Bebauungsplan Nr. 799 - Honsellstraße hier: Aufstellungsbeschluss-Änderung - § 2 (1) BauGB Beschluss zur öffentlichen Auslegung - § 3 (2) BauGB
Inhalt
Vortrag des Magistrats vom 30.10.2009, M 217
Betreff: Bebauungsplan Nr. 799 - Honsellstraße hier: Aufstellungsbeschluss-Änderung - § 2 (1) BauGB Beschluss zur öffentlichen Auslegung - § 3 (2) BauGB Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 14.12.2000, § 7476 (M 175) I. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 799 wird, wie im vorgelegten Bebauungsplanentwurf vom 02.09.2009 dargestellt, geändert. Der Magistrat wird beauftragt, zusammen mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Änderung des Aufstellungsbeschlusses die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu veröffentlichen: Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung: Mit dem Bebauungsplan Nr. 799 sollen die planungsrechtlichen Grundlagen für die Fortentwicklung des Plangebietes zu einem urban gemischten Quartier, die Entwicklung einer spannungsfreien Nachbarschaft zwischen dem Plangebiet und den angrenzenden gewerblichen Hafennutzungen sowie den Bau des Hafenparks und der neuen Mainbrücke Ost geschaffen werden. II. Es dient zur Kenntnis, dass: - die frühzeitige Bürgerbeteiligung bzw. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB am 29.10.1996 und erneut am 26.05.2009 und - die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB in der Zeit vom 18.05.2009 bis 22.06.2009 durchgeführt worden sind. III. Der vorgelegte Bebauungsplanentwurf mit Begründung ist nach § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird gleichzeitig mit dem Verfahren nach § 3 (2) BauGB durchgeführt - 4a (2) BauGB. IV. Der Magistrat wird ermächtigt, den Bebauungsplanentwurf mit Begründung, der aufgrund der im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB vorgebrachten Stellungnahmen geändert oder ergänzt wurde, ohne einen weiteren Beschluss der Stadtverordnetenversammlung erneut nach § 4a (3) i.V.m. § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen, sofern die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung durch die Änderungen oder Ergänzungen nicht berührt werden. Den von den Änderungen oder Ergänzungen berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Begründung: ÜBERSICHTSKARTE (nicht maßstäblich, dient nur zur Information) Zu I.: Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird im Westen um die Deutschherrnbrücke im Bereich nördlich des Mains und die Flächen der Bahnanlagen zwischen Holzmann- und Eytelweinstraße, im Süden um die Flächen der Honsellbrücke mit westlich angrenzender Wasserfläche und den geplanten Hochhausstandort auf der Westspitze der Südmole erweitert. Im Süden werden die Flächen für die projektierte Mainbrücke Ost einschließlich der Brückenköpfe auf der Hafenmole und dem Südufer des Mains mit Anschluss der geplanten Mainquerung an die Gerbermühlstraße in den Geltungsbereich des Bebauungsplans mit aufgenommen. Zu III.: Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs mit Begründung ist nach § 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB vorgeschrieben.
Zielsetzung, Alternativen und Lösungen sind in der Begründung zum Bebauungsplan, welche Anlage zum Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung ist, dargelegt. Eine Kostenverpflichtung der Stadt Frankfurt am Main im Sinne haushaltsmäßiger Erfordernisse entsteht aus der Beschlussvorlage für die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs nicht. Zu IV.: Werden im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB Stellungnahmen vorgebracht, die zu einer Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung führen, ist der geänderte Bebauungsplanentwurf mit Begründung nach § 4a (3) i.V.m. § 3 (2) BauGB erneut öffentlich auszulegen. Mit dem Verzicht auf einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur erneuten öffentlichen Auslegung soll eine Beschleunigung des Planverfahrens erreicht werden. Voraussetzung ist, dass die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung durch die Änderung oder Ergänzung nicht berührt werden. Anlage 1_Begr (ca. 3,2 MB) Anlage 2_Textteil (ca. 13 KB)Nebenvorlage: Antrag vom 08.12.2009, NR 1674