Initiative zur Steigerung der Transparenz und Effizienz 7: Entsprechenserklärung zum Public Corporate Governance Kodex (PCGK)
Begründung
Transparenz und Effizienz 7: Entsprechenserklärung zum Public Corporate Governance Kodex (PCGK) Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat prüft und berichtet, ob und durch welche geeigneten Maßnahmen die Abgabe so genannter "Entsprechenserklärungen" durch die Vorstände/Geschäftsführer der städtischen Beteiligungsgesellschaften eingerichtet werden kann. Begründung: Mit Beschluss vom 25.03.2010 wurde die Richtlinie guter Unternehmensführung für die städtischen Gesellschaften eingeführt. Daran haben sich die Unternehmen und deren Vorstände und Geschäftsführer zu halten. Inwieweit dies geschieht, können die Stadtverordneten und die interessierte Öffentlichkeit nicht erkennen. Daher sollten die Vorstände/Geschäftsführer so genannte Entsprechenserklärungen abgeben, wie dies bei den Vorständen der Aktiengesellschaften üblich ist. Gemäß § 161 Akteingesetz (AktG) müssen Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft jährlich eine Erklärung abgeben, inwieweit sie den Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) befolgen. Diese Erklärung wird als Entsprechenserklärung bezeichnet. Seit der Neufassung des Aktiengesetzes durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) besteht darüber hinaus die Verpflichtung, Abweichungen vom Kodex zu begründen. Diese Regelungen sollten auch für die städtischen Beteiligungsunternehmen eingeführt werden, sofern dies durch entsprechende Maßnahmen (Satzung, Gesellschaftsvertrag oder sonstige Regelungen) sichergestellt werden kann. Notfalls ist hier auf freiwillige Verpflichtungen zu setzen. Ergänzend sollten diese Informationen auch im Beteiligungsbericht dargestellt werden.
Inhalt
Antrag vom 06.04.2010, NR 1803
Betreff: Initiative zur Steigerung der Transparenz und Effizienz 7: Entsprechenserklärung zum Public Corporate Governance Kodex (PCGK) Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat prüft und berichtet, ob und durch welche geeigneten Maßnahmen die Abgabe so genannter "Entsprechenserklärungen" durch die Vorstände/Geschäftsführer der städtischen Beteiligungsgesellschaften eingerichtet werden kann. Begründung: Mit Beschluss vom 25.03.2010 wurde die Richtlinie guter Unternehmensführung für die städtischen Gesellschaften eingeführt. Daran haben sich die Unternehmen und deren Vorstände und Geschäftsführer zu halten. Inwieweit dies geschieht, können die Stadtverordneten und die interessierte Öffentlichkeit nicht erkennen. Daher sollten die Vorstände/Geschäftsführer so genannte Entsprechenserklärungen abgeben, wie dies bei den Vorständen der Aktiengesellschaften üblich ist. Gemäß § 161 Akteingesetz (AktG) müssen Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft jährlich eine Erklärung abgeben, inwieweit sie den Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) befolgen. Diese Erklärung wird als Entsprechenserklärung bezeichnet. Seit der Neufassung des Aktiengesetzes durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) besteht darüber hinaus die Verpflichtung, Abweichungen vom Kodex zu begründen. Diese Regelungen sollten auch für die städtischen Beteiligungsunternehmen eingeführt werden, sofern dies durch entsprechende Maßnahmen (Satzung, Gesellschaftsvertrag oder sonstige Regelungen) sichergestellt werden kann. Notfalls ist hier auf freiwillige Verpflichtungen zu setzen. Ergänzend sollten diese Informationen auch im Beteiligungsbericht dargestellt werden. Vertraulichkeit: Nein
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