Umsatzsteuerpflicht der Klinikum Frankfurt Höchst GmbH (KFH) für die von der Stadt Frankfurt am Main im Wege der Personalgestellung zur Dienstleistung überlassenen Beschäftigten des Eigenbetriebs Städtische Kliniken Frankfurt am Main-Höchst (Eigenbetrieb) ab dem 01.01.2023; hier: Zustimmung zur Änderung der Satzung des Eigenbetriebs zur Herbeiführung der Gemeinnützigkeit und Absenkung der Umsatzsteuerlast aus Personalgestellung
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D :
Vortrag des Magistrats vom 25.11.2022, M
201 Betreff:
Umsatzsteuerpflicht der Klinikum Frankfurt Höchst GmbH (KFH) für die von
der Stadt Frankfurt am Main im Wege der Personalgestellung zur Dienstleistung
überlassenen Beschäftigten des Eigenbetriebs Städtische Kliniken Frankfurt am
Main-Höchst (Eigenbetrieb) ab dem 01.01.2023; hier: Zustimmung zur
Änderung der Satzung des Eigenbetriebs zur Herbeiführung der Gemeinnützigkeit
und Absenkung der Umsatzsteuerlast aus Personalgestellung Vorgang:
Beschl. d. Stv.-V. vom
31.03.2022, § 1516 (M 33) Auf Antrag des Magistrats vom 25.11.2022
Dem beigefügten Entwurf der Satzung
des Eigenbetriebes Städtische Kliniken Frankfurt am Main-Höchst wird
zugestimmt. Sollten im weiteren Verlauf der Umsetzung Umstände eintreten
(insbesondere wegen Vorgaben der Finanzverwaltung), welche punktuelle
Änderungen von Bestimmungen in dem vorgenannten Entwurf erforderlich machen,
sind die Vertreter der Stadt zu den dafür erforderlichen Maßnahmen und
Entscheidungen berechtigt, wenn nur auf diesem Weg das mit dem geplanten
Vorhaben angestrebte Ziel einer gemeinnützigkeitskonformen Satzung umgesetzt
werden kann.
Begründung: A. Zielsetzung Absenkung der ab 01.01.2023 nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2
b Umsatzsteuergesetz (UStG) anfallenden Umsatzsteuer für die Personalgestellung
von Beschäftigen des Eigenbetriebes Städtische Kliniken Frankfurt am
Main-Höchst ("Eigenbetrieb") an die Klinikum Frankfurt Höchst GmbH ("KFH").
In diesem Zusammenhang sei jedoch auch erwähnt, dass
der Bund eine nochmalige Verlängerung der Übergangsfrist des § 2b UStG bis zum
31.12.2024 plant. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mittlerweile
einen entsprechenden Gesetzesentwurf formuliert, der am 16.12.2022 abschließend
vom Bundesrat als Teil des Jahressteuergesetzes 2022 beschlossen werden
soll. Eine erneute
Verlängerung der Übergangsregelung hätte zur Folge, dass die Stadt Frankfurt am
Main noch bis 31.12.2024 optional das alte Umsatzsteuerrecht anwenden kann.
Vorbehaltlich der Beschlussfassung auf Bundesebene hat die Stadt Frankfurt am
Main nach Abwägung der Risiken, dem Aufwand aber auch der wirtschaftlichen
Folgen entschieden, die erneute Verlängerung der Übergangsfrist in Anspruch zu
nehmen. B. Alternativen Keine. C. Lösung Mit der Personalgestellung erbringt die Stadt ab dem
1.1.2023 (siehe hierzu auch A. Zielsetzung) an die KFH eine steuerbare und
steuerpflichtige sonstige Leistung nach § 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG).
Steuerbar ist ein Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, wenn eine Lieferung oder
sonstige Leistung von einem Unternehmer im Inland gegen ein Entgelt im Rahmen
seines Unternehmens ausgeführt wird. Die Stadt wird auf Grundlage des
Personalgestellungsvertrags tätig. Sie ist daher ab Wirksamkeit des § 2b UStG
(1.1.2023) (siehe hierzu auch A. Zielsetzung) umsatzsteuerlicher Unternehmer
und erbringt mit der Personalgestellung eine sonstige Leistung im Inland gegen
Entgelt. Der Umsatz ist demnach steuerbar und der Anwendungsbereich des UStG
ist eröffnet. Da eine Steuerbefreiung für die Personalgestellung nicht
vorgesehen ist, ist ein steuerpflichtiger Umsatz gegeben. Steuerschuldner ist
in diesem Fall die Stadt (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG). Zur Vermeidung der ab 01.01.2023 (siehe hierzu auch
A. Zielsetzung) nach § 2 b UStG anfallenden Umsatzsteuer für die
Personalgestellung von Beschäftigen des Eigenbetriebes Städtische Kliniken
Frankfurt am Main-Höchst ("Eigenbetrieb") an die Klinikum Frankfurt Höchst GmbH
("KFH"), wird den personalgestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach
Maßgabe des vorbezeichneten Beschlusses des Magistrats und der
Stadtverordnetenversammlung die Einstellung als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer bei
der KFH und Aufhebung des mit der Stadt Frankfurt am Main - Eigenbetrieb -
bestehenden Arbeitsvertrages angeboten. Dabei sollen in dem zu begründenden
Arbeitsverhältnis mit der KFH sämtliche Besitzstände gewahrt werden. Als
weiteren Anreiz für den Wechsel soll durch die KFH den wechselnden
Mitarbeiter:innen eine Wechselprämie ausgezahlt werden. Für die Mitarbeiter:innen, die das Wechselangebot
nicht annehmen, wird ab dem 1.1.2023 (siehe hierzu auch A. Zielsetzung)
Umsatzsteuer anfallen. Die Personalgestellung unterliegt grundsätzlich dem
Regelsteuersatz in Höhe von derzeit 19%. Zur Reduzierung des Steuersatzes soll
der Eigenbetrieb daher gemeinnützig ausgestaltet werden. Hierdurch kann die
Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in Höhe von derzeit 7% erreicht werden (§
12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a) UStG). Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a) UStG findet
der ermäßigte Steuersatz grundsätzlich auf Leistungen Anwendung, die
gemeinnützige Körperschaften ausführen. Um von der Finanzverwaltung als
gemeinnützig anerkannt zu werden, müssen insbesondere die satzungsmäßigen
Anforderungen der Abgabenordnung (AO) eingehalten werden. Aus der Satzung muss
sich ergeben, dass der Eigenbetrieb ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Die Abgabenordnung
enthält hierfür als Anlage 1 zu § 60 AO eine Mustersatzung, an deren
Wortlaut sich eine neue Eigenbetriebssatzung grundsätzlich halten muss. Im
Nachgang an die Satzungsänderung ist sodann ein Antrag gemäß § 60a AO zu
stellen, in dem die Finanzverwaltung bestätigt, dass die Satzung den
Anforderungen der AO genügt. Die Neufassung der Satzung des Eigenbetriebes
berücksichtigt die Voraussetzungen der AO. Insbesondere ist in der Satzung
berücksichtigt, dass der Eigenbetrieb seine satzungsmäßigen Zwecke durch
planmäßiges Zusammenwirken mit der gemeinnützigen Klinikum Frankfurt Höchst
GmbH verwirklicht, die ebenfalls die Voraussetzungen der Abgabenordnung
erfüllt, indem an diese für deren steuerbegünstigte Zwecke Personal gestellt
wird. Zur Absicherung und zur Vermeidung von zusätzlichem Aufwand aufgrund
etwaiger nachträglicher Beanstandungen durch die Finanzverwaltung wurde der
Entwurf der neuzufassenden Satzung mit dem Finanzamt formlos abgestimmt. Die
finale Bestätigung des Finanzamts steht derzeit noch aus. Aus diesem Grund
sieht der Beschluss vor, dass etwaige durch das Finanzamt kommunizierte
notwendige Änderungen am Entwurf der Satzung ohne erneute Beschlussfassung der
Stadtverordnetenversammlung umgesetzt werden können. Die Betriebskommission hat in ihrer Sitzung am
11.11.2022 der Satzungsänderung zugestimmt. D. Kosten Die voraussichtlichen Beratungs- und
Registergerichtskosten belaufen sich auf ca. EUR 6.000,00. Anlage _Entwurf_Neufassung_Satzung (ca. 24 KB) Anlage _Vergleichsversion_Satzung (ca. 25 KB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 04.03.2022, M 33 Zuständige
Ausschüsse:
Ältestenausschuss
Ausschuss für
Soziales und Gesundheit
Ausschuss für Personal, Sicherheit und Digitalisierung
Haupt- und
Finanzausschuss Beratung im Ortsbeirat: 6 Versandpaket:
30.11.2022 Beratungsergebnisse: 16. Sitzung des OBR 6
am 29.11.2022, TO I, TOP 44 Beschluss: Der Vorlage M 201 wird zugestimmt.
Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, FDP und BFF gegen LINKE. und
fraktionslos (= Ablehnung) Die SPD gibt folgende
Protokollerklärung zum Vortrag M 201 ab: "Die SPD fordert den
Magistrat erneut auf, seine Vorlagen und Informationen rechtzeitig
einzureichen und dem Ortsbeirat so rechtzeitig vorzulegen, dass dieser in die
Lage versetzt wird, die Vorlagen zu prüfen, und bittet um Aufnahme dieser
Rüge in die Niederschrift." 13. Sitzung des
Ausschusses für Soziales und Gesundheit am 01.12.2022, TO I, TOP 24
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Es dient zur Kenntnis, dass der
Ausschuss für Soziales und Gesundheit die Beratung der Vorlage M 201 auf den
Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. Abstimmung:
GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt und
FRAKTION 13. Sitzung des
Ausschusses für Personal, Sicherheit und Digitalisierung am 12.12.2022, TO
I, TOP 26 Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Es dient zur Kenntnis, dass der
Ausschuss für Personal, Sicherheit und Digitalisierung die Beratung der
Vorlage M 201 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat.
Abstimmung:
GRÜNE, SPD, FDP, AfD und Volt gegen CDU und LINKE.
(= Beratung) 16. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 13.12.2022, TO I, TOP 25
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Es dient zur Kenntnis, dass der
Haupt- und Finanzausschuss die Beratung der Vorlage M 201 auf den
Ältestenausschuss delegiert hat. Abstimmung:
GRÜNE, SPD, FDP und Volt gegen CDU, LINKE., AfD,
und FRAKTION (= Beratung) BFF-BIG (= Enthaltung)
16. Sitzung des
Ältestenausschusses am 15.12.2022, TO I, TOP 10
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 201 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
GRÜNE, CDU, SPD, FDP, AfD, Volt und FRAKTION gegen
LINKE. (= Ablehnung); BFF-BIG (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung:
ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung) Gartenpartei (= Enthaltung)
18. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 15.12.2022, TO II, TOP 47
Beschluss: Der Vorlage M 201 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. Abstimmung:
GRÜNE, CDU, SPD, FDP, AfD, Volt und FRAKTION gegen
LINKE. und ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung); BFF-BIG und Gartenpartei (= Enthaltung)
Beschlussausfertigung(en): § 2674, 18. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2022 Aktenzeichen: 54
Beratungsverlauf 5 Sitzungen
13
13. Sitzung Ausschuss für Soziales und Gesundheit
TO I
Ablehnung:
CDU LINKE
Annahme:
GRÜNE SPD FDP AfD Volt
13
13. Sitzung Ausschuss für Personal, Sicherheit und Digitalisierung
TO I
Ablehnung:
CDU LINKE
Annahme:
GRÜNE SPD FDP AfD Volt
16
16. Sitzung Haupt- und Finanzausschuss
TO I
Ablehnung:
CDU LINKE
Annahme:
GRÜNE SPD FDP AfD Volt
16
16. Sitzung Ältestenausschuss
TO I
GRÜNE, CDU, SPD, FDP, AfD, Volt gegen LINKE. (= Ablehnung); BFF-BIG (= Enthaltung)
Ablehnung:
LINKE
Annahme:
GRÜNE CDU SPD FDP AfD Volt
Enthaltung:
BFF-BIG
18
18. Sitzung Stadtverordnetenversammlung
TO II
GRÜNE, CDU, SPD, FDP, AfD, Volt gegen LINKE und ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung); BFF-BIG und Gartenpartei (= Enthaltung)
Ablehnung:
LINKE ÖkoLinX-ELF
Annahme:
GRÜNE CDU SPD FDP AfD Volt
Enthaltung:
BFF-BIG Gartenpartei