerständen oder von Übergangszeiten bis zu einer neuen Nutzung vermieden.
Beratungsverlauf 4 Sitzungen
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