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1. Bebauungsplan NW 103c Nr. 1 Ä - 1. vereinfachte Änderung - hier: Aufstellungsbeschluss - § 2 (1) BauGB 2. Bebauungsplanverfahren Nr. 684 - Wohngebiet zwischen Karl-Kautsky-Weg und Niederurseler Landstraße - hier: Einstellung

Vorlagentyp: M

Inhalt

S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 13.05.2011, M 99 Betreff: 1. Bebauungsplan NW 103c Nr. 1 Ä - 1. vereinfachte Änderung - hier: Aufstellungsbeschluss - § 2 (1) BauGB 2. Bebauungsplanverfahren Nr. 684 - Wohngebiet zwischen Karl-Kautsky-Weg und Niederurseler Landstraße - hier: Einstellung Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 16.12.2010, § 9167 (M 168) I.1 Zur Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes NW 103c Nr. 1 in Frankfurt am Main - Niederursel - ist der Bebauungsplan NW 103c Nr. 1 Ä - 1. vereinfachte Änderung - aufzustellen. Der räumliche Geltungsbereich des zu ändernden Bereiches ergibt sich aus dem vorgelegten Lageplan vom 11.04.2011 zum Aufstellungsbeschluss. Es dient zur Kenntnis, dass zur Änderung des Bebauungsplanes NW 103c Nr. 1 das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewendet wird. I.2 Der Magistrat wird beauftragt, zusammen mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses die allgemeinen Ziele und Zwecke der Bebauungsplanänderung zu veröffentlichen. Allgemeine Ziele und Zwecke der Bebauungsplanänderung Mit dem Bebauungsplan NW 103c Nr. 1 Ä sollen die vorhandene Bebauungs- und Nutzungsstruktur und die Funktion als zentraler Versorgungsbereich gesichert und fortentwickelt werden. Dabei sollen ausschließlich die für dieses Ziel schädlichen Nutzungen (Vergnügungsstätten) gesteuert werden. II. Das Bebauungsplanverfahren Nr. 684 - Wohngebiet zwischen Karl-Kautsky-Weg und Nieder-urseler Landstraße - ist einzustellen. Begründung: ÜBERSICHTSKARTE Zu I. Das Plangebiet der vereinfachten Änderung befindet sich vollständig im Geltungsbereich des Bebauungsplanes NW 103c Nr. 1, der seit dem 26.06.1965 rechtsverbindlich ist und im zu überplanenden Bereich Mischgebiet und Verkehrsflächen festsetzt. Für den Bebauungsplan ist die BauNVO von 1962 anzuwenden, wodurch Vergnügungsstätten als "sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe" zulässig sind, so dass eine gezielte Steuerung derzeit nicht möglich ist. Die vorhandene Bebauungs- und Nutzungsstruktur im Plangebiet ist geprägt durch Wohnnutzung in den Obergeschossen und wohnverträgliche gewerbliche Nutzungen (Läden, Dienstleistungen, Büros) in der Erdgeschossebene, teilweise auch im 1. Obergeschoss. Im westlichen Teil der Straße "Alt-Niederursel" befinden sich ein Vollsortimenter und gastronomische Einrichtungen wie eine Pizzeria und ein Eiscafe. Diese typische Nutzungsmischung soll unter besonderer Berücksichtigung der Wohnnutzung geschützt und fortentwickelt werden. Dem steht die Ansiedlung von Vergnügungsstätten entgegen, da diese sich als schädlich für Bereiche mit Geschäftsnutzung und Wohnnutzung erwiesen haben. Neben der Bedeutung als Wohnstandort ist das Plangebiet annähernd deckungsgleich mit dem zentralen Versorgungsbereich Niederursel. Dieser ist als D-Zentrum / Nahversorgungszentrum kategorisiert und soll in seiner Funktionalität geschützt und gemäß den Empfehlungen des städtischen Einzelhandelskonzeptes weiterentwickelt werden. Vergnügungsstätten führen zu einer Flächenkonkurrenz zu den im Einzelhandelskonzept genannten Angebotsergänzungen und können Verwerfungen im Boden- und Mietpreisniveau verursachen. Die dadurch entstehenden Verdrängungseffekte würden die Versorgungsfunktion des Zentrums in Frage stellen. Zudem bewirken Vergnügungsstätten, speziell Spielhallen und Wettbüros, eine Niveauabsenkung im Umfeld, den sogenannten "Trading-down-Effekt". Für diesen besteht durch die sehr kleinteilige und kleinräumige Situation und die aktuellen Leerstände eine besonders hohe Anfälligkeit im Plangebiet. In jüngerer Vergangenheit wurden bereits mehrere Bauanträge zur Errichtung von Spielhallen eingereicht, von weiteren ist auszugehen. Somit sollen, um einer Abwertung der Geschäftslage entgegenzuwirken, Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Wettbüros u. ä. im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung nicht mehr zulässig sein. Durch das Änderungsverfahren sollen Mischgebiete festgesetzt werden, für die die BauNVO 1990 anzuwenden ist. In diesen sollen Vergnügungsstätten nicht zulässig sein. Die Änderung erstreckt sich damit ausschließlich auf die ergänzende Festsetzung der Einschränkung einer einzelnen Nutzungsart. Es werden keine Eingriffe über das bisher zulässige Nutzungsmaß hinaus vorbereitet, alle anderen Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans NW 103c Nr. 1 bleiben bestehen. Da die Grundzüge der Planung durch die vorgesehenen Änderungen nicht berührt werden, erfolgt die Änderung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB. Im weiteren Verfahren wird der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Trägern öffentlicher Belange gemäß § 13 (2) Nr. 2 und 3 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zu II.: ÜBERSICHTSKARTE Das in Aufstellung befindliche Bebauungsplanverfahren Nr. 684 - Wohngebiet zwischen Karl-Kautsky-Weg und Niederurseler Landstraße - wird eingestellt, da für die ursprüngliche Zielsetzung kein Planerfordernis mehr besteht. Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung, § 9167 vom 16.12.2010, sollte das Bebauungsplanverfahren Nr. 684 nicht eingestellt, sondern mit der neuen Zielstellung - Ausschluss von Vergnügungsstätten - fortgeführt werden. Mit dem Änderungsverfahren NW 103c Nr. 1 Ä kann die Maßgabe durch Ausschluss von Vergnügungsstätten in den Mischgebieten in der räumlichen Begrenzung gezielter erreicht werden, da der Geltungsbereich des Bebauungsplans NW 103c Nr. 1 Ä die potenziell für eine solche Ansiedlung gefährdeten Bereiche westlich der Straße "Alt-Niederursel" mit einbezieht bzw. nicht gefährdete Bereiche südlich des Karl-Kautsky-Weges ausschließt. Außerdem lassen sich durch das vereinfachte Änderungsverfahren die planerischen Ziele schneller erreichen. Anlage Auf stellungsbeschluss_Lageplan (ca. 1,8 MB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 27.08.2010, M 168 Vortrag des Magistrats vom 16.04.2012, M 95 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Ausschuss für Planung, Bau und Wohnungsbau Beratung im Ortsbeirat: 8 Versandpaket: 18.05.2011 Beratungsergebnisse: 1. Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 06.06.2011, TO I, TOP 18 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 99 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: SPD, FDP, FREIE WÄHLER und Bunte gegen LINKE. (= Ablehnung); CDU und GRÜNE (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) 2. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 09.06.2011, TO I, TOP 23 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 99 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, FDP, FREIE WÄHLER und Bunte gegen LINKE. (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: NPD (= Enthaltung) REP (= Annahme) 2. Sitzung des OBR 8 am 09.06.2011, TO I, TOP 27 Beschluss: Der Vorlage M 99 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 3. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 16.06.2011, TO II, TOP 27 Beschluss: Der Vorlage M 99 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, FDP, FREIE WÄHLER, Bunte und REP gegen LINKE. (= Ablehnung); NPD (= Enthaltung) Beschlussausfertigung(en): § 347, 3. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 16.06.2011 Aktenzeichen: 61 00