Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und über Sondernutzungsgebühren vom 20.09.1979 (Mitteilungen der Stadt Frankfurt am Main Nr. 44 vom 30.10.1979), geändert am 05.12.1989 (Amtsblatt der Stadt Fran
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 21.12.2001, M 275 Betreff: Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und über Sondernutzungsgebühren vom 20.09.1979 (Mitteilungen der Stadt Frankfurt am Main Nr. 44 vom 30.10.1979), geändert am 05.12.1989 (Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main, 1994, S. 952), geändert am 14.03.1994 (Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main, 1994, S. 207), geändert am 19.06.1997 und am 17.12.1998 (Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main, 1999, S. 904) Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 17.12.1998, § 3279 Die im Entwurf vorgelegte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und Sondernutzungsgebühren vom 20.09.1979 wird beschlossen. Der Magistrat wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen. Begründung: A. Zielsetzung: Aufgrund der Umstellung des Währungssystems zum 01.01.2002 musste eine Anpassung der Sondernutzungssatzung einschließlich des Gebührenverzeichnisses an die neue Währungseinheit, den "Euro", erfolgen. Die Umrechnung der DM in Euro, im Verhältnis 2:1, erfolgte aus Gründen der Vereinfachung. Mit der Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Frankfurt über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und Sondernutzungsgebühren soll die rechtliche Grundlage geschaffen werden, Sondernutzungsgebühren in der Währungseinheit "Euro" zu berechnen Durch die unter § 4 (2) aufgeführte Ergänzung wurde die rechtliche Grundlage für eine Kostenübernahme durch den Bauherrn im Falle eines Rückbaus nach Widerruf bzw. Fortfall der Voraussetzungen für Grundstückszufahrten gegeben. Die unter § 9 (3) 2. aufgeführte Ergänzung erlaubt der Verwaltung eine Berücksichtigung der Voraussetzungen für den Erlass bzw. die Ermäßigung von Sondernutzungsgebühren schon vor der Bescheiderteilung und vermeidet somit unnötigen Verwaltungsaufwand. Im umgekehrten Fall besteht kein Rechtsanspruch mehr auf Gebührenrückerstattung für den Erlaubnisnehmer. Der § 12 wurde neu gefasst, um Gebührenforderungen insbesondere bei wechselnden Nutzern und auch bei unerlaubten Sondernutzungen besser durchsetzen zu können. Durch die Änderung unter § 13 wurde eine Anpassung an die gültige Gesetzes-fassung vorgenommen. B. Alternativen: Keine C. Lösung: Satzungsänderung D. Kosten: Durch die Glättung entstehen rechnerisch Mindereinnahmen von 2,2 v.H. Wird das Rechnungsergebnis des Jahres 2000 mit 4.101.298,89 DM zugrunde gelegt, ergäben sich Mindereinnahmen von rund 90.000 DM. Für das laufende Rechnungsjahr ergeben sich hochgerechnet Einnahmen in Höhe von 3.588.977,- DM. Daraus ergäben sich zu erwartende Mindereinnahmen in Höhe von rund 78.957,- DM.