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Juristische Handhabung der Beförderungserschleichung gemäß § 265a StGB bei den Verkehrsgesellschaften

Vorlagentyp: NR BFF

Inhalt

Antrag vom 20.03.2025, NR 1166

Betreff: Juristische Handhabung der Beförderungserschleichung gemäß § 265a StGB bei den Verkehrsgesellschaften Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird gebeten, sich mit den städtischen Beteiligungsgesellschaften VGF und TraffiQ sowie mit den im RMV vertretenen Umlandgemeinden und dessen Geschäftsführung ins Benehmen zu setzen, um die strafrechtliche Handhabung der Beförderungserschleichung nach § 265a StGB durch die Gesellschaften zu erörtern. Im Hinblick auf die jahrzehntelangen Reformdiskussionen über den Straftatbestand sollte bei den Gesellschaften eine Sensibilität und eine möglichst einheitliche Handhabung in Frankfurt bzw. dem Rhein-Main-Gebiet dahingehend entwickelt werden, grundsätzlich auf die Stellung eines Strafantrages bei der Begehung des Deliktes der Beförderungserschleichung (Fahren ohne Fahrschein im ÖPNV) zu verzichten. Begründung: Das Strafrecht ist das schärfste Mittel des Staates gegenüber abweichendem Verhalten. Es unterliegt dem Ultima-Ratio-Prinzip als Verfassungsgrundsatz. Die Schaffung einer Strafvorschrift ist nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sie unbedingt erforderlich ist, um wichtige Rechtsgüter zu schützen. Nur wirkliche und manifeste Rechtsgutverletzungen erfordern das ethische Unwerturteil eines strafgerichtlichen Schuldspruchs. Es dürfen keine anderen, gleichwirksamen Mittel zum Rechtsgüterschutz zur Verfügung stehen. Unter diesem Aspekt begegnet die Strafbarkeit der Beförderungserschleichung als Unterfall der Leistungserschleichung nach § 265a StGB strafrechtspolitisch grundlegenden Bedenken. Es handelt sich zunächst um ein Verhalten mit einem niedrigen Unwertgehalt. Als Rechtsgut des Straftatbestandes wird das Vermögen der Leistungserbringerin angesehen. Dieses ist jedoch bereits durch das Zivilrecht hinreichend geschützt, indem ein erhöhtes Beförderungsentgelt, wenn nötig auch gerichtlich, geltend gemacht werden kann. Hierdurch ist die Rechtsverletzung im Regelfall hinreichend kompensiert. Vor diesem Hintergrund finden seit Jahrzehnten Reformdiskussionen zur strafrechtlichen Handhabung der Leistungserschleichung statt. Dies hängt auch mit dem nationalsozialistischen Hintergrund der Vorschrift zusammen, die 1935 durch den damaligen Reichsjustizminister Franz Gürtner (NSDAP) eingeführt wurde. Die Reformvorschläge sehen neben einer kompletten Streichung des Straftatbestandes, einer Änderung des Straftatbestandes dahingehend, die Strafbarkeit von der Überwindung eines Zugangshindernisses abhängig zu machen, auch die Herabstufung zu einer Ordnungswidrigkeit vor. Die Verkehrsbetriebe sollten bei der praktischen Handhabung der Beförderungserschleichung diesen strafrechtspolitischen Hintergrund berücksichtigen. Bei der Beförderungserschleichung handelt es sich durch den Verweis in § 265a Abs. 3 StGB auf § 248 StGB de facto um ein Antragsdelikt. Ist der Schaden geringwertig, d.h. liegt er unter 50,00 €, ist für die strafrechtliche Verfolgung ein Strafantrag der Verletzten notwendig. Dies ist im Hinblick auf die Kosten eines Fahrscheins bei fast allen Fällen gegeben. In Anbetracht der vorbezeichneten strafrechtspolitischen Betrachtungen erscheint es deshalb angebracht, auf die Stellung eines Strafantrages grundsätzlich zu verzichten. Die Beförderungserschleichung ist kein Verhalten, das unbedingt kriminalisiert werden muss. Ein Strafverfahren belastet in hohem Maße die Strafjustiz, ohne dass dies unter dem Ultima-Ratio-Prinzip erforderlich ist und vermittelt auch für die in ihren Rechten verletzte Leistungserbringerin keine kompensatorische Verbesserung. Dem gegenüber bringt die Stellung von Strafanträgen einen erhöhten Arbeits- und Zeitaufwand sowie eine damit verbundene Kostenbelastung mit sich, ohne jeglichen Mehrwert für die Gesellschaften. Der Verzicht auf die Stellung von Strafanträgen stellt somit für die Gesellschaften einen betriebswirtschaftlichen Gewinn und für die Strafjustiz eine Entlastung dar. Über die strafrechtliche Handhabung der Beförderungserschleichung entscheiden natürlich die Organe der Gesellschaft in Eigenverantwortung. In diese gesellschaftsrechtlichen Garantien für die Befugnisse und Aufgaben der Geschäftsführung der Gesellschaften darf und soll nicht eingegriffen werden. Der Magistrat sollte jedoch diese Thematik mit den Gesellschaften eingehend erörtern und diese im Sinne dieses Antrages sensibilisieren.Hauptvorlage: Antrag vom 07.10.2024, NR 1013 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Ausschuss für Mobilität und Smart-City Versandpaket: 26.03.2025

Beratungsverlauf 9 Sitzungen

Sitzung 34
Ausschusses für Mobilität und Smart-City
TO I, TOP 7
Angenommen
1. Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Mobilität und Smart-City die Beratung der Vorlage NR 1013 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. 2. Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Mobilität und Smart-City die Beratung der Vorlage NR 1166 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat.
Zustimmung:
Grüne SPD FDP
Ablehnung:
CDU Linke AFD ÖkoLinX-ELF BFF-BIG
Enthaltung:
FRAKTION
Sitzung 37
Haupt- und Finanzausschusses
TO I, TOP 14
Zurückgestellt / Beraten
1. Die Beratung der Vorlage NR 1013 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 2. Die Beratung der Vorlage NR 1166 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
Zustimmung:
Grüne SPD FDP VOLT
Ablehnung:
CDU Linke AFD ÖkoLinX-ELF BFF-BIG FRAKTION
Sitzung 39
Stadtverordnetenversammlung
TO II, TOP 4
Zurückgestellt / Beraten
1. Die Beratung der Vorlage NR 1013 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 2. Die Beratung der Vorlage NR 1166 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
Zustimmung:
Grüne SPD FDP VOLT
Ablehnung:
CDU Linke BFF-BIG AFD ÖkoLinX-ELF FRAKTION
Sitzung 38
Haupt- und Finanzausschusses
TO I, TOP 8
Zurückgestellt / Beraten
1. Die Beratung der Vorlage NR 1013 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 2. Die Beratung der Vorlage NR 1166 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
Zustimmung:
Grüne SPD FDP BFF-BIG VOLT
Ablehnung:
Linke AFD ÖkoLinX-ELF FRAKTION
Enthaltung:
CDU
Sitzung 40
Stadtverordnetenversammlung
TO II, TOP 3
Zurückgestellt / Beraten
1. Die Beratung der Vorlage NR 1013 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 2. Die Beratung der Vorlage NR 1166 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
Zustimmung:
Grüne SPD FDP BFF-BIG VOLT
Ablehnung:
Linke AFD ÖkoLinX-ELF FRAKTION
Enthaltung:
CDU
Sitzung 39
Haupt- und Finanzausschusses
TO I, TOP 10
Zurückgestellt / Beraten
1. Die Beratung der Vorlage NR 1013 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 2. Die Beratung der Vorlage NR 1166 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
Zustimmung:
Grüne SPD FDP VOLT
Ablehnung:
CDU Linke BFF-BIG AFD
Sitzung 41
Stadtverordnetenversammlung
TO II, TOP 2
Zurückgestellt / Beraten
1. Die Beratung der Vorlage NR 1013 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 2. Die Beratung der Vorlage NR 1166 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
Zustimmung:
Grüne SPD FDP VOLT
Ablehnung:
CDU Linke BFF-BIG AFD
Sitzung 40
Haupt- und Finanzausschusses
TO I, TOP 9
Abgelehnt
1. Die Beratung der Vorlage NR 1013 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 2. Die Vorlage NR 1166 wird abgelehnt.
Zustimmung:
Grüne SPD FDP VOLT
Ablehnung:
CDU Linke AFD ÖkoLinX-ELF FRAKTION Stadtv. Yilmaz
Sitzung 42
Stadtverordnetenversammlung
TO II, TOP 2
Abgelehnt
1. Die Beratung der Vorlage NR 1013 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 2. Die Vorlage NR 1166 wird abgelehnt.
Zustimmung:
Grüne SPD FDP VOLT
Ablehnung:
CDU Linke AFD ÖkoLinX-ELF FRAKTION Stadtv. Yilmaz Gartenpartei

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