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Gründung der Lokalen Nahverkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH

Vorlagentyp: M

Inhalt

S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 16.07.2001, M 147 Betreff: Gründung der Lokalen Nahverkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 01.03.2001, § 8002 (M 49) 1. Der Gründung der Lokalen Nahverkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH wird als erster Schritt zur Umsetzung der Re- und Umstrukturierung der Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH mit dem in der Anlage beigefügten Entwurf eines Gesellschaftsvertrages gemäß § 51 Ziffer 11 HGO zugestimmt. 2. Die Finanzierung des Mantelkaufs (Stammkapital von 50.000,-- DM sowie die Gründungskosten des Mantels) und der anfallenden Gründungskosten der LNG mbH erfolgen aus UA 3.8790 ,HHSt 930001. 3. Die durch das Rumpfgeschäftsjahr 2001 (01.09.-31.12.) der Lokalen Nahverkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH entstehenden außerplanmäßigen Kosten in Höhe von 12 Mio. DM bei UA. . . . . . . / HSt . . . . . . .(neu) werden genehmigt. Die Deckung erfolgt aus eingesparten Zinsen aus UA 9120. Begründung: Am 01.03.2001 hat die Stadtverordnetenversammlung den Magistrat beauftragt, die notwendigen Vorbereitungen zur Gründung einer städtischen Gesellschaft zu treffen, deren Unternehmensziel die Wahrnehmung von Aufgaben der Stadt Frankfurt am Main als Aufgabenträger bei der Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs in Frankfurt am Main ist (Lokale Nahverkehrsgesellschaft - LNG-). Zur Umsetzung dieses Beschlusses ist es angezeigt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen. Zur Zeit wird die Funktion der LNG in Frankfurt am Main von der Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH wahrgenommen. Damit sind Besteller und Ersteller in einer Gesellschaft zusammengefasst. Eine diskriminierungsfreie Ausschreibung und rechtskonforme Vergabe von öffentlichen Verkehrsleistungen ist mit dieser Konstruktion nicht möglich, eine Trennung der beiden Funktionen zur Vorbereitung auf den sich nach der Verordnung VO (EWG) 1191/69 F 91 abzeichnenden Wettbewerb daher zwingend. Die von der LNG in Frankfurt am Main wahrzunehmenden Aufgaben sind umfassend gemäß § 5 und § 7 Abs. 2 Hessisches ÖPNV-Gesetz wie folgt definiert: 1. Bestellerfunktion für die lokalen und regionalen Verkehrsleistungen einschließlich der Aufsicht über die Leistungserstellung, 1. Marketing und Kundenbetreuung, 2. Finanzierung des lokalen und regionalen Verkehrs (für die Stadt Frankfurt am Main), 3. Der Aufstellung der Nahverkehrspläne nach § 12 HessÖPNVG, die im Anschluss nach der Aufstellung durch Magistrat und Stadtverordnetenversammlung zu beschließen sind, 4. Aufstellung der Investitionsprogramme nach § 13 HessÖPNVG. Auf dieser Basis wurden die Aufgaben und Prozesse der VGF als Verbundverkehrsunternehmen vom einem Unternehmensberater untersucht und über 80 einzelne Aufgabenfelder lokalisiert, die zur Aufgabenstellung einer LNG gehören. Die Synthese der lokalisierten Aufgabenfelder zu Unternehmensschwerpunkten ergibt folgende 5 Kernaufgabenblöcke, die von der Unternehmensleitung der LNG in Frankfurt ausgestaltet und dauerhaft gewährleistet werden müssen. 1. Angebotsplanung - Netzplanung einschließlich Koordination und Abstimmung zu anderen Verkehrsträgern, - Koordination der Infrastruktur, - Leistungsangebot für den Verkehrskunden, - Fahrplanerstellung einschließlich Gestaltung der Anschlussbeziehungen zwischen den Verkehrssystemen. 2. Leistungsbestellung und Qualitätsmanagement - Ausschreibung, Bestellung und Abrechnung der Verkehrsleistung, - Qualitätsmanagement und -controlling, - Betriebsleistungsstatistik einschließlich Controlling der Effizienz und Wirtschaftlichkeit des Betriebsangebots, - Bestellung von Zusatzleistungen im regionalen Verkehr. 3. Marketing und Kundenbetreuung - Marketing und Tarifgestaltung im Rahmen der Vorgaben des RMV, - Produktgestaltung und -entwicklung unter dem Gesichtspunkt der Kundenzufriedenheit und wirtschaftlichen Leistungserstellung, - Werbung und Information, - Kundenbetreuung und -beratung, - Gestaltung der Fahrzeuge und Haltepunkte. 4. Einnahmemanagement - lokales und regionales Einnahmenmanagement (einschließlich Erstattungs- und Ausgleichszahlungen), - Einnahmensteuerung und Koordination der Mittelflüsse - Groß- und Sonderkundenabrechnung, - Verkehrsleistungsstatistik. 5. Markt- und Verkehrsforschung, Marktbeobachtung und -analyse Die Frage welche Kompetenzen im Einzelnen aus dem Hoheitsbereich des Aufgabenträgers Stadt Frankfurt am Main auf die LNG mbH übergehen, wird in einem Aufgabenübertragungs- und Beleihungsvertrag - der sich noch in der Abstimmung befindet - normiert werden. Die Geschäftsführung der LNG hat zur Wahrnehmung vorgenannter Aufgabenblöcke die Interessen der Stadt Frankfurt am Main zu vertreten gegenüber dem RMV, den anderen Aufgabenträgern im RMV, den Verbänden, dem Regierungspräsidenten als Genehmigungsbehörde, der Landesregierung (Ministerien, Zuschussbehörden) sowie den Verkehrsunternehmen und sonstigen Dienstleistungsunternehmen für ihren Wirkungsbereich und die Vertreter der Stadt Frankurt zu beraten in allen Fragen des lokalen und regionalen ÖPNV, einschließlich im Aufsichtsorgan des RMV. Gemäß § 51 Ziffer 11 HGO bedarf die Errichtung einer Gesellschaft der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung. Um eine zeitnahe Gründung der LNG (zum 01.09.01) zu gewährleisten, ist beabsichtigt die "Gründung" durch den Kauf eines GmbH-Mantels (Stadtwerke Servicegesellschaft Frankfurt am Main mbH) von der Stadtwerke Holding GmbH und der anschließenden Umfirmierung (incl. Euroumstellung beim Stammkapital auf glatte 25.600,-- Euro) in ‚Lokalen Nahverkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH' durchzuführen. Dazu muss auch der zwischen der SWF Holding und ihrer Tochter Stadtwerke Servicegesellschaft Frankfurt am Main mbH bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zeitgerecht gekündigt werden, was aufgrund der Tatsache, dass diese Mantelgesellschaft nie operativ tätig war, keine Fremdverbindlichkeiten hat und insofern auch keine Gläubigerschutzgründe eine Rolle spielen ohne rechtliche Bedenken erfolgen kann. Die LNG wird eine Personalstärke von 66 Personale umfassen. Davon sind voraussichtlich 47 Personale ehemalige Mitarbeiter der VGF mbH, bei der diese Positionen entfallen, so dass grundsätzlich keine Wiederbesetzung bei der VGF mbH stattfinden wird. Die Gründung der LNG führt also unmittelbar zu einer entsprechenden Abschmelzung der Personalaufwendungen bei der VGF mbH. Der Eigenaufwand der LNG mbH wird ab dem Geschäftsjahr 2002 rd. 21 Mio. DM p.a. betragen. Diese Finanzmittel sind ist folglich ab dem Haushaltsjahr 2002 in den städtischen Haushalt einzustellen und direkt an die LNG mbH zu zahlen. Darüber hinaus benötigt die LNG mbH für die Bezahlung der geleisteten Busverkehre rd. 18 Mio. DM, da die von der LNG mbH erzielten Einnahmen (z.B. Zuscheidung der Einnahmen durch den RMV, Zuschüsse nach § 45a PfBefG u. § 62 SchwbG sowie sonstige Ausgleichszahlungen) nicht auskömmlich sind. Somit werden insgesamt 39 Mio. DM (die sich aus 21 Mio. DM Eigenaufwand [incl. Projekte wie z.B. Markt- u. Verkehrsforschung] sowie 18 Mio. DM für Verkehr zusammensetzen) weniger Verluste bei der VGF mbH enstehen. Insofern wird sich der Anspruch der VGF mbH gegenüber der SWF Holding GmbH entsprechend verringern und somit ggf. der erforderliche Ausgleich an die SWF Holding entsprechend verringert. Es dient zur Kenntnis, dass die "Verlagerung" der Kosten auf die LNG zur Folge hat, dass diese Kosten fortan nicht mehr in den steuerlichen Querverbund der SWF Holding GmbH eingehen. Dies ist jedoch unschädlich, da gegenwärtig die Verluste der VGF mbH die Gewinne Mainova AG zumindest mittelfristig übersteigen. Das Rumpf-Geschäftsjahr 2001 (01.09.-31.12.2001) der LNG mbH wird den städtischen Haushalt 2001 belasten. Es fließen unmitteltbar 12 Mio. DM aus dem Haushalt der Stadt Frankurt am Main an die LNG. Auf der anderen Seite führt dies jedoch auch dazu, dass der eingegebenfalls erforderliche Ausgleich an die SWF Holding (1999 rd. 42 Mio. DM) für das Geschäftsjahr 2001 entsprechend gemindert wird, da der Verlust der (Rest-) VGF mbH entsprechend geringer ausfallen wird. Für den Konzern Stadt haben sich insofern im Wesentlichen lediglich die Zahlungsströme des ÖPNV in Frankfurt am Main (weitgenden steuerunschädlich) geändert. Der im Entwurf beigefügte Gesellschaftsvertrag entspricht den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Erfordernissen der Hessischen Gemeindeordnung. Im Kern bleibt festzuhalten, dass mittelfristig durch die von der LNG durchgeführten Ausschreibungen der Buskonzessionen (ab 2004 in Staffeln jährlich 20 %, so dass sich in 2008 sämtliche Buskonzessionen im Ausschreibungswettbewerb befinden werden) jährlich ein Vorteil in Höhe eines zweistelligen Millionbetrages für die Stadt Frankfurt am Main generiert werden wird. Da langfristig auch die Schienenkonzessionen ausgeschrieben werden müssen, wird sich dieser Betrag langfristig noch erheblich erhöhen. Insofern ist mit positiven Effekten für den städtischen Haushalt zu rechnen. Stand: 06.07.01 E N T W U R F Gesellschaftsvertrag der Lokalen Nahverkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mit beschränkter Haftung _______________________________________ ___ § 1 Firma, Sitz (1) Die Gesellschaft führt die Firma "Lokale Nahverkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH". (2) Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. § 2 Unternehmensgegenstand (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Wahrnehmung der im Allgemeininteresse liegenden, nicht gewerblichen Aufgaben der Stadt Frankfurt am Main als Aufgabenträger im öffentlichen Personennahverkehr und in sonstigen Verkehren, soweit nicht öffentlich-rechtliche Vorschriften dies zwingend ausschließen. Die Gesellschaft soll die der Stadt Frankfurt am Main zugewiesenen Aufgaben gemäß § 5 und § 7 Hessisches ÖPNV-Gesetz sicherzustellen. (2) Die Gesellschaft kann sich auf verwandten Gebieten betätigen und alle Geschäfte betreiben, die mit dem Unternehmensgegenstand im Zusammenhang stehen. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe errichten, erwerben, pachten oder die Betriebsführung bei solchen Unternehmen übernehmen. § 3 Stammkapital, Geschäftsanteile (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro). (2) Das Stammkapital übernimmt die Stadt Frankfurt am Main. (3) Als Geschäftsanteile im Sinne dieses Vertrags gelten auch Teile von Geschäfts-anteilen. § 4 Verfügung über Geschäftsanteile Jede Verfügung, insbesondere Veräußerungen und Verpfändungen, über Geschäftsanteile oder Teile von Geschäftsanteilen ist unbeschadet der Bestimmung des § 17 GmbH-Gesetz nur mit schriftlicher Zustimmung des Gesellschafters Stadt Frankfurt am Main zulässig. § 5 Einziehung und Vereinigung von Geschäftsanteilen (1) Die Einziehung von Geschäftsanteilen oder Teilen von solchen ist zulässig. (2) Auf Antrag eines Gesellschafters können mehrere in seiner Hand befindliche Geschäftsanteile zu einem Geschäftsanteil vereinigt werden, sofern sie voll einbezahlt sind. Die Anteilsvereinigung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss. § 6 Organe (1) Die Organe der Gesellschaft sind: a) die Geschäftsführung, b) der Aufsichtsrat, c) die Gesellschafterversammlung. (2) Die Gesellschafterversammlung kann die Bildung eines Beirates zur Unterstützung und Beratung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates beschließen, in den Vertreter der Stadt Frankfurt am Main oder andere fachlich kompetente Personen berufen werden. Die Gesellschafterversammlung kann für die Tätigkeit des Beirates eine Geschäftsordnung erlassen und eine Vergütung oder Auslagenersatz beschließen. § 7 Geschäftsführung (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer, die von der Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen werden. (2) Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann allen oder einzelnen Geschäftsführern Einzelbefugnis erteilen sowie die Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. (3) Mit den Geschäftsführern sind Dienstverträge abzuschließen. Über den Abschluss, die Aufhebung und Änderung entscheidet die Gesellschafterversammlung. (4) Die Geschäftsführer führen die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages, den Weisungen der Gesellschafter und des Aufsichtsrates und der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung sowie ihres Dienstvertrags in eigener Verantwortung. (5) Die Geschäftsführer geben sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. Beschlüsse der Geschäftsführung über die Geschäftsordnung müssen einstimmig gefasst werden. Einigen sich die Geschäftsführer nicht auf eine Geschäftsordnung, so wird diese vom Aufsichtsrat erlassen. (6) Den Geschäftsführern gegenüber vertritt der Vorsitzende des Aufsichtsrates die Gesellschaft, sofern nicht die Gesellschafterversammlung kraft Gesetz oder Gesellschaftsvertrag zuständig ist. (7) Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat regelmäßig - mindestens vierteljährlich - schriftlich über den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz und die Lage des Unternehmens, zu berichten; § 90 AktG gilt entsprechend. Dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates ist darüber hinaus auch außerhalb von Aufsichtsratssitzungen bei allen Anlässen von grundsätzlicher Bedeutung zu berichten. § 8 Aufsichtsrat (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Er besteht aus neun Mitgliedern. (2) Der/die Oberbürgermeister/in der Stadt Frankfurt am Main ist Mitglied des Aufsichtsrats. Der/die Oberbürgermeister/in der Stadt Frankfurt am Main kann sich durch ein von ihm/ihr zu bestimmendes Mitglied des Gemeindevorstandes vertreten lassen. (3) Der Planungsdezernent und der Stadtkämmerer der Stadt Frankfurt am Main gehören dem Aufsichtsrat kraft Amtes als geborene Mitglieder an. (4) Die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats werden von den Gesellschaftern entsandt. (5) Ein Sitz im Aufsichtsrat ist durch einen Arbeitnehmervertreter zu besetzen, der von den Arbeitnehmern gewählt wird. Auf die Wahl des Arbeitnehmervertreters sind die gesetzlichen Bestimmungen für die Wahl von Arbeitnehmervertretern in Aufsichtsräten nach dem Betriebsverfassungsgestz 1952 entsprechend anzuwenden. (6) Wird über die Amtsdauer nichts anderes bestimmt, so endet die Amtszeit mit dem Beschluss der Gesellschafter über die Entlastung für das 5. Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgezählt. Der Aufsichtsrat führt die Geschäfte bis zur Bildung des neuen Aufsichtsrat fort. (7) Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft niederlegen. (8) Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied während der Amtszeit aus, so erfolgt die Bestellung des Nachfolgers nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. (9) Vorsitzende des Aufsichtsrats ist der/die Oberbürgermeister/in der Stadt Frankfurt am Main oder das von ihm/ihr bestimmte Mitglied des Gemeindevorstands (§ 8 Abs. 2 S. 2). Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des/der Aufsichtsratsvorsitzenden. (10) Aufsichtsratssitzungen sollen in der Regel einmal im Kalendervierteljahr stattfinden. Sie müssen einmal im Kalenderhalbjahr abgehalten werden. (11) Der Aufsichtsrat wird durch seine/n Vorsitzende/n oder im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Er kann auch durch die Geschäftsführer im Auftrag des/der Vorsitzenden einberufen werden. Der Aufsichtsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies von der Geschäftsführung oder mindestens 2 Aufsichtsratsmitgliedern unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird; wird dem Verlangen nicht entsprochen, steht das Einberufungsrecht gemäß § 110 Abs. 2 AktG den Antragstellern zu. Die Einberufung soll schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Übersendung der vollständigen Sitzungsunterlagen erfolgen. Zwischen dem Tag der Absendung der Ladung (Poststempel des Absendeorts ist maßgeblich) und dem Tag der Sitzung muss eine Frist von 2 Wochen liegen. In dringenden Fällen kann der/die Aufsichtsratsvorsitzende eine andere Form der Einberufung und eine kürzere Frist wählen. (12) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder sein/ihr Stellvertreter, anwesend ist. (13) Ein Aufsichtsratsmitglied, das verhindert ist, an einer Aufsichtsratssitzung teilzunehmen, kann seine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied überreichen lassen. (14) Schriftliche Beschlussfassungen des Aufsichtsrats sind zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb von 8 Tagen widerspricht. (15) Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit im Aufsichtsrat gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. (16) Beschlüsse, deren Gegenstände nicht ordnungsgemäß angekündigt worden sind, können nur gefasst werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder, aus denen der Aufsichtsrat zu bestehen hat, anwesend sind und kein Mitglied widerspricht. Zusätzlich ist den abwesenden Mitgliedern eine angemessene Frist mit dem Hinweis einzuräumen, dass jedes bei der Beschlussfassung nicht anwesende Mitglied diesem Verfahren widersprechen oder seine Stimme nachträglich schriftlich abgeben kann. (17) Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf, geben. Beschlüsse des Aufsichtsrats über die Geschäftsordnung müssen mit 2/3 Mehrheit gefasst werden. (18) Die Durchführung von Aufsichtsratsbeschlüssen und die Vertretung des Aufsichtsrats gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Gerichten und Behörden sowie gegenüber der Gesellschaft, obliegt dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Erklärungen des Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats namens des Aufsichtsrats unter der Bezeichnung "Aufsichtsrat der Lokalen Nahverkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH" abgegeben. § 9 Niederschrift über Sitzungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse (1) Über die Sitzung des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der/die Vorsitzende zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrats anzugeben. Jedem Mitglied des Aufsichtsrats ist spätestens mit der Einladung zur nächsten ordentlichen Sitzung eine Abschrift der Sitzungsniederschrift zuzuleiten. (2) Für Beschlüsse des Aufsichtsrats, die außerhalb von Sitzungen gefasst werden, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass in der Niederschrift auch die Art des Zustandekommens der gefassten Beschlüsse anzugeben ist. (3) Für Sitzungen und Beschlüsse von Ausschüssen des Aufsichtsrats gelten Absatz 1 und 2 entsprechend. (4) Die Urschrift der Niederschrift ist zu den Akten der Gesellschaft zu nehmen. § 10 Aufgaben des Aufsichtsrates (1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu beraten und zu überwachen und insbesondere den Jahresabschluss und den Lagebericht zu prüfen und der Gesellschafterversammlung hierüber zu berichten. Er bereitet die Vorlagen der Gesellschafterversammlung vor. (2) Der Aufsichtsrat legt die Eckpunkte für die Vergütungsstruktur der Gesellschaft fest. Diese bedürfen der Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung. (3) Der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen insbesondere: 1. Investitionen, deren Betrag im Einzelfall 500.000,- Euro übersteigen; 2. Gewährung von Abfindungen; 3. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundeigentum und grundstücksgleichen Rechten ab einem Volumen von 250.000 Euro; ab einem Volumen von mehr als 500.000 Euro bedarf die Maßnahme der Zustimmung der Gesellschafterversammlung; 4. Feststellung und Änderung des jährlich aufzustellenden Wirtschaftsplans und seiner Nachträge; 5. Aufnahme von Anleihen oder Krediten oder Gewährung von Krediten, deren Betrag im Einzelfall 250.000.- Euro übersteigt. Sofern der Betrag von 500.000 Euro überschritten wird, bedarf die Maßname der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. 6. Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder ähnlichen Haftungen und Wechseln, deren Betrag im Einzelfall 250.000.- Euro übersteigt. Sofern der Betrag von 500.000 Euro überschritten wird, bedarf die Maßname der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. 7. Übernahme von Verpflichtungen jeglicher Art außerhalb des Wirtschaftsplanes, deren Betrag im Einzelfall oder insgesamt 50.000,- Euro übersteigt. 8. Abschluss aller Verträge, die über die laufende Geschäftstätigkeit hinausgehen, insbesondere solcher Verträge, durch die die Gesellschaft auf mehr als ein Jahr gebunden ist; 9. Stimmabgabe in Gesellschafts- oder Hauptversammlungen von Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften 10. Einstellungen von Mitarbeitern, deren jährliche Gesamtvergütung 60.000 Euro übersteigen; 11. Erteilung und Widerruf von Prokuren und Handlungsvollmachten; 12. Gewährung von Darlehen an Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte und deren Angehörige entsprechend den Voraussetzungen gemäß § 89 AktG; 13. Genehmigung der Geschäftsordnung für die Mitglieder der Geschäftsführung; 14. sonstige Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, die durch Gesellschafterbeschluss bestimmt werden. (4) Der Aufsichtsrat beauftragt den Abschlussprüfer. Die Erteilung des Auftrages erfolgt durch den/die Aufsichtsratsvorsitzende/n. (5) Die Zustimmung des Aufsichtsrats nach Absatz 3 kann in Fällen, in denen unverzügliches Handeln im Interesse der Gesellschaft geboten erscheint und eine Beschlussfassung des Aufsichtsrats nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, durch vorherige Zustimmung des Aufsichtsratsvorsitzenden ersetzt werden. Die Gründe für die Notwendigkeit der Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind dem Aufsichtsrat in der nächsten Sitzung mitzuteilen. § 11 Sitzungsgeld, Reisekosten Die Mitglieder des Aufsichtsrates üben ihre Tätigkeit ohne Vergütung aus. Sie erhalten Sitzungsgeld in der durch die Gesellschafterversammlung festgelegten Höhe und Reisekostenvergütung nach den für die Stadtverwaltung Frankfurt am Main geltenden Bestimmungen. § 12 Die Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen und findet in Frankfurt am Main statt. Bei der Einberufung sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben. (2) Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzende/n des Aufsichtsrates oder in dessen/deren Auftrag durch die Geschäftsführer mit einer Frist von zwei Wochen unter Übersendung der vollständigen Beratungsunterlagen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet. Mit Zustimmung aller Gesellschafter kann die Ladungsfrist abgekürzt werden. (3) Die Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluss feststellt, muss innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres stattfinden. (4) Die Gesellschafterversammlung beschließt in allen durch zwingendes Gesetzesrecht oder im Gesellschaftsvertrag ihr zugewiesenen Zuständigkeiten insbesondere über: a) die Errichtung, Verlegung und Aufhebung von Betriebsstätten; b) die Aufgabe vorhandener Tätigkeitsgebiete, sowie die Aufnahme neuer Geschäftszweige; c) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung; d) die Entlastung der Geschäftsführer und der Mitglieder des Aufsichtsrates; e) die Wahl des Abschlussprüfers; f) die Änderung des Gesellschaftsvertrags einschließlich Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals; g) die Verschmelzung, Vermögensübertragung oder Umwandlung der Gesellschaft; h) die Genehmigung der Geschäftsordnung für die Mitglieder des Aufsichtsrats; i) die Festsetzung des Sitzungsgeldes für den Aufsichtsrat; j) die Auflösung der Gesellschaft sowie die Veräußerung und Abtretung von Geschäftsanteilen; k) der Erwerb und die Gründung anderer Unternehmen; Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie Änderungen der Beteiligungsquote und Teilnahme an einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen; l) Entsendung von Vertretern in den Aufsichtsrat oder das entsprechende Organ eines Beteiligungsunternehmens; m) die Kündigung des mit der Stadt Frankfurt am Main geschlossenen Beleihungs- und Aufgabenübertragungs-Vertrags; n) Wechsel des Arbeitgeberverbands. o) Festlegung der Geschäftsführungsmaßnahmen, für die die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich ist. (5) Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden, soweit gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. (6) Die Gesellschafterbeschlüsse werden in Versammlungen gefasst. Der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter sich schriftlich mit dem zu fassenden Beschluss oder mit der schriftlichen Abstimmung einverstanden erklären. (7) Die gefassten Beschlüsse sollen, soweit nicht notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist, schriftlich niedergelegt und von den anwesenden Geschäftsführern sowie den Gesellschaftern unterzeichnet werden. Die Urschrift der Niederschrift ist zu den Akten der Gesellschaft zu nehmen. § 13 Wirtschaftsplan (1) Die Geschäftsführung stellt in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften so rechtzeitig einen Wirtschaftsplan auf, dass der Aufsichtsrat vor oder zu Beginn des Geschäftsjahres hierüber beschließen kann. Der Wirtschaftsführung ist eine 5-jährige Finanzplanung zugrunde legen. Wirtschaftsplan und Finanzplan sind den Gesellschaftern zur Kenntnis zu bringen. (2) Die Geschäftsführung unterrichtet den Aufsichtsrat über die Entwicklung des Geschäftsjahres, insbesondere über wesentliche Abweichungen von den Planzahlen. § 14 Geschäftsjahr und Dauer der Gesellschaft (1) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. (2) Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt. § 15 Jahresabschluss (1) Die Geschäftsführer stellen in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss (Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs auf und legen diesen mit dem Lagebericht dem Abschlussprüfer vor. (2) Jahresabschluss und Lagebericht sind nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Der Auftrag an den Abschlussprüfer ist auch auf die Aufgabe nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) zu erstrecken. (3) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts dem Aufsichtsrat zur Prüfung und den Gesellschaftern zum Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. Zugleich hat die Geschäftsführung den Gesellschaftern und dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den sie der Gesellschafterversammlung für die Verwendung des Ergebnisses machen will. (4) Der Aufsichtsrat hat die Vorlagen nach Absatz 3 zu prüfen. Er berichtet über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Gesellschafterversammlung und teilt dabei mit, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung während des Geschäftsjahres geprüft hat. Er nimmt ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer Stellung und erklärt am Schluss seines Berichtes, ob er nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen erhebt und ob er den von dem Geschäftsführer aufgestellten Jahresabschluss billigt. Der Aufsichtsrat leitet seinen Bericht innerhalb eines Monats, nach dem ihm Vorlagen zugegangen sind, den Gesellschaftern zu. Dies hat so rechtzeitig zu geschehen, dass die Feststellung des Jahresabschlusses und der Beschluss über die Ergebnisverwendung durch die Gesellschafterversammlung bis zum Ablauf der ersten acht Monate des Folgejahres erfolgen kann. (5) Die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts richtet sich nach den für die Größenordnung der Gesellschaft maßgeblichen Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs. § 16 Gewinnverteilung Der Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrages wird, soweit der sich ergebende Betrag nicht nach dem Gesetz oder als zusätzlicher Aufwand aufgrund des Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist, im Verhältnis der Stammeinlagen an die Gesellschafter verteilt. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Ergebnisverwendung aufgestellt oder werden Rücklagen aufgelöst, so haben die Gesellschafter abweichend von Satz 1 Anspruch auf den Bilanzgewinn. § 17 Prüfungsrecht der Stadt Frankfurt am Main Der Stadt Frankfurt am Main wird ein umfassendes Prüfungsrecht eingeräumt. Ihr stehen die Rechte aus § 53 Haushaltsgrundsätzgesetz zu. Das Revisionsamt der Stadt Frankfurt am Main hat die Rechte aus § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz. § 18 Bekanntmachungen Die Gesellschaft veröffentlicht die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen im Bundesanzeiger, im übrigen im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main. § 19 Liquidation Im Falle der Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch den oder die Geschäftsführer, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss andere Liquidatoren bestellt werden. § 20 Salvatorische Klausel Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Satzung im übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke treffen die Gesellschafter eine dem Sinn und Zweck der jeweiligen Bestimmung entsprechende Regelung. Frankfurt Geschehen zu Frankfurt am 2001 (in Worten: zweitausendeins) Vor mir, dem Notar mit dem Amtsitz in erscheinen heute: 1. (Geschäftsführer der Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH) und erklären, dass sie nicht im eigenen Namen handeln, sondern als gemeinsam vertretungsberechtigte Geschäftsführer der im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH. Der beurkundende Notar bestätigt hiermit aufgrund heutiger Einsichtnahme in das vorgenannte Handelsregister des Amtgerichts Frankfurt am Main - HRB - gem. § 21 BNotO, dass die zu Ziff. 1 erschienenen Geschäftsführer gemeinsam zur Vertretung der Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH mit dem Sitz in Frankfurt berechtigt sind. 2. Herr Lars Scheider, Magistratsrat z.A. dienstansässig in Bethmannstr. 3, 60311 Frankfurt am Main und erklärt, dass er nicht im eigenen Namen handele, sondern als Bevollmächtigter für die Stadt Frankfurt am Main. Die Vollmacht des Erschienenen Ziff. 2 liegt dem beurkundenden Notar vor und ist dieser Urkunde im Original beigefügt. Die Erschienenen haben sich ausgewiesen durch Vorlage amtlicher Ausweise mit Lichtbild. Die Frage des Notars nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Absatz 1 Nr. 7 BeurkG wurde von den Erschienenen verneint. Die Erschienenen erklären sodann mit der Bitte um Beurkundung: I. Geschäftsanteilskauf- und -abtretungsvertrag zwischen Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH mit dem Sitz in Frankfurt am Main - nachstehend "Verkäufer" genannt - und Stadt Frankfurt am Main - nachstehend "Käufer" genannt - § 1 Vertragsgegenstand (1) An der im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 42452 eingetragenen Stadtwerke Servicegesellschaft Frankfurt am Main mbH mit dem Sitz in Frankfurt am Main - nachstehend "Gesellschaft" genannt - ist der Verkäufer mit einem Geschäftsanteil im Nennbetrag von DM 50.000,00 (in Worten: Deutsche Mark fünfzigtausend) zu 100 % beteiligt. (2) Der Verkäufer verkauft den vorgenannten Geschäftsanteil an den dies annehmenden Käufer. (3) Der zwischen dem Verkäufer und der Gesellschaft bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird vom Käufer nicht übernommen. § 2 Kaufpreis (1) Der Kaufpreis beträgt DM (in Worten: Deutsche Mark ). (2) Der Kaufpreis ist sofort zur Zahlung fällig und auf das Konto Nr. bei (BLZ ) zu bezahlen. § 3 Übernahmestichtag, Gewinnbezugsrecht Übernahmestichtag ist heute. Die von heute an zur Ausschüttung kommenden Dividenden stehen dem Käufer zu. § 4 Ausscheiden aus der Geschäftsführung Die bisherigen Geschäftsführer, Herr Ass. iur. Jürgen Wann und Herr Dipl. Verwaltungswirt Werner Röhre, scheiden mit Wirkung von heute aus der Geschäftsführung der Gesellschaft aus. § 5 Garantien, Gewährleistung (1) Der Verkäufer übernimmt die rechtlich selbstständige Garantie dafür, dass a) der verkaufte Geschäftsanteil ihm gehört, keinen Verfügungsbeschränkungen unterliegt, voll einbezahlt sowie nicht mit Rechten Dritter belastet ist und dass weitere Gesellschafter nicht vorhanden sind; b) die Gesellschaft bisher keine geschäftlichen Aktivitäten entfaltet hat und das Eigenkapital außer durch Gründungskosten und eventuelle sonstige Kosten nicht gemindert ist; c) er die zur Beendigung des zwischem ihm und der Gesellschaft bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags erforderlichen Maßnahmen unverzüglich mit Wirkung vom Übernahmestichtag vornimmt bzw. er an solchen Maßnahmen mitwirkt. (2) Darüber hinaus ist jede Gewährleistung des Verkäufers für Sach- und Rechtsmängel ausgeschlossen. § 6 Steuern Die Steuern, die von dem Verkäufer aus einem aufgrund dieses Vertrags etwa erzielten Veräußerungsgewinn zu entrichten sind, fallen dem Verkäufer zur Last. § 7 Vollzug Der Verkäufer tritt hiermit seinen Geschäftsanteil im Nennbetrag von DM 50.000,00 (in Worten: Deutsche Mark fünfzigtausend) an den Käufer ab. Der Käufer nimmt diese Abtretung an. § 8 Gerichtsstand, Unwirksamkeit, Hinweise (1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Bestimmung möglichst nahe kommt. (3) Der beurkundende Notar hat den Käufer darauf hingewiesen, dass im Fall der Veräußerung eines Geschäftsanteils der Gesellschaft gegenüber nur derjenige als Erwerber gilt, dessen Erwerb unter Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft angemeldet ist. Die Erschienenen sind von dem Notar ferner darauf hingewiesen worden, dass er von dem Kauf- und Abtretungsvertrag eine Abschrift der zuständigen Körperschaftsteuerstelle des Finanzamts Frankfurt übersenden muss und dass er die Abtretung des Geschäftsanteils gemäß 40 Absatz 1 Satz 2 GmbHG unverzüglich nach Beurkundung des Vertrags dem Registergericht anzuzeigen hat. II. Gesellschafterversammlung Gesellschafter der Stadtwerke Servicegesellschaft Frankfurt am Main mbH mit dem Sitz in Frankfurt am Main - nachstehend "Gesellschaft" genannt - ist nunmehr die Stadt Frankfurt am Main mit einem Geschäftsanteil in Höhe von DM 50.000,00. Es ist somit das gesamte Stammkapital der Gesellschaft von insgesamt DM 50.000,00 (in Worten: Deutsche Mark fünfzigtausend) vertreten. Das Stammkapital der Gesellschaft ist voll eingezahlt. Unter Verzicht auf alle durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgeschriebenen Formen und Fristen hält der Erschienene Ziff. 2 namens des alleinigen Gesellschafters eine Gesellschafterversammlung ab und fasst folgende Beschlüsse: 1. Änderung der Firma Die Firma der Gesellschaft (§ 1 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrags) wird geändert und lautet nunmehr: "Lokale Nahverkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH" 2. Änderung des Unternehmensgegenstands Der Gegenstand des Unternehmens (§ 2 des Gesellschaftsvertrags) wird geändert und lautet nunmehr wie folgt: "§2 Unternehmensgegenstand (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Wahrnehmung der im Allgemeininteresse liegenden, nicht gewerblichen Aufgaben der Stadt Frankfurt am Main als Aufgabenträger im öffentlichen Personennahverkehr und in sonstigen Verkehren, soweit nicht öffentlich-rechtliche Vorschriften dies zwingend ausschließen. Die Gesellschaft soll die der Stadt Frankfurt am Main zugewiesenen Aufgaben der Planung, Organisation und Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs wahrnehmen und hierdurch eine ausreichende Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sicherstellen. Der Gesellschaft obliegt insbesondere 1. die Planung des Verkehrs; 2. die Bestellung der Verkehrsleistungen; 3. die Aufsicht über die Leistungserstellung; 4. das Marketing und die Kundenbetreuung; 5. die Planung und Verwaltung des Budgets der Verkehrsleistungen. (2) Die Gesellschaft kann sich auf verwandten Gebieten betätigen und alle Geschäfte betreiben, die mit dem Unternehmensgegenstand im Zusammenhang stehen. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe errichten, erwerben, pachten oder die Betriebsführung bei solchen Unternehmen übernehmen." 3. Umstellung des Stammkapitals auf Euro Das Stammkapital der Gesellschaft wird von DM auf Euro umgestellt. Auf der Grundlage des amtlich festgelegten Umrechnungskurses von DM 1,95583 für 1,00 Euro beträgt das Stammkapital der Gesellschaft daher Euro 25.564,59 (gerundet). 4. Kapitalerhöhung a) Das Stammkapital der Gesellschaft wird von Euro 25.564,59 um Euro 35,41 auf Euro 25.600,00 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausendsechshundert) erhöht. b) Die Kapitalerhöhung erfolgt nicht durch Ausgabe eines neuen Geschäftsanteils, sondern durch Aufstockung des bisherigen Geschäftsanteils von Euro 25.564,59 (gerundet) um Euro 35,41 auf Euro 25.600,00. c) Zur Übernahme des auf das erhöhte Stammkapital zu leistenden Kapitalerhöhungsbetrags in Höhe von Euro 35,41 wird der alleinige Gesellschafter, die Stadt Frankfurt am Main, zugelassen. d) Der von der Stadt Frankfurt am Main zu übernehmende Kapitalerhöhungsbetrag in Höhe von Euro 35,41 ist in Geld zu erbringen und sofort zur Zahlung fällig. 5. Sonstige Änderungen des Gesellschaftsvertrags Im Übrigen wird der Gesellschaftsvertrag vollständig geändert und, wie aus der Anlage ersichtlich, neu gefasst. III. Kosten, Vollmacht, Urkundsausfertigungen/ - abschriften 1. Die Kosten dieser Urkunde und ihres Vollzugs hat die Gesellschaft zu tragen. 2. Die Beteiligten bevollmächtigen die Notar- bzw. Rechtsanwaltsfachangestellten des beurkundenden Notars, nämlich a) b) - je einzeln - zu Änderungen oder Ergänzungen aller in dieser Urkunde abgegebenen Erklärungen sowohl in Bezug auf den Geschäftsanteilskaufvertrag als auch in Bezug auf die Gesellschafterbeschlüsse, soweit sie ihnen notwendig erscheinen oder sie zweckdienlich sind. Die Bevollmächtigten sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Von der Vollmacht kann nur vor dem beurkundenden Notar oder seinem Vertreter im Amt Gebrauch gemacht werden. 3. Es wird gebeten, von dieser Urkunde zu erteilen: a) für das Amtsgericht - Registergericht - Frankfurt eine Ausfertigung b) für den Verkäufer eine beglaubigte Abschrift c) für den Käufer eine beglaubigte Abschrift d) für die Gesellschaft eine beglaubigte Abschrift, für diese zugleich als Anzeige gemäß § 16 GmbHG, der beurkundende Notar wird mit der Anzeige beauftragt, e) für das zuständige Finanzamt - Körperschaftsteuerstelle - eine auszugsweise Fotokopie (ohne Protokoll der Gesellschafterversammlung und ohne Anlagen). Die vorstehende notarielle Niederschrift nebst Anlage wurde den Erschienenen vom Notar vorgelesen, von diesen genehmigt und sodann von ihnen und dem Notar wie folgt eigenhändig unterschrieben: Übernahmeerklärung I. Mit Gesellschafterbeschluss vom 2001 (Urkundenrolle Nr. /2001 des Notars ) wurde das Stammkapital der Lokalen Nahverkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH zunächst von DM auf Euro umgestellt und dann von Euro 25.564,59 (gerundet) um Euro 35,41 auf Euro 25.600,00 erhöht. II. Auf das erhöhte Stammkapital übernimmt zu den im Gesellschafterbeschluss festgelegten Bedingungen die Stadt Frankfurt am Main ohne Bildung eines neuen Geschäftsanteils durch Erhöhung ihres vorhandenen Geschäftsanteils den Betrag von Euro 35,41 (in Worten: Euro fünfundreißig, einundvierzig). Frankfurt, den 2001 Der Übernehmer Stadt Frankfurt am Main - vertreten durch den Bevollmächtigten Lars Scheider - . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beglaubigung der Unterschrift: Vertraulichkeit: Nein Nebenvorlage: Antrag vom 30.08.2001, NR 213 dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 09.02.2001, M 49 Vortrag des Magistrats vom 22.05.2015, M 86 Vortrag des Magistrats vom 11.11.2022, M 189 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Wirtschaftsausschuss Verkehrsausschuss Versandpaket: 25.07.2001 Beratungsergebnisse: 3. Sitzung des Verkehrsausschusses am 21.08.2001, TO I, TOP 15 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Die Beratung der Vorlage M 147 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, F.D.P., FAG und REP 3. Sitzung des Wirtschaftsausschusses am 21.08.2001, TO I, TOP 12 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 147 wird - vorbehaltlich Haupt- und Finanzausschuss - in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, F.D.P. und FAG Sonstige Voten/Protokollerklärung: REP (= Annahme) 3. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 28.08.2001, TO I, TOP 92 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: 1. Der Vorlage M 147 wird mit der Maßgabe zugestimmt, dass 1. der Beschlusstext um folgende Ziffer 4. ergänzt wird: "Soweit Mitarbeiter/innen der VGF zur LNG überwechseln, sollen die daraus zusammenhängenden arbeitsrechtlichen Fragen im Wege eines Personalüberleitungsvertrages geregelt werden." 2. der in der Anlage beigefügte Gesellschaftsvertrag der Lokalen Nahverkehrsgesellschaft Frankfurt am Main wie folgt geändert wird: In § 8 (Aufsichtsrat) werden die Absätze 2 bis 4 (Satzungsmäßige Benennung von OB, Planungsdezernent, Stadtkämmerer als Aufsichtsratsmitglieder) ersatzlos gestrichen. 2. Es dient zur Kenntnis, dass die antragstellende Fraktion die Vorlage NR 213 zurückgezogen hat. Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, F.D.P. und FAG Sonstige Voten/Protokollerklärung zu 1: REP und PDS (= Annahme mit Ergänzung) BFF und ÖkoLinX-ARL (= Annahme) E.L. (= Zurückstellung) 4. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 30.08.2001, TO II, TOP 73 Beschluss: 1. Der Vorlage M 147 wird mit der Maßgabe zugestimmt, dass 1. der Beschlusstext um folgende Ziffer 4. ergänzt wird: "Soweit Mitarbeiter/innen der VGF zur LNG überwechseln, sollen die daraus zusammenhängenden arbeitsrechtlichen Fragen im Wege eines Personalüberleitungsvertrages geregelt werden." 2. der in der Anlage beigefügte Gesellschaftsvertrag der Lokalen Nahverkehrsgesellschaft Frankfurt am Main wie folgt geändert wird: In § 8 (Aufsichtsrat) werden die Absätze 2 bis 4 (Satzungsmäßige Benennung von OB, Planungsdezernent, Stadtkämmerer als Aufsichtsratsmitglieder) ersatzlos gestrichen. 2. Es dient zur Kenntnis, dass die antragstellende Fraktion die Vorlage NR 213 zurückgezogen hat. Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, F.D.P., FAG, REP und PDS; BFF und ÖkoLinX-ARL (= Annahme ohne Zusatz); BFF (= Enthaltung) Beschlussausfertigung(en): § 513, 4. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 30.08.2001 Aktenzeichen: 92 11

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