Frankfurter Programm „Würde im Alter“ hier: Neufassung
Inhalt
Vortrag des Magistrats vom 27.05.2019, M 77
Betreff: Frankfurter Programm "Würde im Alter" hier: Neufassung Der geänderten Förderrichtlinie wird gemäß der beiliegenden Neufassung zugestimmt. Begründung: A. Zielsetzung Die Weiterentwicklung im Pflegeversicherungsrecht (Pflegestärkungsgesetze (PSG) I - III) hat dazu geführt, dass die freiwillige Leistung des Frankfurter Programms "Würde im Alter" (FPWiA) stationär und ambulant überarbeitet werden muss. Im Zuge dessen werden die Förderrichtlinien FPWiA ambulant und FPWiA stationär zusammengefasst. Eine zweijährige Berichtspflicht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung wird eingeführt. Mit dem ersten Bericht ist zum 31.10.2021 zu rechnen. Der Magistrat ist der Auffassung, dass zur Verhütung, Überwindung und Milderung von altersbedingten Schwierigkeiten bei älteren und alten Personen nach den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung vom 14.12.2000, §§ 7376 und 7384, das Frankfurter Programm "Würde im Alter" (vormals: Sofortprogramm) dauerhaft Bestand haben muss. Angebote und Maßnahmen, die über die Leistungen des PSG I - III hinausgehen, sollen weiterhin gefördert werden. Ziel ist es, ein innovatives, auf Dauer beständiges FPWiA vorzuhalten, das älteren und alten Menschen ermöglicht, in ihrer eigenen Häuslichkeit oder in einer stationären Altenpflegeeinrichtung in Frankfurt am Main würdevoll zu leben. Die Bildung von trägerübergreifenden Netzwerken zum Zwecke der Kooperation und die Entwicklung von träger- oder einrichtungsübergreifenden Angeboten werden dabei als zielführend gesehen. Die im Haushalt bereits zur Verfügung gestellten Mittel sind keine Zuschüsse zu den laufenden Aufwendungen der Vereine, Initiativen und Organisationen der freien Wohlfahrtspflege bzw. der Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 82 Abs. 5 SGB XI bzw. § 76 Abs. 2 SGB XII, sondern Leistungen außerhalb des betreuungs- und pflegebedingten Aufwands. Aus den Förderrichtlinien des FPWiA ergibt sich außerdem, dass es sich nicht um Leistungen nach dem SGB V, SGB XI oder SGB XII handelt. Im Gegenteil grenzt sich die Ausrichtung und der Inhalt der neuen Förderrichtlinie bereits in der Präambel klar und eindeutig von Leistungen der Sozialgesetzbücher ab und dient dazu, Maßnahmen zu implementieren, die innovativ sind, die über diese Leistungen hinausgehen und / oder diese sinnvoll ergänzen. Für den ambulanten Teil des Förderprogramms, der durch die PSG I - III wenig Änderung erfahren hat, erfolgt eine überwiegend redaktionelle Überarbeitung. Die Neuformulierung des Titels verdeutlicht, welche konkreten Ziele der Magistrat verfolgt. B. Alternativen Keine. Ein Wegfall der freiwilligen Leistung führt zu einer Minderung der Lebensqualität von älteren und alten Menschen in Frankfurt am Main. C. Lösung Die Förderrichtlinie wird in der vorgelegten Neufassung beschlossen. D. Kosten Im Haushalt 2019 sind für diesen Zuwendungsbereich 2.395.500,- € ausgewiesen. Anlage _Foerderrichtlinie (ca. 52 KB)Nebenvorlage: Antrag vom 25.06.2019, NR 903