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Umsatzsteuerpflicht der Klinikum Frankfurt Höchst GmbH (KFH) für die von der Stadt Frankfurt am Main im Wege der Personalgestellung zur Dienstleistung überlassenen Beschäftigten des Eigenbetriebs Städtische Kliniken Frankfurt am Main-Höchst (Eigenbetrieb) ab dem 01.01.2023; hier: Zustimmung zur Änderung der Satzung des Eigenbetriebs zur Herbeiführung der Gemeinnützigkeit und Absenkung der Umsatzsteuerlast aus Personalgestellung

Vorlagentyp: M

Inhalt

S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 25.11.2022, M 201 Betreff: Umsatzsteuerpflicht der Klinikum Frankfurt Höchst GmbH (KFH) für die von der Stadt Frankfurt am Main im Wege der Personalgestellung zur Dienstleistung überlassenen Beschäftigten des Eigenbetriebs Städtische Kliniken Frankfurt am Main-Höchst (Eigenbetrieb) ab dem 01.01.2023; hier: Zustimmung zur Änderung der Satzung des Eigenbetriebs zur Herbeiführung der Gemeinnützigkeit und Absenkung der Umsatzsteuerlast aus Personalgestellung Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 31.03.2022, § 1516 (M 33) Auf Antrag des Magistrats vom 25.11.2022 Dem beigefügten Entwurf der Satzung des Eigenbetriebes Städtische Kliniken Frankfurt am Main-Höchst wird zugestimmt. Sollten im weiteren Verlauf der Umsetzung Umstände eintreten (insbesondere wegen Vorgaben der Finanzverwaltung), welche punktuelle Änderungen von Bestimmungen in dem vorgenannten Entwurf erforderlich machen, sind die Vertreter der Stadt zu den dafür erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen berechtigt, wenn nur auf diesem Weg das mit dem geplanten Vorhaben angestrebte Ziel einer gemeinnützigkeitskonformen Satzung umgesetzt werden kann. Begründung: A. Zielsetzung Absenkung der ab 01.01.2023 nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG) anfallenden Umsatzsteuer für die Personalgestellung von Beschäftigen des Eigenbetriebes Städtische Kliniken Frankfurt am Main-Höchst ("Eigenbetrieb") an die Klinikum Frankfurt Höchst GmbH ("KFH"). In diesem Zusammenhang sei jedoch auch erwähnt, dass der Bund eine nochmalige Verlängerung der Übergangsfrist des § 2b UStG bis zum 31.12.2024 plant. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mittlerweile einen entsprechenden Gesetzesentwurf formuliert, der am 16.12.2022 abschließend vom Bundesrat als Teil des Jahressteuergesetzes 2022 beschlossen werden soll. Eine erneute Verlängerung der Übergangsregelung hätte zur Folge, dass die Stadt Frankfurt am Main noch bis 31.12.2024 optional das alte Umsatzsteuerrecht anwenden kann. Vorbehaltlich der Beschlussfassung auf Bundesebene hat die Stadt Frankfurt am Main nach Abwägung der Risiken, dem Aufwand aber auch der wirtschaftlichen Folgen entschieden, die erneute Verlängerung der Übergangsfrist in Anspruch zu nehmen. B. Alternativen Keine. C. Lösung Mit der Personalgestellung erbringt die Stadt ab dem 1.1.2023 (siehe hierzu auch A. Zielsetzung) an die KFH eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung nach § 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG). Steuerbar ist ein Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, wenn eine Lieferung oder sonstige Leistung von einem Unternehmer im Inland gegen ein Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt wird. Die Stadt wird auf Grundlage des Personalgestellungsvertrags tätig. Sie ist daher ab Wirksamkeit des § 2b UStG (1.1.2023) (siehe hierzu auch A. Zielsetzung) umsatzsteuerlicher Unternehmer und erbringt mit der Personalgestellung eine sonstige Leistung im Inland gegen Entgelt. Der Umsatz ist demnach steuerbar und der Anwendungsbereich des UStG ist eröffnet. Da eine Steuerbefreiung für die Personalgestellung nicht vorgesehen ist, ist ein steuerpflichtiger Umsatz gegeben. Steuerschuldner ist in diesem Fall die Stadt (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG). Zur Vermeidung der ab 01.01.2023 (siehe hierzu auch A. Zielsetzung) nach § 2 b UStG anfallenden Umsatzsteuer für die Personalgestellung von Beschäftigen des Eigenbetriebes Städtische Kliniken Frankfurt am Main-Höchst ("Eigenbetrieb") an die Klinikum Frankfurt Höchst GmbH ("KFH"), wird den personalgestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Maßgabe des vorbezeichneten Beschlusses des Magistrats und der Stadtverordnetenversammlung die Einstellung als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer bei der KFH und Aufhebung des mit der Stadt Frankfurt am Main - Eigenbetrieb - bestehenden Arbeitsvertrages angeboten. Dabei sollen in dem zu begründenden Arbeitsverhältnis mit der KFH sämtliche Besitzstände gewahrt werden. Als weiteren Anreiz für den Wechsel soll durch die KFH den wechselnden Mitarbeiter:innen eine Wechselprämie ausgezahlt werden. Für die Mitarbeiter:innen, die das Wechselangebot nicht annehmen, wird ab dem 1.1.2023 (siehe hierzu auch A. Zielsetzung) Umsatzsteuer anfallen. Die Personalgestellung unterliegt grundsätzlich dem Regelsteuersatz in Höhe von derzeit 19%. Zur Reduzierung des Steuersatzes soll der Eigenbetrieb daher gemeinnützig ausgestaltet werden. Hierdurch kann die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in Höhe von derzeit 7% erreicht werden (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a) UStG). Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a) UStG findet der ermäßigte Steuersatz grundsätzlich auf Leistungen Anwendung, die gemeinnützige Körperschaften ausführen. Um von der Finanzverwaltung als gemeinnützig anerkannt zu werden, müssen insbesondere die satzungsmäßigen Anforderungen der Abgabenordnung (AO) eingehalten werden. Aus der Satzung muss sich ergeben, dass der Eigenbetrieb ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Die Abgabenordnung enthält hierfür als Anlage 1 zu § 60 AO eine Mustersatzung, an deren Wortlaut sich eine neue Eigenbetriebssatzung grundsätzlich halten muss. Im Nachgang an die Satzungsänderung ist sodann ein Antrag gemäß § 60a AO zu stellen, in dem die Finanzverwaltung bestätigt, dass die Satzung den Anforderungen der AO genügt. Die Neufassung der Satzung des Eigenbetriebes berücksichtigt die Voraussetzungen der AO. Insbesondere ist in der Satzung berücksichtigt, dass der Eigenbetrieb seine satzungsmäßigen Zwecke durch planmäßiges Zusammenwirken mit der gemeinnützigen Klinikum Frankfurt Höchst GmbH verwirklicht, die ebenfalls die Voraussetzungen der Abgabenordnung erfüllt, indem an diese für deren steuerbegünstigte Zwecke Personal gestellt wird. Zur Absicherung und zur Vermeidung von zusätzlichem Aufwand aufgrund etwaiger nachträglicher Beanstandungen durch die Finanzverwaltung wurde der Entwurf der neuzufassenden Satzung mit dem Finanzamt formlos abgestimmt. Die finale Bestätigung des Finanzamts steht derzeit noch aus. Aus diesem Grund sieht der Beschluss vor, dass etwaige durch das Finanzamt kommunizierte notwendige Änderungen am Entwurf der Satzung ohne erneute Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung umgesetzt werden können. Die Betriebskommission hat in ihrer Sitzung am 11.11.2022 der Satzungsänderung zugestimmt. D. Kosten Die voraussichtlichen Beratungs- und Registergerichtskosten belaufen sich auf ca. EUR 6.000,00. Anlage _Entwurf_Neufassung_Satzung (ca. 24 KB) Anlage _Vergleichsversion_Satzung (ca. 25 KB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 04.03.2022, M 33 Zuständige Ausschüsse: Ältestenausschuss Ausschuss für Soziales und Gesundheit Ausschuss für Personal, Sicherheit und Digitalisierung Haupt- und Finanzausschuss Beratung im Ortsbeirat: 6 Versandpaket: 30.11.2022 Beratungsergebnisse: 16. Sitzung des OBR 6 am 29.11.2022, TO I, TOP 44 Beschluss: Der Vorlage M 201 wird zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP und BFF gegen LINKE. und fraktionslos (= Ablehnung) Die SPD gibt folgende Protokollerklärung zum Vortrag M 201 ab: "Die SPD fordert den Magistrat erneut auf, seine Vorlagen und Informationen rechtzeitig einzureichen und dem Ortsbeirat so rechtzeitig vorzulegen, dass dieser in die Lage versetzt wird, die Vorlagen zu prüfen, und bittet um Aufnahme dieser Rüge in die Niederschrift." 13. Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit am 01.12.2022, TO I, TOP 24 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Soziales und Gesundheit die Beratung der Vorlage M 201 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt und FRAKTION 13. Sitzung des Ausschusses für Personal, Sicherheit und Digitalisierung am 12.12.2022, TO I, TOP 26 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Personal, Sicherheit und Digitalisierung die Beratung der Vorlage M 201 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. Abstimmung: GRÜNE, SPD, FDP, AfD und Volt gegen CDU und LINKE. (= Beratung) 16. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 13.12.2022, TO I, TOP 25 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Es dient zur Kenntnis, dass der Haupt- und Finanzausschuss die Beratung der Vorlage M 201 auf den Ältestenausschuss delegiert hat. Abstimmung: GRÜNE, SPD, FDP und Volt gegen CDU, LINKE., AfD, und FRAKTION (= Beratung) BFF-BIG (= Enthaltung) 16. Sitzung des Ältestenausschusses am 15.12.2022, TO I, TOP 10 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 201 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, AfD, Volt und FRAKTION gegen LINKE. (= Ablehnung); BFF-BIG (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung) Gartenpartei (= Enthaltung) 18. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 15.12.2022, TO II, TOP 47 Beschluss: Der Vorlage M 201 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, AfD, Volt und FRAKTION gegen LINKE. und ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung); BFF-BIG und Gartenpartei (= Enthaltung) Beschlussausfertigung(en): § 2674, 18. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2022 Aktenzeichen: 54

Beratungsverlauf 5 Sitzungen

13
13. Sitzung Ausschuss für Soziales und Gesundheit
TO I
✓ Angenommen

Ablehnung:
CDU LINKE
Annahme:
GRÜNE SPD FDP AfD Volt
13
13. Sitzung Ausschuss für Personal, Sicherheit und Digitalisierung
TO I
✓ Angenommen

Ablehnung:
CDU LINKE
Annahme:
GRÜNE SPD FDP AfD Volt
16
16. Sitzung Haupt- und Finanzausschuss
TO I
✓ Angenommen

Ablehnung:
CDU LINKE
Annahme:
GRÜNE SPD FDP AfD Volt
16
16. Sitzung Ältestenausschuss
TO I
✓ Angenommen

GRÜNE, CDU, SPD, FDP, AfD, Volt gegen LINKE. (= Ablehnung); BFF-BIG (= Enthaltung)

Ablehnung:
LINKE
Annahme:
GRÜNE CDU SPD FDP AfD Volt
Enthaltung:
BFF-BIG
18
18. Sitzung Stadtverordnetenversammlung
TO II
✓ Angenommen

GRÜNE, CDU, SPD, FDP, AfD, Volt gegen LINKE und ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung); BFF-BIG und Gartenpartei (= Enthaltung)

Ablehnung:
LINKE ÖkoLinX-ELF
Annahme:
GRÜNE CDU SPD FDP AfD Volt
Enthaltung:
BFF-BIG Gartenpartei