Ausweitung der Umweltzone auf das gesamte Stadtgebiet
Begründung
Stadtgebiet Der Kommune kommt eine wichtige Aufgabe in der Gesundheitsvorsorge für die Bevölkerung durch die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen zu. Saubere Luft ist dabei eine der wichtigsten Voraussetzungen für ein gesundes Leben in der Stadt. Zum Erreichen der Standards der Luftqualitätsrahmenbedingungen der Europäischen Union und des Luftreinhaltungsplans des Bundes ist gerade an einem Verkehrsknotenpunkt wie Frankfurt am Main ein erheblicher Handlungsbedarf. Mit dem
- Januar 2012 wurde in Frankfurt daher die dritte Stufe der Umweltzone eingerichtet. Danach dürfen nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette in die im Jahre 2008 eingerichtete Umweltzone Frankfurt einfahren. Ziel und positive Wirksamkeit dieser Maßnahme, die Verringerung der Feinstaub- und Stickstoffdioxidkonzentration und Gesundheitsschutz der Bevölkerung ist heute in der wissenschaftlichen Literatur unumstritten. Die derzeit etwa 110 Quadratkilometer große Frankfurter Umweltzone umfasst allerdings bei Weitem noch nicht das komplette Stadtgebiet. Die Fläche außerhalb des "Autobahnrings" sowie die Autobahnen selbst sind ausgenommen. Zudem wird die Umweltzone im Westen durch die A5 begrenzt, im Süden durch die A3 und im Osten und Norden durch die A
- Die am Rande liegenden Stadtteile sind noch ausgenommen. Im Koalitionsvertrag von CDU, SPD und Grünen wurde daher vereinbart, die Umweltzone auf das gesamte Stadtgebiet auszuweiten. Rechtliche Grundlage der
- Stufe der Umweltzone ist die
- Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Ballungsraum Rhein-Main, Teilplan Frankfurt am Main, der vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUELV) in Zusammenarbeit mit der Stadt Frankfurt am Main aufgestellt worden ist. Der Luftreinhalteplan ist am 14.11.2011 in Kraft getreten. Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert, beim Hessischen Umweltministerium zu beantragen, dass die Frankfurter Umweltzone auf das gesamte Stadtgebiet ausgeweitet wird. Ausnahmeregelungen werden auf der Grundlage der bisherigen Kriterien und im Benehmen mit Nachbarkommunen, Unternehmen und den zuständigen Landesdienststellen getroffen. Ausgenommen von der Umweltzone bleiben a) alle bisher schon geltenden Ausnahmen innerhalb des Autobahnrings und die Autobahnen A 5, A3, A661 und entsprechend der
- Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Ballungsraum Rhein- Main, Teilplan Frankfurt am Main, Anbindungen zu Ein- und Ausfahrten und Wendemöglichkeiten für Fahrzeuge im Bereich der Autobahnen, die Zufahrten zur Messe Frankfurt und zu an der Autobahn ausgeschilderten Park & Ride-Parkplätzen; b) Das Gelände des Flughafens Frankfurt sowie die von den Autobahnen auf direktem Weg zum Flughafen führenden Zu - und Abfahrtsstrecken und die von den Autobahnen auf dem direktesten nicht durch Wohngebiete führenden Weg zu den Gewerbegebieten wie Industriepark Höchst, Industriepark Griesheim und Industrie- und Gewerbegebiet Fechenheim führenden Zu - und Abfahrtsstrecken.
Inhalt
Antrag vom 16.01.2017, NR 213
Betreff: Ausweitung der Umweltzone auf das gesamte Stadtgebiet Der Kommune kommt eine wichtige Aufgabe in der Gesundheitsvorsorge für die Bevölkerung durch die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen zu. Saubere Luft ist dabei eine der wichtigsten Voraussetzungen für ein gesundes Leben in der Stadt. Zum Erreichen der Standards der Luftqualitätsrahmenbedingungen der Europäischen Union und des Luftreinhaltungsplans des Bundes ist gerade an einem Verkehrsknotenpunkt wie Frankfurt am Main ein erheblicher Handlungsbedarf. Mit dem
- Januar 2012 wurde in Frankfurt daher die dritte Stufe der Umweltzone eingerichtet. Danach dürfen nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette in die im Jahre 2008 eingerichtete Umweltzone Frankfurt einfahren. Ziel und positive Wirksamkeit dieser Maßnahme, die Verringerung der Feinstaub- und Stickstoffdioxidkonzentration und Gesundheitsschutz der Bevölkerung ist heute in der wissenschaftlichen Literatur unumstritten. Die derzeit etwa 110 Quadratkilometer große Frankfurter Umweltzone umfasst allerdings bei Weitem noch nicht das komplette Stadtgebiet. Die Fläche außerhalb des "Autobahnrings" sowie die Autobahnen selbst sind ausgenommen. Zudem wird die Umweltzone im Westen durch die A5 begrenzt, im Süden durch die A3 und im Osten und Norden durch die A
- Die am Rande liegenden Stadtteile sind noch ausgenommen. Im Koalitionsvertrag von CDU, SPD und Grünen wurde daher vereinbart, die Umweltzone auf das gesamte Stadtgebiet auszuweiten. Rechtliche Grundlage der
- Stufe der Umweltzone ist die
- Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Ballungsraum Rhein-Main, Teilplan Frankfurt am Main, der vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUELV) in Zusammenarbeit mit der Stadt Frankfurt am Main aufgestellt worden ist. Der Luftreinhalteplan ist am 14.11.2011 in Kraft getreten. Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert, beim Hessischen Umweltministerium zu beantragen, dass die Frankfurter Umweltzone auf das gesamte Stadtgebiet ausgeweitet wird. Ausnahmeregelungen werden auf der Grundlage der bisherigen Kriterien und im Benehmen mit Nachbarkommunen, Unternehmen und den zuständigen Landesdienststellen getroffen. Ausgenommen von der Umweltzone bleiben a) alle bisher schon geltenden Ausnahmen innerhalb des Autobahnrings und die Autobahnen A 5, A3, A661 und entsprechend der
- Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Ballungsraum Rhein- Main, Teilplan Frankfurt am Main, Anbindungen zu Ein- und Ausfahrten und Wendemöglichkeiten für Fahrzeuge im Bereich der Autobahnen, die Zufahrten zur Messe Frankfurt und zu an der Autobahn ausgeschilderten Park & Ride-Parkplätzen; b) Das Gelände des Flughafens Frankfurt sowie die von den Autobahnen auf direktem Weg zum Flughafen führenden Zu - und Abfahrtsstrecken und die von den Autobahnen auf dem direktesten nicht durch Wohngebiete führenden Weg zu den Gewerbegebieten wie Industriepark Höchst, Industriepark Griesheim und Industrie- und Gewerbegebiet Fechenheim führenden Zu - und Abfahrtsstrecken.Nebenvorlage: Antrag vom 01.02.2017, NR 231 Antrag vom 14.03.2017, NR 286 Anregung vom 13.02.2017, OA 119 Antrag vom 13.02.2017, OF 123/11
Beratungsverlauf 22 Sitzungen
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