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Baurechtliche Grundlagen für die gemeinsame unterirdische Führung im Bereich des Europagartens mit Stadtbahn und Kraftfahrzeugverkehr sichern

Vorlagentyp: NR CDU GRÜNE

Begründung

gemeinsame unterirdische Führung im Bereich des Europagartens mit Stadtbahn und Kraftfahrzeugverkehr sichern Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

  1. Der Magistrat wird beauftragt, die baurechtlichen Grundlagen für die gemeinsame unterirdische Führung im Bereich des Europagartens mit Stadtbahn und Kraftfahrzeugverkehr zu sichern.
  2. Hierzu wird der Bebauungsplan Nr. 850, Europaviertel West, Teilbereich 2, so geändert, dass anstelle des bislang festgesetzten Straßentunnels ein allgemeiner Verkehrstunnel in ausreichender Breite unterhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche des Europagartens als horizontal differenzierte Nutzungsaussage festgesetzt wird.
  3. Da die Grundzüge der Planung durch diese Änderungsabsichten nicht berührt sind, soll eine Planänderung im vereinfachten Verfahren gem. §13 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden. Der Magistrat ist ermächtigt, eine öffentliche Auslegung des geänderten Bebauungsplan-Entwurfs im Sinne des §3 Abs. 2 BauGB ohne weiteren Beschluss durch die Stadtverordnetenversammlung vorzunehmen. Begründung: Aufgrund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung § 1290 vom 01.03.2012 ist die Stadtbahnerschließung des Europaviertels im Bereich des Europagartens in Form eines Gemeinschaftstunnels mit dem Autoverkehr herzustellen. Das erforderliche Baurecht für diesen Tunnel ist jedoch nicht in ausreichendem Umfang und damit rechtssicher gegeben, da im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 850, Europaviertel West, Teilbereich 2 lediglich ein Straßentunnel unter dem Europagarten planungsrechtlich gesichert ist. Es ist nunmehr notwendig, das 10 m breite Baufeld für den Tunnel auf die erforderliche Breite von 28,50 Meter auszuweiten, damit der Kfz-Verkehr richtungsbezogen in Seitenlage und die Stadtbahn in Mittellage unter dem Europapark geführt werden können. Mit einer Änderung des Bebauungsplanes Nr. 850, die die Festsetzung für das Tunnelbauwerk betrifft, kann die abschließende Genehmigungsgrundlage hergestellt und eine klare Abgrenzung zum zeitaufwendigen Planfeststellungsverfahren nach dem Personenbeförderungsgesetz geschaffen werden. Da zeitlich parallel zu dem angestrebten Änderungsverfahren die Planfeststellung für die Stadtbahn Europaviertel angestrebt wird, sind alle Möglichkeiten der Abgabe von Anregungen der Bürgerinnen und Bürger zum Stadtbahnprojekt insgesamt gegeben. Die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplans Nr. 850 dient zugleich der zeitlichen Optimierung bei der Umsetzung des Stadtbahnanschlusses. Die Vorlage für den Beschluss wird von den antragstellenden Fraktionen eingebracht, damit die Durchführung des Vorhabens innerhalb des angestrebten Zeitrahmens durch diesen formalen Schritt nicht gefährdet wird.

Inhalt

Antrag vom 07.11.2012, NR 453

Betreff: Baurechtliche Grundlagen für die gemeinsame unterirdische Führung im Bereich des Europagartens mit Stadtbahn und Kraftfahrzeugverkehr sichern Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

  1. Der Magistrat wird beauftragt, die baurechtlichen Grundlagen für die gemeinsame unterirdische Führung im Bereich des Europagartens mit Stadtbahn und Kraftfahrzeugverkehr zu sichern.

  2. Hierzu wird der Bebauungsplan Nr. 850, Europaviertel West, Teilbereich 2, so geändert, dass anstelle des bislang festgesetzten Straßentunnels ein allgemeiner Verkehrstunnel in ausreichender Breite unterhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche des Europagartens als horizontal differenzierte Nutzungsaussage festgesetzt wird.

  3. Da die Grundzüge der Planung durch diese Änderungsabsichten nicht berührt sind, soll eine Planänderung im vereinfachten Verfahren gem. §13 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden. Der Magistrat ist ermächtigt, eine öffentliche Auslegung des geänderten Bebauungsplan-Entwurfs im Sinne des §3 Abs. 2 BauGB ohne weiteren Beschluss durch die Stadtverordnetenversammlung vorzunehmen. Begründung: Aufgrund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung § 1290 vom 01.03.2012 ist die Stadtbahnerschließung des Europaviertels im Bereich des Europagartens in Form eines Gemeinschaftstunnels mit dem Autoverkehr herzustellen. Das erforderliche Baurecht für diesen Tunnel ist jedoch nicht in ausreichendem Umfang und damit rechtssicher gegeben, da im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 850, Europaviertel West, Teilbereich 2 lediglich ein Straßentunnel unter dem Europagarten planungsrechtlich gesichert ist. Es ist nunmehr notwendig, das 10 m breite Baufeld für den Tunnel auf die erforderliche Breite von 28,50 Meter auszuweiten, damit der Kfz-Verkehr richtungsbezogen in Seitenlage und die Stadtbahn in Mittellage unter dem Europapark geführt werden können. Mit einer Änderung des Bebauungsplanes Nr. 850, die die Festsetzung für das Tunnelbauwerk betrifft, kann die abschließende Genehmigungsgrundlage hergestellt und eine klare Abgrenzung zum zeitaufwendigen Planfeststellungsverfahren nach dem Personenbeförderungsgesetz geschaffen werden. Da zeitlich parallel zu dem angestrebten Änderungsverfahren die Planfeststellung für die Stadtbahn Europaviertel angestrebt wird, sind alle Möglichkeiten der Abgabe von Anregungen der Bürgerinnen und Bürger zum Stadtbahnprojekt insgesamt gegeben. Die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplans Nr. 850 dient zugleich der zeitlichen Optimierung bei der Umsetzung des Stadtbahnanschlusses. Die Vorlage für den Beschluss wird von den antragstellenden Fraktionen eingebracht, damit die Durchführung des Vorhabens innerhalb des angestrebten Zeitrahmens durch diesen formalen Schritt nicht gefährdet wird.

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