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Keine Strafanzeige wegen Fahrens ohne Fahrschein

Vorlagentyp: B

Bericht

Grundsätzlich ist das Vorgehen, auf Anzeigenerstattung bei Fahren ohne gültigen Fahrschein vollständig zu verzichten, wünschenswert. Ein Vorstoß ist jedoch kritisch zu bewerten, weil im Sinne transparenter Regelungen für die Fahrgäste ein einheitliches Vorgehen - gemeinsam mit der Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbH (RMV) und am besten bundesweit - zu bevorzugen wäre. Im speziellen Falle Frankfurts ist ein Alleingang aufgrund des hohen Anteils nicht-städtischer ÖPNV-Träger nicht ratsam. Fahrgäste in S-Bahnen, Regionalbahnen und Regionalbussen müssten beim Fahren ohne gültigen Fahrschein weiterhin mit einer Strafanzeige rechnen, wohingegen diese in städtischen U-Bahnen, Straßenbahnen und Bussen wegfiele. So würden neue Unübersichtlichkeiten geschaffen. Grundsätzlich stellen die aktuellen Regelungen des RMV sowie die darauf aufbauenden Beförderungsbedingungen eine hohe Schwelle dar, bevor eine Strafanzeige beim Fahren ohne gültigen Fahrschein erfolgt:

  1. Der Fahrgast ist innerhalb von 90 Tagen mindestens dreimal ohne gültigen Fahrausweis angetroffen worden.
  2. Der Fahrgast ist nicht minderjährig.
  3. Der Fahrgast steht nicht unter Betreuung.
  4. Das jeweilige erhöhte Beförderungsentgelt steht noch zur Zahlung offen.
  5. Das jeweilige erhöhte Beförderungsentgelt wurde nicht reduziert, weil z. B. die persönliche Fahrkarte nachgereicht worden ist oder eine Einigung bei nachvollziehbaren Streitfällen erreicht werden konnte.
  6. Der Fahrgast hat einen festen Wohnsitz. Diese Regelungen gelten auch für gestohlene oder gefälschte Fahrausweise und dienen dazu, nur bewusste und wiederkehrende Verstöße gegen das Entrichten des Fahrtentgeltes mit einer Strafanzeige zu sanktionieren. Während in dem genannten Fall in Düsseldorf Strafanzeige erstattet wurde, wenn Fahrgäste innerhalb von zwei Jahren (also 730 Tagen) dreimal ohne gültigen Fahrschein kontrolliert wurden, muss das in Frankfurt am Main in sehr viel kürzerer Zeit erfolgen, nämlich innerhalb von nur 90 Tagen. Das trifft in aller Regel nur auf Fahrgäste zu, die den Fahrkartenkauf regelmäßig mit Vorsatz unterlassen. Das Erschleichen von Leistungen nach § 265 a Strafgesetzbuch (STGB) ist aktuell ein sogenanntes Offizialdelikt. Das hat zur Folge, dass die Strafverfolgungsbehörden ermitteln müssen, sobald sie Kenntnis von einem Vorfall erhalten, zum Beispiel dadurch, dass die Polizei zur Feststellung der Personalien hinzugezogen wird. Gibt der Fahrgast seine Personalien an, indem er ein gültiges Ausweisdokument vorzeigt, wird die Polizei i.d.R. nicht informiert. Der Fahrgast ohne gültigen Fahrschein kann somit durch sein Einsehen des Fehlverhaltens und seine Kooperation positiv auf das weitere Vorgehen einwirken. Bei der Fahrausweisprüfung in den öffentlichen Verkehrsmitteln in Frankfurt am Main prüfen und handeln alle Verkehrsunternehmen nach denselben oben genannten gesetzlichen Vorgaben. Sollten sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen ändern, beispielsweise indem das Fahren ohne gültigen Fahrschein als Ordnungswidrigkeit einstuft wird, werden die Regelungen entsprechend angepasst werden.

Beratungsverlauf 1 Sitzung

Sitzung 29
Ausschusses für Mobilität und Smart-City
TO I, TOP 19
Angenommen
nicht auf TO Die Vorlage B 270 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)
Zustimmung:
Grüne CDU SPD FDP VOLT FRAKTION BFF-BIG
Ablehnung:
Linke ÖkoLinX-ELF AFD