Umsetzung des Schulentwicklungsplans für die Beruflichen Schulen (SEP-B)
Inhalt
Vortrag des Magistrats vom 26.11.2004, M 227
Betreff: Umsetzung des Schulentwicklungsplans für die Beruflichen Schulen (SEP-B) Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 15.07.2004, § 7624 (B 396/04) - B 113/04 - I. 1 Es dient zur Kenntnis, dass das Hessische Kultusministerium mit Erlass vom 16.04.2003 - den Leitzielen der Schulentwicklungsplanung für die Beruflichen Schulen entsprechend dem von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Schulentwicklungsplan Teil B (SEP-B) zustimmt. - den von der Stadt Frankfurt am Main als Schulträger beantragten Zuständigkeitsänderungen für berufliche Bildungsgänge (schulorganisatorische Maßnahmen) zustimmt; dies betrifft insbesondere die Auflösung der Konzentration von Besonderen Bildungsgängen und des Berufsgrundbildungsjahres (BGJ) in vollzeitschulischer Form sog. "Benachteiligten"-Bildungsgänge) an einzelnen Berufsschulen zugunsten einer Einbeziehung möglichst vieler Berufsschulen in die Förderung dieser Zielgruppe. - der Stadt Frankfurt am Main auferlegt, die Umsetzung der zur Verbesserung der räumlichen Situation an den beruflichen Schulen geplanten baulichen und organisatorischen Maßnahmen im Rahmen eines verbindlichen Zeitplans sicherzustellen. - um Festlegung des Angebotsprofils der einzelnen Berufsschulen für Besondere Bildungsgänge und das vollzeitschulische BGJ innerhalb der zukünftig dekonzentrierten und integrativen Benachteiligtenförderung ersucht. - um Vorlage des Konzeptes zur sozialpädagogischen Unterstützung von Schülerinnen und Schülern in Benachteiligten-Bildungsgängen bittet. 2. Aufgrund der im Vergleich zum Zeitpunkt der Aufstellung des Schulentwicklungsplans B erheblich verschlechterten Finanzsituation der Stadt Frankfurt am Main und den Auflagen des Hessischen Innenministeriums zur städtischen Haushaltsführung wird die im SEP-B enthaltene Maßnahmenplanung wie folgt geändert: a) die Erweiterungsbauten für die Wilhelm-Merton-Schule und die Franz-Böhm-Schule werden nicht erstellt b) die Hans-Böckler-Schule verbleibt an ihrem Standort (Rohrbachstraße 38) c) die Wilhelm-Merton-Schule belegt das Gebäude Andreaestraße 24 (nach Aufhebung der Elly-Heuss-Knapp-Schule) d) die Franz-Böhm-Schule belegt zusätzlich Räume im derzeit von der Wilhelm-Merton-Schule genutzten Schulgebäude Eichendorffstraße 77 e) die Friedrich-Stoltze-Schule [Hauptschule] wird in das Schulgebäude Lange Straße 30-36 verlegt (bisher Dependance der Julius-Leber-Schule) f) die Julius-Leber-Schule belegt zusätzlich Räume im Schulgebäude Seilerstraße 36 (bisher Friedrich-Stoltze-Schule) g) die Wilhelm-Merton-Schule erhält die Zuständigkeit für die Beschulung der EIBE-Klassen mit Schwerpunkt "Sprachförderung" (bisher Elly-Heuss-Knapp-Schule); als Kapazitätsausgleich wird eine Dependance in der Eichendorffstraße 77 errichtet. h) die Zuständigkeit für die Beschulung von Auszubildenden der Zahntechnik verbleibt bis auf weiteres bei der Bergiusschule. Sollte sich im Zuge der Umsetzung des SEP-B für diese Schule ein zwingender Änderungsbedarf ergeben, ist dieser über eine Anpassung der "Satzung über die Bildung von Schulbezirken" vorzutragen. i) die Berufsfachschule auf Mittlerem Abschluss aufbauend (Assistentenberufe), Fachrichtung Systemgastronomie verbleibt bei den Beruflichen Schulen Berta Jourdan; durch Kooperation mit der Bergiusschule ist sicherzustellen, dass die Ressourcen beider Schulen wechselseitig nutzbar gemacht werden. j) die Zuständigkeit für die Ausbildungsberufe "Kaufmann/-frau im Einzelhandel" und "Verkäufer/in" des Berufsfachbereiches Lebensmitteleinzelhandel wird nicht zur Bergiusschule verlagert. 3. Die einzelnen Umsetzungsmaßnahmen des SEP-B sollen sich entsprechend der nachstehenden Rahmenplanung vollziehen. Stichtag für die Aufhebung der Heinrich-von-Stephan-Schule ist der 31.07.2005. Stichtag für die Aufhebung der Elly-Heuss-Knapp-Schule ist der 31.07.2006 Der Magistrat wird beauftragt, die Zustimmung des Hessischen Kultusministeriums zur Aufhebung der Schulen - und damit zur Beendigung des Schulbetriebes - entsprechend dieser Terminierung zu beantragen. Für den Fall, dass die Zustimmung des Ministeriums bis 31.12.2004 nicht vorliegen sollte, werden die in der Rahmenplanung enthaltenen relevanten Wirksamkeitszeitpunkte um ein Jahr fortgeschrieben.