1. Bebauungsplan NW 103c Nr. 1 Ä - 1. vereinfachte Änderung - hier: Aufstellungsbeschluss - § 2 (1) BauGB 2. Bebauungsplanverfahren Nr. 684 - Wohngebiet zwischen Karl-Kautsky-Weg und Niederurseler Landstraße - hier: Einstellung
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D :
Vortrag des Magistrats vom 13.05.2011, M
99 Betreff:
1. Bebauungsplan NW 103c
Nr. 1 Ä - 1. vereinfachte Änderung - hier: Aufstellungsbeschluss - § 2 (1)
BauGB 2. Bebauungsplanverfahren Nr. 684 - Wohngebiet zwischen
Karl-Kautsky-Weg und Niederurseler Landstraße - hier: Einstellung Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 16.12.2010, § 9167 (M
168) I.1 Zur Änderung des rechtsverbindlichen
Bebauungsplanes NW 103c Nr. 1 in Frankfurt am Main - Niederursel - ist der
Bebauungsplan NW 103c Nr. 1 Ä - 1. vereinfachte Änderung -
aufzustellen.
Der räumliche Geltungsbereich
des zu ändernden Bereiches ergibt sich aus dem vorgelegten Lageplan vom
11.04.2011 zum Aufstellungsbeschluss. Es dient zur Kenntnis, dass zur Änderung des
Bebauungsplanes NW 103c Nr. 1 das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB
angewendet wird.
I.2 Der Magistrat wird
beauftragt, zusammen mit der ortsüblichen Bekanntmachung des
Aufstellungsbeschlusses die allgemeinen Ziele und Zwecke der
Bebauungsplanänderung zu veröffentlichen. Allgemeine Ziele und Zwecke der
Bebauungsplanänderung Mit
dem Bebauungsplan NW 103c Nr. 1 Ä sollen die vorhandene Bebauungs- und
Nutzungsstruktur und die Funktion als zentraler Versorgungsbereich gesichert
und fortentwickelt werden. Dabei sollen ausschließlich die für dieses Ziel
schädlichen Nutzungen (Vergnügungsstätten) gesteuert werden. II. Das Bebauungsplanverfahren Nr. 684 - Wohngebiet
zwischen Karl-Kautsky-Weg und Nieder-urseler Landstraße - ist einzustellen.
Begründung: ÜBERSICHTSKARTE
Zu I. Das Plangebiet der vereinfachten Änderung befindet
sich vollständig im Geltungsbereich des Bebauungsplanes NW 103c Nr. 1, der seit
dem 26.06.1965 rechtsverbindlich ist und im zu überplanenden Bereich
Mischgebiet und Verkehrsflächen festsetzt. Für den Bebauungsplan ist die
BauNVO von 1962 anzuwenden, wodurch Vergnügungsstätten als "sonstige nicht
wesentlich störende Gewerbebetriebe" zulässig sind, so dass eine gezielte
Steuerung derzeit nicht möglich ist. Die vorhandene Bebauungs- und Nutzungsstruktur im
Plangebiet ist geprägt durch Wohnnutzung in den Obergeschossen und
wohnverträgliche gewerbliche Nutzungen (Läden, Dienstleistungen, Büros) in der
Erdgeschossebene, teilweise auch im 1. Obergeschoss. Im westlichen Teil der
Straße "Alt-Niederursel" befinden sich ein Vollsortimenter und gastronomische
Einrichtungen wie eine Pizzeria und ein Eiscafe. Diese typische Nutzungsmischung soll unter
besonderer Berücksichtigung der Wohnnutzung geschützt und fortentwickelt
werden. Dem steht die Ansiedlung von Vergnügungsstätten entgegen, da diese sich
als schädlich für Bereiche mit Geschäftsnutzung und Wohnnutzung erwiesen haben.
Neben der Bedeutung als Wohnstandort
ist das Plangebiet annähernd deckungsgleich mit dem zentralen
Versorgungsbereich Niederursel. Dieser ist als D-Zentrum /
Nahversorgungszentrum kategorisiert und soll in seiner Funktionalität geschützt
und gemäß den Empfehlungen des städtischen Einzelhandelskonzeptes
weiterentwickelt werden. Vergnügungsstätten führen zu einer Flächenkonkurrenz
zu den im Einzelhandelskonzept genannten Angebotsergänzungen und können
Verwerfungen im Boden- und Mietpreisniveau verursachen. Die dadurch
entstehenden Verdrängungseffekte würden die Versorgungsfunktion des Zentrums in
Frage stellen. Zudem bewirken Vergnügungsstätten, speziell Spielhallen und
Wettbüros, eine Niveauabsenkung im Umfeld, den sogenannten
"Trading-down-Effekt". Für diesen besteht durch die sehr kleinteilige und
kleinräumige Situation und die aktuellen Leerstände eine besonders hohe
Anfälligkeit im Plangebiet. In jüngerer Vergangenheit wurden bereits mehrere
Bauanträge zur Errichtung von Spielhallen eingereicht, von weiteren ist
auszugehen. Somit sollen, um einer Abwertung der Geschäftslage
entgegenzuwirken, Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Wettbüros u. ä. im
Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung nicht mehr zulässig sein.
Durch das Änderungsverfahren sollen Mischgebiete
festgesetzt werden, für die die BauNVO 1990 anzuwenden ist. In diesen sollen
Vergnügungsstätten nicht zulässig sein. Die Änderung erstreckt sich damit
ausschließlich auf die ergänzende Festsetzung der Einschränkung einer einzelnen
Nutzungsart. Es werden keine Eingriffe über das bisher zulässige Nutzungsmaß
hinaus vorbereitet, alle anderen Festsetzungen des rechtsverbindlichen
Bebauungsplans NW 103c Nr. 1 bleiben bestehen. Da die Grundzüge der
Planung durch die vorgesehenen Änderungen nicht berührt werden, erfolgt die
Änderung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB.
Im weiteren Verfahren wird der betroffenen
Öffentlichkeit und den berührten Trägern öffentlicher Belange gemäß § 13 (2)
Nr. 2 und 3 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zu II.: ÜBERSICHTSKARTE Das in Aufstellung befindliche
Bebauungsplanverfahren Nr. 684 - Wohngebiet zwischen Karl-Kautsky-Weg und
Niederurseler Landstraße - wird eingestellt, da für die ursprüngliche
Zielsetzung kein Planerfordernis mehr besteht. Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung, §
9167 vom 16.12.2010, sollte das Bebauungsplanverfahren Nr. 684 nicht
eingestellt, sondern mit der neuen Zielstellung - Ausschluss von
Vergnügungsstätten - fortgeführt werden. Mit dem Änderungsverfahren NW 103c Nr.
1 Ä kann die Maßgabe durch Ausschluss von Vergnügungsstätten in den
Mischgebieten in der räumlichen Begrenzung gezielter erreicht werden, da der
Geltungsbereich des Bebauungsplans NW 103c Nr. 1 Ä die potenziell für eine
solche Ansiedlung gefährdeten Bereiche westlich der Straße "Alt-Niederursel"
mit einbezieht bzw. nicht gefährdete Bereiche südlich des Karl-Kautsky-Weges
ausschließt. Außerdem lassen sich durch das vereinfachte Änderungsverfahren die
planerischen Ziele schneller erreichen. Anlage Auf
stellungsbeschluss_Lageplan (ca. 1,8 MB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 27.08.2010, M 168
Vortrag des
Magistrats vom 16.04.2012, M 95 Zuständige
Ausschüsse:
Haupt- und Finanzausschuss
Ausschuss für
Planung, Bau und Wohnungsbau Beratung im Ortsbeirat: 8
Versandpaket: 18.05.2011 Beratungsergebnisse: 1. Sitzung des
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 06.06.2011, TO I, TOP
18 Bericht: TO II Die
Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 99
wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Abstimmung:
SPD, FDP, FREIE WÄHLER und Bunte gegen LINKE. (=
Ablehnung); CDU und GRÜNE (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss)
2. Sitzung des Haupt-
und Finanzausschusses am 09.06.2011, TO I, TOP 23 Bericht: TO II Die
Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 99
wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, FDP, FREIE WÄHLER und Bunte gegen LINKE.
(= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: NPD (=
Enthaltung) REP (= Annahme) 2. Sitzung des OBR 8
am 09.06.2011, TO I, TOP 27 Beschluss: Der Vorlage M 99
wird zugestimmt.
Abstimmung: Einstimmige
Annahme 3. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 16.06.2011, TO II, TOP 27 Beschluss: Der Vorlage M 99
wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, FDP, FREIE WÄHLER, Bunte und REP gegen
LINKE. (= Ablehnung); NPD (= Enthaltung) Beschlussausfertigung(en):
§ 347, 3. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung vom 16.06.2011 Aktenzeichen: 61 00